Letzte Änderung: 14. April 2024

Erste Hilfe für bei Tagespflegepersonen (§ 23 SGB VIII) betreuten Kindern

Gut vorbereitet für den Notfall

Kinderbetreuung in einer Tagespflegestelle ist eine wichtige und verantwortungsvolle Aufgabe. Auch wenn Tagesmütter oder Tagesväter noch so achtsam sind, können auch hier Unfälle passieren. Damit Sie als Tagespflegeperson bei den betreuten Kindern im Fall der Fälle die notwendige Erste Hilfe leisten können, ist es wichtig, dass Sie sich regelmäßig darin fortbilden.

Der Erste-Hilfe-Lehrgang sorgt für Handlungssicherheit

Kinder, die in Hessen von Tagespflegepersonen nach § 23 SGB VIII (Achtes Sozialgesetzbuch) betreut werden, stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung durch die Unfallkasse Hessen. Deshalb erstatten wir unter bestimmten Voraussetzungen – aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – Erste-Hilfe-Lehrgangsgebühren bis zu einem Höchstbetrag.

Kostenerstattung für den Erste-Hilfe-Lehrgang

Die UKH übernimmt die Kosten für den Erste-Hilfe-Lehrgang, wenn folgende Unterlagen vollständig vorliegen:

  1. Anschreiben mit Namen, Anschrift und Bankverbindung (bitte unbedingt die IBAN angeben) der Tagespflegeperson
  2. Kopie der aktuellen Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII oder eine Eignung für die Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII
  3. Eine Kopie des Nachweises der Lehrgangsteilnahme, aus der folgende Informationen hervorgehen:
    • ermächtigte Stelle
    • Lehrgangsart und -dauer (mindestens 9 Unterrichtseinheiten)
    • Lehrgangsgebühr
    • Ihr Name
  4. Der Erste-Hilfe-Lehrgang muss 9 Unterrichtseinheiten umfassen und vollständig in Präsenz stattfinden.

Welcher Lehrgang ist der richtige?

Wir empfehlen die „Erste-Hilfe-Schulung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder“. Die Lehrgangsinhalte wurden von der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe (BAGEH) und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) entwickelt. Ggf. müssen Tagespflegeeltern klären, ob die Teilnahme an diesem Lehrgang mit den geltenden Richtlinien anderer Stellen, zum Beispiel dem Jugendamt, vereinbar ist.

Die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Lehrgang ist für Tagespflegepersonen nach § 23 SGB VIII zum Erhalt der Pflegeerlaubnis oder einer entsprechenden Eignung vorgeschrieben – unabhängig, ob diese Tätigkeit im Anschluss auch ausgeübt wird. Die UKH beteiligt sich deshalb an den Kosten ab der zweiten Teilnahme.

Bild: © wellphoto, Adobe Stock

Inhalte der Erste-Hilfe-Lehrgänge

Die betrieblichen Erste-Hilfe-Lehrgänge sind handlungsorientiert aufgebaut. Neben den allgemeinen Maßnahmen und vielen Fallbeispielen erhalten Tagespflegepersonen beispielsweise Input zu diesen Themen:

  • Gefahren im (Tagespflege-)Alltag
  • Was tun bei Blutungen, Wunden, Knochenbrüchen, Verbrennungen, Vergiftungen etc.?
  • Notruf richtig absetzen
  • lebensrettende Sofortmaßnahmen
  • Seitenlage und Herz-Druck-Massage
  • Rechtssicherheit bei einer Hilfeleistung

Die Inhalte sind im DGUV Grundsatz 304-001 geregelt.

Tagespflegepersonen reichen nach der Teilnahme alle Unterlagen zur Prüfung bei der UKH ein. Sind die Unterlagen vollständig und die Voraussetzungen erfüllt, erstattet die UKH die Kosten bis zu einem Höchstbetrag.

Die gesetzlichen Unfallversicherungsträger*innen haben eine Rahmenvereinbarung mit den ermächtigten Stellen geschlossen, die eine pauschale Gebühr pro Teilnehmer*in vorsieht. Für folgende Lehrgänge

  • Erste-Hilfe-Ausbildung
  • Erste-Hilfe-Fortbildung
  • Erste-Hilfe-Schulung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder
  • Erste-Hilfe-Fortbildung Schule

können ermächtigte Stellen Lehrgangsgebühren berechnen. Im Jahr 2023 beträgt die Lehrgangsgebühr 37,04 EUR. Für Lehrgänge, die ab dem 01.01.2024 beginnen, beträgt die Lehrgangsgebühr 42,00 EUR pro Teilnehmer*in.

Für den feuerwehrspezifischen Zusatzlehrgang übernehmen wir in den Kalenderjahren 2023/2024 den Anteil in Höhe von 7,40 EUR.

Wichtig: Damit die ermächtigte Stelle die Lehrgangsgebühren direkt mit der UKH abrechnen kann, legen Betriebe und Schulen den ermächtigten Stellen die Berechtigungsscheine spätestens zu Lehrgangsbeginn vor.

Informationen

*Pflichtfeld

Persönliche Daten
Bitte senden Sie uns folgende Dokumente als PDF:
  • Eine Kopie der aktuellen Pflegeerlaubnis (§ 43 SGB VIII) oder die Eignung für die Kindertagespflege (§ 23 SGB VIII).
  • Eine Kopie des Nachweises der Lehrgangsteilnahme. Dieser Nachweis der ermächtigten Stelle enthält:
    • die Lehrgangsart
    • Lehrgangsdauer
    • Höhe der Lehrgangsgebühr
    • Ihren Namen

Hinweis: Bitte senden Sie uns Ihre Dokumente als PDF und beachten Sie die maximale Dateigröße von insgesamt 10 MB.

Bestätigung, Datenschutz und Absenden

Erste Hilfe am Kind

Kommt es tatsächlich zum Ernstfall, heißt es, Ruhe bewahren und handeln. Der schlimmste Fehler, der in einer Notsituation passieren kann, ist, nichts zu tun.

Öffnet eine Lightbox: Tagespflegemutter mit Kleinkind auf dem Arm. Im Hintergrund ist ein Spielplatz zusehen.
Im Alltag gibt es viele Situationen, die zu Unfällen führen können.  Bild: © LIGHTFIELD STUDIOS, Adobe Stock

Checkliste: So gehen Sie in einer Notsituation vor

1. Eigenschutz:

  • Ihre eigene Sicherheit muss gewährleistet sein, erst dann können Sie sicher helfen. Ist Ihre eigene Sicherheit in Gefahr, dann rufen Sie Rettungskräfte zu Hilfe (Notruf 112).

2. Bewusstsein des Kindes prüfen:

  • Reagiert das Kind auf Ansprache, helfen Sie ihm situationsgerecht.
  • Zeigt das Kind keine Reaktion, dann weiter bei 3.

3. Atmung kontrollieren:

  • Kinder ab 1 Jahr: Überstrecken Sie vorsichtig den Kopf des Kindes und prüfen Sie die Atmung (Brustkorb hebt und senkt sich, Atmung hör- oder spürbar).
  • Kinder unter 1 Jahr: Überstrecken Sie den Kopf nicht, sondern heben Sie nur das Kinn leicht an und prüfen Sie die Atmung.

4. Notruf und Wiederbelebung:

  • Atmet das Kind, legen Sie es in stabile Seitenlage und wählen Sie den Notruf.
  • Atmet das Kind nicht, beginnen Sie sofort mit der Herz-Druck-Massage (5 Mal beatmen und 30 Mal drücken):
    • Kinder ab 1 Jahr: Mund-zu-Mund-Beatmung; je nach Größe des Kindes den Brustkorb mit einer oder beiden Händen drücken.
    • Kinder unter 1 Jahr: Mund-zu-Mund- und Nase-Beatmung; je nach Größe des Kindes Brustkorb mit einem oder zwei Fingern drücken.

Wiederholen Sie dies eine Minute lang, bevor Sie den Notruf 112 wählen.

Quelle: Checkliste auf Basis der Leitlinien Erste Hilfe am Kind des Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

Häufige Fragen

Die betreuende Tagespflegeperson muss besonders geeignet sein! Diese Feststellung trifft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt). Die Eignung der Tagespflegeperson ist Voraussetzung für den gesetzlichen Versicherungsschutz der betreuten Kinder. Die Kinder sind also nur dann versichert, wenn die Tagespflegeperson eine Pflegeerlaubnis des Jugendamtes hat bzw. diese beantragt hat. Zur Prüfung des Versicherungsschutzes muss eine Kopie der Pflegeerlaubnis angefordert werden.

Aber Achtung: Kinder in privat organisierter Tagespflege sind nicht gesetzlich unfallversichert!

Und: Der Versicherungsschutz besteht nur bei der Betreuung fremder Kinder! Die eigenen Kinder der Tagespflegeperson fallen nicht unter den Unfallschutz. Unerheblich ist dagegen, ob die versicherte Betreuung im Haushalt der Eltern des Kindes stattfindet. Der Begriff der Betreuung schließt angesichts des Alters der betreuten Kinder (bis 3 Jahre) alle Tätigkeiten des Kindes in dieser Zeit ein.

Tagespflegepersonen sind grundsätzlich gesetzlich unfallversichert. Über den zuständigen Unfallversicherungsträger entscheidet jedoch die Form der Betreuung: Ist die Person selbstständig tätig (und betreut die Kinder beispielsweise bei sich zu Hause), so ist sie bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (www.bgw-online.de) versichert. Dort muss sie sich innerhalb einer Woche nach Aufnahme der Tätigkeit anmelden.

Betreut die Tagespflegeperson überwiegend Kinder einer Familie in deren Familienwohnung, so wird sie als Angestellte des Haushalts angesehen. Dann ist die Unfallkasse Hessen zuständig und die Tagesmutter muss – je nach Höhe des Einkommens – bei der Minijobzentrale oder bei der UKH angemeldet werden.

Eine Meldung des arbeitgebenden Haushalts (z. B. der Eltern) ist bei der Minijobzentrale erforderlich, wenn das Entgelt unter 538 Euro liegt.

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