Letzte Änderung: 19. März 2023
Coronavirus SARS-CoV-2 und Corona Virus Disease
Informationen rund um die Corona-Situation und über COVID-19-Infektionen
Wie Lehrkräfte ihre meldepflichtige COVID-19-Erkrankung anzeigen
Wird eine COVID-19-Erkrankung für angestellte Lehrkräfte meldepflichtig, wenden sich diese an den Schulträger. Der Schulträger stellt über das Mitgliedsportal der Unfallkasse Hessen die Unfallanzeige für erkrankte Lehrkräfte.
Zusatz-Info für Schulsekretariate: Die Unfallanzeige im Schulportal der Unfallkasse Hessen ist lediglich für erkrankte Schüler*innen und Schüler geeignet. Bitte verwenden Sie diese Unfallanzeige nicht für erkrankte Lehrkräfte.
Was tun bei einem positiven Selbsttest in der Schule – Hinweise zur Dokumentation
Ist der Antigen-Schnelltest bzw. Selbsttest positiv, so liegt der Verdacht auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 vor. Eine verlässliche Diagnose kann erst durch einen nachfolgenden PCR-Test sowie ärztliche Beurteilung gestellt werden. Weitere Festlegungen trifft das örtliche Gesundheitsamt. Stehen keine PCR-Tests mehr zur Verfügung, kann ersatzweise ein Antikörper-Test beim Hausarzt/Kinderarzt durchgeführt werden.
Schulen müssen der Unfallkasse positive Fälle nicht melden und keine Unfallanzeige erstellen.
Wann eine Unfallanzeige erstellt werden muss:
- die Infektion fand in der Schule statt (die Indexperson ist bekannt oder es gibt ein massenhaftes Ausbruchsgeschehen) und
- das infizierte Kind musste wegen der Symptome beim Arzt behandelt werden
Wann keine Unfallanzeige erstellt werden muss:
- wenn die schulbezogene Covid-19-Infektion symptomlos verläuft bzw. so leicht, dass keine Behandlung beim Arzt erforderlich wurde (z. B. lediglich Erkältungssymptome und Fieber)
Mit einer Dokumentation über schulbezogene leichte bzw. symptomlose Fälle, können auch später noch entstehende Leistungsansprüche, z. B. wegen möglicher Folgen der Erkrankung, gesichert werden.
Ein Eintrag im Verbandbuch oder andere aussagekräftige Dokumentationsformen und eine spätere Meldung stehen der Anerkennung als „Schulunfall“ nicht entgegen. Der Verbandbucheintrag ist, wie bei anderen leichten Schulunfällen auch, der urkundliche und rechtssichere Nachweis, der auch bei später evtl. eintretenden Folgen dieser schulbezogenen Corona-Infektion herangezogen werden kann. Aber auch andere aussagekräftige Dokumentationen (z. B. Angaben im Klassenbuch) können den Eintrag ins Verbandbuch ersetzen, sofern die nachfolgenden Angaben vorliegen.
Achtung: Infizierte sich die Schülerin oder der Schüler im privaten Bereich, die Infektion wurde aber erst in der Schule durch einen Schnelltest entdeckt, müssen weder ein Verbandbucheintrag noch eine Unfallmeldung erstellt werden. Bei Infektionen im privaten Bereich greifen die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Wie Sie die Infektion im Online-Verbandbuch des UKH Schulportals vermerken
Folgende Informationen vermerken Sie bitte im Feld "Unfallhergang":
- Unterliegt die Einrichtung aktuell einem massiven Infektionsgeschehen (Massenausbruch)?
Liegt kein massenhaftes Infektionsgeschehen vor, ergänzen Sie bitte noch diese Informationen:
- Name der Indexperson (sofern bekannt)
- Wann hatte das Kind Kontakt mit der Indexperson?
- Worin Bestand der Kontakt? (Bestand ein enger Kontakt von länger als 15 Minuten? Wie groß war der Abstand? Wurde eine Maske/ein Mund-Nasen-Schutz getragen?)
Wird im Nachhinein eine ärztliche Behandlung notwendig, verschlimmern sich die Symptome oder Beeinträchtigungen in Folge der Covid-Infektion entstehen (z. B. Post- oder Long-Covid), kann der Verbandbucheintrag auch später noch als Grundlage für die Unfallmeldung verwendet werden (Button "Zur Unfallanzeige machen" aktivieren).
Wenn Sie eine andere Option zur Dokumentation wählen (z. B. Klassenbuch)
Um die Unfallkasse Hessen dabei zu unterstützen, die konkrete Ursache der Infektion ermitteln zu können, vermerken Schulen bitte folgende Angaben:
- Name der Indexperson (sofern bekannt)
- Wann hatte das Kind Kontakt mit der Indexperson?
- Worin Bestand der Kontakt? (Bestand ein enger Kontakt von länger als 15 Minuten? Wie groß war der Abstand? Wurde eine Maske/ein Mund-Nasen-Schutz getragen?)
- Unterliegt die Einrichtung aktuell einem massiven Infektionsgeschehen (Massenausbruch)?
Weitere Informationen
- SARS-CoV-2 – Schutzstandard Schule
- FAQ der DGUV für Schulen
- Ergänzungen während der Gültigkeitsdauer der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) und des § 28b Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
- Informationen des hessischen Kultusministeriums
- Aktuelle und fachlich gesicherte Informationen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)
- Informationen für Durchgangsärzt*innen zu Versicherungsschutz, Regelungen, Berichtswesen etc.
Häufige Frage zur Corona-Situation in der Schule
Ist der Antigen-Schnelltest bzw. Selbsttest positiv, so liegt der Verdacht auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 vor. Eine verlässliche Diagnose kann erst durch einen nachfolgenden PCR-Test sowie ärztliche Beurteilung gestellt werden. Weitere Festlegungen trifft das örtliche Gesundheitsamt. Stehen keine PCR-Tests mehr zur Verfügung, kann ersatzweise ein Antikörper-Test beim Hausarzt/Kinderarzt durchgeführt werden.
Schulen und Kitas müssen der Unfallkasse positive Fälle nicht melden und keine Unfallanzeige erstellen. Es ist ausreichend, diese im Verbandbuch (elektronisch über das Schulportal bzw über das Mitgliederportal) zu vermerken. Bitte vermerken Sie bei symptomhaften Erkrankungen auch die Indexperson. Wird im Nachhinein eine ärztliche Behandlung notwendig und treten stärkere Symptome auf, kann der Verbandbucheintrag als Grundlage für die Unfallmeldung verwendet werden.
Schulleitungen sollten sich auf den Umgang mit positiven Ergebnissen vorbereiten: z. B. verschiedene Räume festlegen, in denen positiv getestete Kinder unter Aufsicht warten können, bis Erziehungsberechtigte sie abholen. Wichtig ist auch eine Trennung der Kinder, damit im Falle einer Verdachtsbestätigung mögliche Infektionsketten frühzeitig unterbrochen werden. Bitte vermeiden Sie den ÖPNV, wenn ein positiv getestetes Kind nach Hause gebracht werden soll.
Die Kinder sind auf allen direkten, unmittelbaren Wegen zur Betreuung oder von dort nach Hause gesetzlich versichert. Nach neuester Rechtsprechung sind Sie auch als Eltern auf diesen Wegen versichert, wenn Sie die Wege aus dem Homeoffice antreten und die Wege direkt und unmittelbar sind. Private Erledigungen sind nicht versichert.
Sofern keine PCR-Tests mehr durchgeführt werden können für Schüler/-innen oder Kindergartenkinder, haben wir auch die Möglichkeit sogenannte Antikörpertests beim Hausarzt durchführen zu lassen. Der Antikörpertest gibt Auskunft über die Konzentration an Antikörpern im Blut. So können bspw. Antikörper gegen das sogenannte Spike-Protein nachgewiesen werden. Sofern also eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 Virus erfolgt ist, ist diese auch durch einen Antikörpertest nachweisbar. Hausärzt*innen oder Kinderärzt*innen können Antikörpertests durchführen.
Grundsätzlich ja. Die Tests sollten altersgerecht sein. Beim Testen entstandene Gesundheitsschäden im Verantwortungsbereich der Schule sind versichert. Die Schule erstellt in solchen Fällen die vorgeschriebene Unfallanzeige. Die UKH prüft ihre Zuständigkeit auf Basis der schulischen Unfallmeldung.
Es ist davon auszugehen, dass bei Antigen-Selbsttests, die den geltenden Vorgaben des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) entsprechen, keine Gesundheitsgefährdung besteht. Wenn sich Schulkinder beim Test verletzen, greift der Haftungsausschluss für Lehrkräfte. Sie könnten als Schädiger*innen nur dann zivilrechtlich haftbar gemacht werden (z. B. von Eltern), wenn sie die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt haben.
Sollten der UKH durch die Verletzung Kosten entstehen (z. B. für ambulante Behandlung), kann sie diese nur beim Vorliegen grober Fahrlässsigkeit bei der Lehrkraft regressieren. Grobe Fahrlässigkeit kann im Grundsatz jedoch ausgeschlossen werden, wenn die Lehrkräfte nach (ihrem eigenen) besten Wissen und Gewissen vorgehen.
Weitere Fragen und Antworten finden Sie im FAQ-Bereich des hessischen Kultusministeriums und bei der DGUV.Grundlage unserer Prüfung ist immer die Meldung der Schule bzw. des Betriebs an die UKH (Unfallanzeige). Anhand des übermittelten Sachverhalts prüfen wir die konkreten Umstände im Einzelfall und teilen den Versicherten bzw. den Sorgeberechtigten unsere Entscheidung mit.
Nach aktuellem Stand der Wissenschaft und Technik drohen Kindern und Jugendlichen keine Gesundheitsgefahren durch Mund-Nase-Bedeckungen (MNB). Das gilbt für MNB, Mund-Nase-Schutz (MNS, OP-Maske) und partikelfiltrieredne Atemschutzmasken (FFP-Masken) gleichermaßen. Die Sorgen sind unbegründet.
Eltern und Erziehungsberechtigte können gemeinsam mit den Kindern abwägen, welcher Schutz am besten geeignet ist – ein Medizinprodukt (OP-Maske) oder eine Maske, die als persönliche Schutzausrüstung der Normierung entspricht (FFP). In Zeiten der Coronapandemie gibt es keine wirksame Alternative zum Tragen von Masken, wenn man nicht Kitas und Schulen schließen oder ein hohes Infektionsrisiko in Kauf nehmen will. Informationen vom Bundesumweltamt
Für Schutzmaßnahmen im Rahmen der Corona-Pandemie sind Schulleitung, Schul-Sachkostenträger und Schul-Hoheitsträger verantwortlich. Sie müssen die Sicherheit und Gesundheit von Schüler*innen und Lehrkräften sowie sonstigen Beschäftigten sicherstellen.
Die UKH unterstützt die Schulen bei der Bewältigung dieser Aufgaben, auch in Zeiten der Pandemie. Fragen zur Umsetzung der Maßnahmen an einzelnen Schulen sind an Schulleitung, Sachkostenträger und/oder Hoheitsträger zu richten.
Gemäß § 4 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung hat der Arbeitgeber zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos den Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten.
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ermöglicht es dem Arbeitgeber aber, vollständig geimpfte oder von einer COVID-19-Erkrankung genesene Beschäftigte von den betrieblichen Testangeboten auszunehmen, sofern er dazu über belastbare Angaben der Beschäftigten verfügt.
Die Coronavirus-Testverordnung unterscheidet nicht zwischen Ungeimpften, Genesenen und Geimpften. Nach § 2 und § 3 der Coronavirus-Testverordnung sind zum Beispiel für Kontaktpersonen von nachweislich an Corona-Erkrankten oder bei Ausbrüchen in bestimmten Einrichtungen weiterhin kostenfreie Tests möglich. In den §§ 4 und 4a der Coronavirus-Testverordnung ist festgelegt, in welchen Fällen asymptomatische Personen Anspruch auf einen kostenfreien Test haben und im § 4b der Coronavirus-Testverordnung, wann ein Anspruch auf einen kostenfreien PCR-Test besteht.
Für die Entscheidung, ob ein Versicherungsfall vorliegt, muss die konkrete Situation im Einzelfall geprüft werden. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, nur bei einer eindeutig mit der betrieblichen Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Infektion, eine entsprechende Anzeige an die UKH zu erstatten. Grundsätzlich sind auch nur Infektionen zu melden, die symptomhaft ablaufen. Symptomlose Infektionen vermerken Sie am besten im Verbandbuch des Betriebs.