Letzte Änderung: 20. April 2024

Versicherungsschutz bei der Kindertagespflege

Unfall bei der Kinderbetreuung: Ist das Kind in der Tagespflege versichert?

Mit der Kinderbetreuung übernehmen Tagesmütter und Tagesväter eine wichtige und verantwortungsvolle Aufgabe. Wichtig für die Tagespflegepersonen ist, dass die betreuten Kinder unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. In Hessen ist die Unfallkasse Hessen zuständig für den Unfallversicherungsschutz und für die Leistungen, wenn ein Unfall passiert. Die Unfallversicherung ist für Tagespflegepersonen und Eltern beitragsfrei, die Aufwendungen übernimmt das Land Hessen. Die Kinder müssen nicht namentlich angemeldet werden.

Jeden Tag ein Abenteuer – Versicherungsschutz bei der Kindertagespflege
Bild: © schallundschnabel

Die betreuten Kinder stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn die Betreuung eine "geeignete Tagespflegeperson im Sinne von §23 SGBVIII" ist. Damit sind Kinder in der Tagespflege den Kindern in Kindertagesstätten rechtlich gleichgestellt. Diese Befähigung attestiert das zuständige Jugendamt. Sollte die Betreuung nicht durch Vermittlung des Jugendamts zustande gekommen sein, muss diese dem Jugendhilfeträger gemeldet werden (z. B. durch Übersendung des Betreuungsvertrags).

Versichert sind die Kinder

  • während des Aufenthalts bei der Tagespflegeperson
  • beim Spielen, Essen und Trinken und auch beim Mittagsschlaf
  • bei Ausflügen, auf dem Spielplatz oder im Kindertheater
  • auf dem Weg zur Tagesmutter oder zum Tagesvater und auf dem Heimweg, unabhängig vom Verkehrsmittel oder ob das Kind den Unfall selbst verschuldet hat
  • wenn die Tagespflegeperson die Kinder in deren Elternhaus betreut: ab dem Zeitpunkt, an dem sie dort die Betreuung übernimmt.

Das ist nicht versichert:

Nicht gesetzlich unfallversichert sind Kinder bei privat organisierter Tagespflege oder Kinder in (Früh-)Förderstellen sowie in Kinder- und Wohnpflegeheimen. Außerdem stehen die eigenen mitbetreuten Kinder der Tagespflegeperson nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Auch wenn die Oma oder der Nachbar kurzfristig die Betreuung übernimmt, sind die Kinder nicht unfallversichert!

Ein Haftungsanspruch besteht nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz!

Und wer haftet wenn ein Kind einen Unfall hat?

Die Tagespflegeperson haftet bei Unfällen der betreuten Kinder nur dann, wenn sie diesen vorsätzlich Schaden zufügt. Handelt die Betreuung grob fahrlässig, indem sie zum Beispiel ihre Aufsichtspflicht leichtfertig vernachlässigt, dann kann sie die UKH in Regress nehmen.

Noch ein wichtiger Hinweis: Erfragen Sie von den Eltern eventuelle Allergien oder sonstige medizinische Besonderheiten der Kinder und notieren Sie diese, damit Sie ggfs. die behandelnden Ärzt*innen darüber informieren können.

Was tun nach einem Unfall in der Tagespflege?

Sollte es trotz umsichtiger Betreuung zu einem Unfall kommen, muss sofort Erste Hilfe geleistet und alle weiteren notwendigen Maßnahmen veranlasst werden. Es ist darauf zu achten, dass immer genug Erste-Hilfe-Material im Haus vorhanden ist. Die Telefonnummern von geeigneten Praxen aus der Umgebung, der Giftzentrale und des Rettungsdienstes müssen griffbereit beim Telefon liegen, damit man im Ernstfall schnell Hilfe holen kann.

Schwere oder tödliche Unfälle bitte sofort melden: telefonisch unter 069 29972-440 oder per E-Mail an ukh@ukh.de.

Dokumentation der Unfälle

Alle kleineren Verletzungen und leichteren Unfälle sollten sorgfältig im Unfallheft dokumentiert werden. Dies betrifft alle Verletzungen, die keine ärztliche Behandlung erfordern und während der Betreuungszeit, gemeinsamen Aktivitäten oder auf dem Weg passiert sind. Dazu gehören auch Schürfwunden oder zunächst harmlose Beulen. Falls später doch noch ein Arzt/eine Ärztin aufgesucht werden muss, ist der Unfall für die Unfallversicherung klar dokumentiert. Das Unfallheft muss bis fünf Jahre nach der letzten Eintragung aufbewahrt werden, falls es Rückfragen zu den Unfällen gibt oder Spätfolgen eintreten. Denn so kann die UKH problemlos die spätere Behandlung übernehmen. Auch die Eltern sollten darüber informiert werden, dass es ein Unfallheft gibt.

Und nicht zuletzt: Der Versicherungsschutz für die Tagespflegeperson selbst

Wenn die Tagesmutter oder der Tagesvater nur Kinder eines einzigen Haushalts betreuen, z. B. im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses, so sind sie während der Kinderbetreuung bei der UKH unfallversichert.

Haben sie dagegen mehrere „Auftraggeber“, so ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW-Servicetelefon, 0180 3670671, www.bgw-online.de) für den persönlichen Versicherungsschutz zuständig.

Häufige Fragen

Tagespflegepersonen sind grundsätzlich gesetzlich unfallversichert. Über den zuständigen Unfallversicherungsträger entscheidet jedoch die Form der Betreuung: Ist die Person selbstständig tätig (und betreut die Kinder beispielsweise bei sich zu Hause), so ist sie bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (www.bgw-online.de) versichert. Dort muss sie sich innerhalb einer Woche nach Aufnahme der Tätigkeit anmelden.

Betreut die Tagespflegeperson überwiegend Kinder einer Familie in deren Familienwohnung, so wird sie als Angestellte des Haushalts angesehen. Dann ist die Unfallkasse Hessen zuständig und die Tagesmutter muss – je nach Höhe des Einkommens – bei der Minijobzentrale oder bei der UKH angemeldet werden.

Eine Meldung des arbeitgebenden Haushalts (z. B. der Eltern) ist bei der Minijobzentrale erforderlich, wenn das Entgelt unter 538 Euro liegt.

Die betreuende Tagespflegeperson muss besonders geeignet sein! Diese Feststellung trifft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt). Die Eignung der Tagespflegeperson ist Voraussetzung für den gesetzlichen Versicherungsschutz der betreuten Kinder. Die Kinder sind also nur dann versichert, wenn die Tagespflegeperson eine Pflegeerlaubnis des Jugendamtes hat bzw. diese beantragt hat. Zur Prüfung des Versicherungsschutzes muss eine Kopie der Pflegeerlaubnis angefordert werden.

Aber Achtung: Kinder in privat organisierter Tagespflege sind nicht gesetzlich unfallversichert!

Und: Der Versicherungsschutz besteht nur bei der Betreuung fremder Kinder! Die eigenen Kinder der Tagespflegeperson fallen nicht unter den Unfallschutz. Unerheblich ist dagegen, ob die versicherte Betreuung im Haushalt der Eltern des Kindes stattfindet. Der Begriff der Betreuung schließt angesichts des Alters der betreuten Kinder (bis 3 Jahre) alle Tätigkeiten des Kindes in dieser Zeit ein.

Ja, wenn Eltern ihre Kinder in die Tagesstätte oder zu einer Tagesmutter/Tagespflege bringen müssen, um ihren Beruf ausüben zu können, sind Sie auf den Wegen gesetzlich unfallversichert. Auch eine notwendige Abweichung vom sonst üblichen Arbeitsweg ist versichert. Der gesetzliche Versicherungsschutz soll die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erleichtern beziehungsweise erst ermöglichen und bezieht sich auf die versicherte Mutter oder den versicherten Vater.

Kinder in Tageseinrichtungen sind für die Dauer des Besuchs grundsätzlich bei allen Tätigkeiten versichert. Der Versicherungsschutz besteht ferner auf den unmittelbaren Wegen sowie in der Zeit, in der die Tageseinrichtung die Obhutspflicht ausübt. Auch von der Kita veranstaltete Ausflüge, Besichtigungen etc. sind versichert. Die Obhutspflicht endet mit dem erlaubten Verlassen der Einrichtung bzw., wenn die Kinder wieder den Eltern übergeben werden.

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