Letzte Änderung: 13. April 2024

Versicherungsschutz bei Kita-Festen, Ausflügen und Co.

Unfall bei einer Veranstaltung in der Kita – was nun?

Ein Fest im Kindergarten ist ein besonderes Ereignis. Es wird lange geplant und häufig werden auch Eltern in die Veranstaltungsorganisation mit einbezogen. Ist der Tag der Feier endlich da, kommen häufig viele weitere Gäste wie Geschwister oder Freunde in die Kita. Doch was ist, wenn ein Unfall passiert? Wer ist wie unfallversichert? Und wie sieht es mit Besucher- oder Schnupperkindern in der Einrichtung aus?

Unfallversicherungsschutz im Kindergarten: Wer und was ist versichert?

Kinder, die in einer Kindertagesstätte angemeldet sind

Feierlichkeiten oder Ausflüge, die von der Kindertagesstätte organisiert werden, sind für die Kinder der Einrichtung über die Unfallkasse Hessen versichert. Sie sind beim Spielen und Toben geschützt. Anders als beim Versicherungsschutz für Arbeitnehmer*innen ist bei den Kleinsten auch das Essen und Trinken versichert. Der Versicherungsschutz gilt nicht nur für Feiern in den Räumen der Kita, sondern zum Beispiel auch bei einem von der Einrichtung organisierten Ausflug, wie dem Laternenumzug. 

Privat organisierte Kindergeburtstage, die in einer von Eltern angemieteten Kindertagesstätte gefeiert werden, sind dagegen nicht gesetzlich unfallversichert. Denn hier trägt nicht die Kita-Leitung die organisatorische Verantwortung. Bei Unfällen ist hier die Krankenversicherung der Kinder zuständig.

Erwachsene als Eltern, Fahrdienst, Gäste oder Helfende

Viele Feierlichkeiten oder Ausflüge im Kindergarten sind erst durch die Mitarbeit der Eltern möglich. Werden „Kernaufgaben“ der Kita-Leitung auf Eltern und Helfende übertragen, wie das Beaufsichtigen der Kinder, stehen auch die Eltern dabei unter gesetzlichem Unfallschutz. Sie werden dann "Wie-Beschäftigte" tätig. Zuständig ist der Unfallversicherungsträger, der auch für die Beschäftigten der Kita zuständig ist. Der Unfall wird über die Personalstelle der Einrichtung an die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse gemeldet.

Eltern, die Kinder in Fahrgemeinschaften zu einer von der Kita durchgeführten Veranstaltung fahren, sind versichert, wenn die Fahrt von der Kindertageseinrichtung angeordnet wurde. Sie müssen als Aufsichtspersonen Pflichten gegenüber den Kindern übernommen haben, also wie Erzieherinnen und Erzieher tätig werden.

Geschwister und Freund*innen

Geschwister, Freund*innen, Eltern und andere Gäste, die an Kita-Feiern und Veranstaltungen teilnehmen, sind nicht über die gesetzliche Unfallversicherung versichert. Für sie gilt der Schutz der eigenen Krankenversicherung. Dies gilt auch für Eltern, die zum Beispiel zu Hause Kostüme für eine Aufführung schneidern. Diese Arbeit fällt nicht in den Organisationsbereich der Kita.

Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch „Schnupperkinder“ versichert  Bild: © Dron, Adobe Stock

Sind Besucher- oder Schnupperkinder gesetzlich unfallversichert?

Besucher- oder Schnupperkinder sind gesetzlich versichert, wenn sie in einer Kindertagesstätte im Sinne des Hessischen Kinderförderungsgesetzes (HessKifög) betreut werden. Voraussetzung ist eine bewusste und gewollte Aufnahme des Kindes in das Betreuungskonzept der Einrichtung.

Dies gilt sowohl für Schnupperkinder, die nur zeitweise an der Betreuung teilnehmen (ungeachtet dessen, ob danach ein regelmäßiger Besuch der Kindereinrichtung vereinbart wird), als auch für Besucherkinder, die aus privaten Gründen (zum Beispiel Krankheit oder berufliche Gründe der Eltern) vorübergehend probeweise eine andere Einrichtung besuchen, unabhängig davon, ob sonst regelmäßig eine andere Tageseinrichtung besucht wird. 

Diese Regelungen gelten auch für den Fall, wenn Erziehungsberechtigte sich mit ihren Kindern wegen eines Krankenhausaufenthalts oder einer Kur jenseits des Wohnortes aufhalten und Kinder dort eine ortsansässige Kindertageseinrichtung nach § 22 Sozialgesetzbuch VIII besuchen. Für diese Kinder müssen die Erzieher*innen die Aufsicht übernehmen. Grundlage hierfür ist die Vereinbarung über den Probebesuch.

Und wenn doch ein Unfall im Kindergarten passiert?

Dann wird der Unfall der UKH gemeldet und diese leitet die medizinischen und therapeutischen Schritte ein. Die Rehamanager*innen und die Leistungsexpert*innen der UKH kümmern sich um die bestmögliche Versorgung. Bei Fragen wenden Sie sich gerne an unser Servicetelefon.

Checkliste: Diese Leistungen übernimmt die Unfallkasse Hessen nach einem Unfall:

  • Ambulante und stationäre Behandlung, auch in Reha-Einrichtungen
  • Zahnärztliche Behandlung einschließlich Versorgung mit Zahnersatz
  • Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, auch Brillen
  • Fahrtkosten zum Arzt/Ärztin
  • Häusliche Krankenpflege
  • Pflegegeld, Pflegekraft, Heimpflege
  • Kinderpflege-Verletztengeld: Wenn Sie berufstätig sind und sich vorübergehend zu Hause um Ihr Kind kümmern (Voraussetzung: es ist jünger als 12 Jahre) erstatten wir für den Verdienstausfall Kinderpflege-Verletztengeld. Alternativ können wir die Kosten für eine Haushaltshilfe übernehmen.
  • Nach Unfällen mit schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen zahlen wir eine Rente.

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Weitere Medien

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    Unfall – was tun?

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  • Detailseite: DGUV Informationen – Kindertagespflege – damit es allen gut geht

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  • Detailseite: DGUV Vorschriften, Regeln und Grundsätze – Kindertageseinrichtungen

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