Letzte Änderung: 20. April 2024

Unfallversicherungsschutz und Haftungsfragen bei Feiern in der Kindertageseinrichtung

Gut geplant ist halb gefeiert – unfallfreies Sommerfest in der Kita

Eigentlich sind diese Begriffe und deren Bedeutung hinlänglich bekannt und sie werden auch praktiziert: Es geht um Verantwortung, Haftung und Aufsicht im Kita-Alltag. Eigentlich ist die Ausrichtung eines Sommerfestes für die Kita-Leitung keine komplizierte Aufgabe. Doch hier und da tauchen Fragen nach dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf. Und auch zur Haftung sind nicht alle Tatsachen bekannt. Wir bringen Licht ins Dunkel.

Unfallversicherungsschutz für Kinder und Erwachsene

Vor dem Fest sollte der grundsätzliche Hintergrund der Veranstaltung geklärt sein:

  • Ist es ein Fest der Einrichtung selbst für die Kita-Kinder und deren Eltern und Geschwister?
  • Oder stellt die Kindertageseinrichtung lediglich die Räume zur Verfügung?
Beim Fest mithelfende Eltern genießen den gleichen Versicherungsschutz wie die Kinder.

Unfallschutz bei der UKH besteht bei allen von der Kita organisierten und beaufsichtigten Veranstaltungen. Beim Fest mithelfende Eltern genießen den gleichen Versicherungsschutz wie die Kinder. Achtung: Es gibt allerdings kein Schmerzensgeld im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung! Dies ist gut zu wissen, wenn z. B. versicherte Personen durch Unachtsamkeit einen Körperschaden erleiden.

Geschwister, Freunde, Freundinnen und andere Gäste, die am Kita-Fest teilnehmen, sind dagegen nicht gesetzlich unfallversichert. Bei einem Unfall tritt in der Regel die Krankenversicherung ein. Das ist vielen Eltern nicht bekannt.

Stellt die Kita lediglich ihre Räume für private Veranstaltungen zur Verfügung, die weder von ihr organisiert noch beaufsichtigt werden, so stehen die Teilnehmenden nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Verantwortung für die Aufsicht – eindeutige Rechtslage!

Der Betreuungsvertrag stellt sicher, dass die Kinder während des Aufenthalts in der Einrichtung vom pädagogischen Personal beaufsichtigt werden.

Verletzt sich ein Kind während eines Festes oder einer Veranstaltung, stellt sich heutzutage schnell die Frage nach womöglich pflichtwidrig unterlassener Aufsicht. Erzieherinnen und Erzieher sind nur für die Kinder verantwortlich, die der Einrichtung angehören, sofern mit den Eltern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.

Die Kitaleitung ist gut beraten, vor der Veranstaltung auf die elterliche Aufsichtspflicht hinzuweisen. Die Einladung sollte keine Formulierungen enthalten, aus der die Eltern schließen könnten, ihr Kind werde durch das Kita-Personal permanent beaufsichtigt. Wir empfehlen, darauf hinzuweisen, dass die Aufsichtspflicht während des Festes bei den Eltern oder bei den erwachsenen Begleitpersonen des Kindes liegt. Dies gilt insbesondere für Geschwisterkinder.

Beispiele für die Aufsichtspflicht

  • Die Kinder bereiten sich im Gruppenraum unter Mitwirkung einer Erzieherin auf eine Aufführung vor. Die Eltern sehen als Publikum der Darbietung erwartungsfroh entgegen. In diesem Fall hat die Erzieherin die Aufsichtspflicht übernommen, obwohl die Eltern in der Einrichtung sind.
  • Am Ende der Darbietung werden die Kinder aufgefordert, wieder zu ihren Eltern zu gehen. In diesem Moment geht die Aufsichtspflicht auf die Eltern über.

Wichtig ist, dass die Übergabe von einem in den anderen Aufsichtsbereich klar und deutlich sichtbar und geregelt ist.

Die Verkehrssicherungspflicht bezieht sich sowohl auf Kinder der Einrichtung als auch auf die Besucher*innen.

Wer passt eigentlich auf die Besucherinnen und Besucher auf?

Zwar ist das Personal und sind auch die Kita-Kinder mit den Örtlichkeiten vertraut – auf die Besucher*innen trifft das aber eher nicht zu. Eltern erwarten zu recht, dass das Kita-Gelände und die Räumlichkeiten der Einrichtung keine Gefahren bergen.

Die Verkehrssicherungspflicht – Gefährdungen soweit wie möglich zu verhindern – bezieht sich sowohl auf Kinder der Einrichtung als auch auf die Besucher*innen. Damit es kein böses Erwachen gibt, sollte man zu erwartenden Haftungsansprüchen Dritter im Schadensfall vorbeugen. Konkret heißt das: Prüfen Sie die Räumlichkeiten und das Gelände auf mögliche Gefahrenquellen für fremde Personen und beseitigen Sie diese. Der Träger der Einrichtung sollte über mögliche Gefahrenquellen informiert werden.

Das gilt auch, wenn Räumlichkeiten zwar zugänglich sind, aber eine Aufsicht dafür nicht gewährleistet ist. Wägen Sie ab, ob und wie der Zutritt zu nicht öffentlichen Bereichen (z. B. Putzmittelraum) verhindert werden kann.

Auch im Außenbereich sollten bestimmte Bereiche, die nicht unter Aufsicht stehen, gegebenenfalls tabu sein. Spielgeräte sind im Allgemeinen so konzipiert und konstruiert, dass bei bestimmungsgemäßer Nutzung keine besonderen Unfallgefahren bestehen.

Ein Kind hängt Kopfüber von einem Klettergerüst und lacht.

Gefahren durch Schlüsselbänder und Fahrradhelmgurte

Ernsthafte Zwischenfälle können sich durch Schlüsselbänder oder Fahrradhelmgurte ergeben, es droht unter Umständen Strangulationsgefahr. Im Kita-Alltag trägt man diesem Umstand mit entsprechenden Regelungen Rechnung, z. B. in Form einer Hausordnung. Es kann erforderlich sein, die Erziehungsberechtigten im Vorfeld auf die Verhaltensregeln hingewiesen.

Rumtoben? Klar! Aber nie mit Fahrradhelm!  Bild: © Dmitry Naumov, Adobe Stock
Weniger ist möglicherweise mehr – in jeder Hinsicht!

Trampoline oder Hüpfburgen erfordern die Einhaltung sicherheitstechnischer Vorgaben.  Bild: © illustrissima, Adobe Stock

Damit der Höhepunkt des Sommerfests nicht zum Desaster wird …

Warum nicht mal eine besondere Attraktion bieten? Das kann jede Einrichtung selbst entscheiden, solange die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen berücksichtigt werden. Trampoline oder Hüpfburgen erfordern zum Beispiel die Einhaltung sicherheitstechnischer Vorgaben. Achten Sie bei der Auswahl auf altersgemäße Angebote, auch, damit die Kleinen nicht zwischen den Großen herumtoben. Je komplexer, neuartiger und ungewohnter die „Attraktion“ ist, desto sorgfältiger muss man sich im Vorfeld mit den Sicherheitserfordernissen beschäftigen.

Folgende Fragen sollten mindestens gestellt und auch mit JA beantwortet werden:

  1. Gibt es eine Bedienungsanleitung bzw. Aufstellhinweise?
  2. Existieren schon Erfahrungen für die sichere Nutzung? Kann diese jemand vermitteln?
  3. Brauchen eventuell notwendige elektrische Geräten und Einrichtungen eine Zuleitung? Ist diese ordnungsgemäß und geprüft?

Erlauben Sie uns einen Hinweis aus Erfahrung: Bei allem gut gemeintem Ansinnen, den Kindern Höhepunkte in Form von Trampolin oder Hüpfburg bieten zu wollen: Weniger ist da möglicherweise mehr – in jeder Hinsicht!

Mehr Glitzer bitte – Deko muss sein

Bei der Dekoration gilt „weniger ist mehr“ natürlich nur bedingt, denn der festliche Rahmen wird damit in jedem Fall hervorgehoben. Deko-Material, wie Wimpelketten oder Lampions, sollte in sicherer Höhe angebracht werden, damit es nicht herabgerissen werden kann und am Boden zu einer Stolperfalle wird. Frei im Raum hängender Schmuck sollte einen Abstand von mindestens 2,50 m zum Fußboden haben. Er muss möglichst aus nicht-brennbaren Materialien bestehen, dies aber auf jeden Fall im Bereich der Rettungswege.

Das Anbringen von Deko in sicherer Höhe könnte für die Kitaleitung ein guter Anlass sein, marode Leitern auszusortieren bzw. das Team darauf hinzuweisen, keine defekten und ungeeigneten Aufstiegsmittel zu verwenden.

Aufgepasst beim Grillen – den Kindern drohen schwerste Verletzungen

Stockbrot, Gemüsespieße oder leckere Würstchen über offenem Feuer zu grillen, ist häufig der kulinarische Höhepunkt des Festes. Aber Achtung: Durch den unsachgemäßen Umgang Erwachsener mit Grillfeuer erleiden Kinder immer wieder schwerste Brandverletzungen! Insbesondere dann, wenn sogenannte „Grillspezialisten“ flüssige Brandbeschleuniger, wie Spiritus, verwenden. Diese sind besonders gefährlich, denn es kann zu Verpuffungen und meterhohen und meterbreiten Flammenwänden kommen. Besonders häufig werden kleine Kinder, die in der Nähe des Grills spielen, von diesen Flammen erfasst – ein tragisches Schicksal mit lebenslangen Folgen.

Ein kleiner Junge steht an einem Grill und wird von einer Frau festgehalten, während er mit einer Zange einen Spieß auf den Grill legt.
Kita-Kinder haben am Grill nichts zu suchen!  Bild: © dusanpetkovic1, Adobe Stock

Checkliste: Tipps für das sichere Grillen mit Kindern

  • Hochwertige Grillgeräte (DIN 66077) ohne scharfe Kanten verwenden.

  • Diese kippsicher im Windschatten aufstellen, weit genug entfernt von brennbaren Materialien.

  • Kinder haben am Grill nichts zu suchen! Sie helfen nicht beim Grillen!

  • Mindestens zwei bis drei Meter Sicherheitsabstand für Kinder kennzeichnen und mit Gitter oder Seil sichern!

  • Grill niemals unbeaufsichtigt lassen.

  • Nur Holzkohle (DIN 51749) verwenden.

  • Nur feste und hochwertige Grillanzünder (DIN 66358) aus dem Fachhandel zum Entfachen des Feuers verwenden.

  • Niemals Spiritus, Terpentin, Benzin verwenden!

  • Streichhölzer und Feuerzeuge für Kinder unerreichbar aufbewahren.

  • Feuer und Glut nach dem Grillen löschen, Kohle nicht auf den Boden schütten.

  • Feuerlöscher oder Kübel mit Sand als Löschhilfe bereitstellen.

  • Brennendes Fett auf keinen Fall mit Wasser löschen: Gefahr der Fettexplosion!

  • Grillschalen aus emailliertem Metall oder Aluminium verwenden, um abtropfendes Fett aufzufangen, bevor es sich entzünden kann.

  • Stets Handschuhe und Grillzangen verwenden.

Zelte und Pavillons – bei Gewitter keine gute Idee

Eben war noch strahlender Sonnenschein und im nächsten Moment ziehen dunkle Wolken auf. Um wenigstens bei einem kurzen Schauer nicht gänzlich dem Regen ausgesetzt zu sein, sind Zelte bzw. Pavillons eine sinnvolle Maßnahme.

Allerdings bieten diese bei Blitz keinen verlässlichen Schutz! Man sollte deshalb vor dem Gewitter das Zelt verlassen und möglichst Schutz in einem Gebäude suchen. Wenn Sie Zelte und Pavillons als Sonnenschutz und schattenspendende Unterstände nutzen möchten, dürfen die Befestigungen mit Erdankern nicht als Stolpergefahr wirken. Also entweder tief in den Boden versenken oder aber mit Sandsäckchen beschweren bzw. abdecken, damit ein Darauffallen keine Verletzungen nach sich zieht.

Feuerlöscher: Die regelmäßige Wartung ist Pflicht!  Bild: © RioPatuca Images, Adobe Stock

Schnelle Erste Hilfe und wichtige Sicherheitsstandards

Gerade bei einem Kindergartenfest müssen mindestens die sonst üblichen Sicherheitsstandards vorhanden sein. Darunter ist zu verstehen:

Erste Hilfe

Die wirksame Erste Hilfe muss natürlich gewährleistet sein. Dazu gehört der obligatorische Verbandkasten C nach DIN 13157, außerdem natürlich die in Erster Hilfe ausgebildeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kita vor Ort.

Tipp: Vielleicht ist die Organisation der Party ein geeigneter Anlass für die Kitaleitung, die Aktualität der Ausbildung der Erst-Helfer*innen zu überprüfen und gegebenenfalls für die Teilnahme an einem Auffrischungskurs zu sorgen ...

Brandschutz – wo sind die Feuerlöscher?!

Hoffentlich nicht schön verpackt unter der Deko oder von Möbeln etc. zugestellt … Die Feuerlöscheinrichtungen müssen jederzeit sofort sichtbar und erreichbar sein. Das gilt auch für die Kennzeichnung der Flucht- und Rettungswege, die weder versperrt oder gar verschlossen sein dürfen.

Rettungswege frei halten

Damit die Feuerwehr die Veranstaltungsstätte im Brandfall schnell erreichen kann, müssen sämtliche Rettungswege auf dem Grundstück ständig frei gehalten werden. Dasselbe gilt für Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen. Bei Unfällen und Bränden gehört dieser Platz den Einsatzfahrzeugen von Polizei, Feuerwehr, Sanitäts- und Rettungsdiensten. Die freizuhaltenden Wege und Flächen sind durch Schilder (ggf. Bodenmarkierungen) dauerhaft zu kennzeichnen.

Wir feiern aber Weihnachten …

Auch wenn sich die Anlässe zum Feiern ändern und es sich anstelle des Kita-Abschlussfestes im Sommer um ein Fest im Advent handelt: Die Planung ist fast dieselbe. Sie sollte dazu beitragen, dass es eine rundum gelungene Veranstaltung ohne schlimme Unfälle wird, die allen noch lange angenehm in Erinnerung bleibt.

Häufige Fragen

Ja, die Kinder sind im Fahrzeug von Eltern, Kita-Personal oder Sport-Fahrdienst versichert.

Voraussetzung sollte sein, dass die Eltern der transportierten Kinder vorher ihr schriftliches Einverständnis erteilen. Kita und Träger müssen sich abstimmen, welche Fahrer*innen eingesetzt werden sollen; sie sind schriftlich zu beauftragen. Dann sind sie ebenfalls über die UKH versichert.

Die Kinder müssen entsprechend den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung gesichert werden. Dazu gehören geeignete Kindersitze und Sicherheitsgurte. Die UKH ist nicht zuständig für Schäden, die ggf. an einem Transportfahrzeug entstehen.

Ja. Wenn Eltern von der Schule beauftragt werden, solche Aufsichtstätigkeiten oder sonstige Hilfsdienste während einer schulischen Veranstaltung (z. B. Ausflüge, Wanderungen, etc.) zu übernehmen, dann sind sie dabei unfallversicherungsrechtlich geschützt.

Wenn es sich bei der Schulfahrt um eine schulische Veranstaltung handelt, sind die Schüler*innen (auch im Ausland) versichert. Die Schule muss also die Fahrt planen, organisieren, durchführen und beaufsichtigen.

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