Sind Besucher- oder Schnupperkinder gesetzlich unfallversichert?
Besucher- oder Schnupperkinder sind gesetzlich versichert, wenn sie in einer Kindertagesstätte im Sinne des Hessischen Kinderförderungsgesetzes (HessKifög) betreut werden. Voraussetzung ist eine bewusste und gewollte Aufnahme des Kindes in das Betreuungskonzept der Einrichtung.
Dies gilt sowohl für Schnupperkinder, die nur zeitweise an der Betreuung teilnehmen (ungeachtet dessen, ob danach ein regelmäßiger Besuch der Kindereinrichtung vereinbart wird), als auch für Besucherkinder, die aus privaten Gründen (zum Beispiel Krankheit oder berufliche Gründe der Eltern) vorübergehend probeweise eine andere Einrichtung besuchen, unabhängig davon, ob sonst regelmäßig eine andere Tageseinrichtung besucht wird.
Diese Regelungen gelten auch für den Fall, wenn Erziehungsberechtigte sich mit ihren Kindern wegen eines Krankenhausaufenthalts oder einer Kur jenseits des Wohnortes aufhalten und Kinder dort eine ortsansässige Kindertageseinrichtung nach § 22 Sozialgesetzbuch VIII besuchen. Für diese Kinder müssen die Erzieher*innen die Aufsicht übernehmen. Grundlage hierfür ist die Vereinbarung über den Probebesuch.