Letzte Änderung: 20. April 2024

BSG-Urteil: Kein Unfallversicherungsschutz bei privater Kinderbetreuung

Warum sind Oma und Opa rechtlich gesehen keine geeigneten Tagespflegepersonen?

Alle Eltern kennen das Problem: Ihr Kind ist krank und darf nicht in den Kindergarten oder in die Schule; die Kita ist wegen der Ferien oder Corona geschlossen … Wohin mit dem Kind, wenn die Eltern ihren Nachwuchs nicht selbst betreuen können? Was liegt näher, als die Großeltern zum Aufpassen zu verpflichten? Bei ihnen sind die Enkelkinder in den besten Händen. Leider sind sie aber bei Oma und Opa grundsätzlich nicht gesetzlich unfallversichert – diese seien nämlich „keine geeigneten, anerkannten Tagespflegepersonen“. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.

Oma ist die Beste – Leider nicht als gesetzlich anerkannte Tagespflegeperson
Bild: © schallundschnabel

Passiert ein Unfall während des betreuten Aufenthalts in einer staatlich anerkannten Kindertagesstätte, sind Kinder durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Genauso ist es laut Gesetz bei der Betreuung durch „geeignete Tagespflegepersonen”, z. B. bei Tagesmüttern und Tagesvätern. Das Kriterium „geeignet“ ist jedoch an besondere Voraussetzungen geknüpft. Nicht jede Form der Betreuung und Beaufsichtigung erfüllt diese Bedingung.

Der BSG-Fall, ein tragischer Unfall

Eine Großmutter betreute regelmäßig ihre beiden Enkelkinder, einen Jungen und ein Mädchen. Die Kinder blieben oft tagsüber bei ihr und übernachteten manchmal auch dort. Für diese Betreuung erhielt die Klägerin weder ein Entgelt noch war die Betreuung beim Jugendamt angezeigt worden. Eines Tages stürzte der damals einjährige Junge so schwer, dass er auf Dauer schwerbehindert ist.

Die Großmutter versuchte nun durchzusetzen, dass die gesetzliche Unfallversicherung den Unfall als Versicherungsfall anerkannte. Sie war der Ansicht, dass sie selbst als „geeignete Tagespflegeperson” anzusehen sei. Daher müssten die Kinder während ihrer Betreuung gesetzlich unfallversichert sein. Sie argumentierte u. a., der Gesetzgeber habe alle Kinder unter Versicherungsschutz stellen wollen, die von „geeigneten“ Tagespflegepersonen betreut würden. Die Betreuung müsse lediglich qualitativ einer vom Jugendamt vermittelten Person entsprechen. 

Die Kasseler Sozialrichter*innen urteilten aber anders: Es bestehe kein Versicherungsschutz, weil das Jugendamt nicht in das Betreuungsverhältnis eingebunden war. 

Das Urteil: Betreuung durch die Großeltern ist Privatsache

Mit ihrem Urteil hat das höchste deutsche Sozialgericht bestätigt, dass die Betreuung von Kindern durch Großeltern im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung als reine Privatsache anzusehen ist, wenn die Einbindung des Jugendamts in das Betreuungsverhältnis fehlt. Damit sind weder die betreuten Kinder noch die betreuenden Großeltern selbst gesetzlich unfallversichert. Hat das Kind in der Obhut von Oma und Opa einen Unfall, so zahlt die Krankenversicherung der Eltern die Kosten der Behandlung. Die Großeltern sind gut beraten, sich vor etwaigen Schadensersatz- oder Regressansprüchen mit einer Haftpflichtversicherung abzusichern.

Suchen die Eltern selbst eine geeignete Betreuungsperson, so muss das Jugendamt erst prüfen, ob die Kriterien einer geeigneten Tagespflege erfüllt sind.

Kein Jugendamt – keine geeigneten Tageseltern – kein Unfallschutz!

Kinder sind während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne des § 23 SGB VIII  gesetzlich unfallversichert. Das heißt konkret: Das Betreuungsverhältnis muss für den Unfallschutz unter Beteiligung des zuständigen Trägers der Jugendhilfe – Jugendamt, Landesjugendamt – zustande kommen.

Die Leistungen des Jugendamts umfassen neben der Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson auch

  • deren fachliche Beratung,
  • deren Begleitung,
  • ihre weitere Qualifizierung,
  • und die Zahlung einer laufenden Entgelts.

Wann ist Ihr Kind bei der Tagespflege unfallversichert?

Eine Tagesmutter oder ein Tagesvater kann neben den eigenen Kindern bis zu fünf fremde Kinder betreuen. Eine Erlaubnis des zuständigen Jugendamts ist zwingend erforderlich. Dieses überprüft die Sachkompetenz und Persönlichkeit der Tagespflegeperson. Außerdem wird festgestellt, ob der Haushalt der Tagesmutter oder des Tagesvaters für die Betreuung von Kindern überhaupt geeignet ist – die Sicherheit und Gesundheit der Kleinen müssen in jedem Fall gewährleistet sein.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt und passiert während der Tagespflege oder auf dem Weg dorthin ein Unfall, ist Ihr Kind bei der Unfallkasse versichert. Dieser Schutz ist für die Eltern beitragsfrei. 

Das Jugendamt bzw. der Jugendhilfeträger übernimmt eine gewisse Gewähr für die Eignung der Pflegepersonen.

Versicherungsschutz für die Tagesmutter oder den Tagesvater selbst

Die Betreuer*innen sind in der Regel selbstständig tätig. Sie betreuen die Kinder in eigenen Räumlichkeiten, meistens Kinder aus mehreren Familien. Sie organisieren ihre Tätigkeit in eigener Verantwortung (Tagesablauf, Urlaub, etc.). Falls gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für die eigene Person gewünscht wird, muss sich die Tagespflegeperson als Unternehmer*in bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) anmelden.

Mit der Aufnahme der Tagesbetreuung bei geeigneten Tagespflegepersonen in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung (1.1.2005) sollte die Kindertagespflege der Betreuung in offiziellen Tageseinrichtungen gleichgestellt werden. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz kann aber nur für vergleichbare Verhältnisse gelten. Darum übernimmt das Jugendamt bzw. der Jugendhilfeträger eine gewisse Gewähr für die Eignung der Pflegepersonen. Der Gesetzgeber will so sicherstellen, dass die Betreuer*innen beim Träger der Jugendhilfe registriert sind. Außerdem müssen sie sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz, die ihnen zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten sowie ihre Kooperationsbereitschaft als geeignet erweisen.

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