Letzte Änderung: 07. Februar 2026

Eltern sind bei Mitarbeit in Kita und Schule gesetzlich unfallversichert

Nicht nur Kinder sind in Kita und Schule unfallversichert

Auch Eltern, die ehrenamtlich oder freiwillig Aufgaben an Schulen oder Tageseinrichtungen übernehmen, sind gesetzlich unfallversichert. Sie engagieren sich für die Allgemeinheit und dieser Einsatz wird vom Gesetzgeber gewürdigt: Nach einem Unfall im Ehrenamt für Kita oder Schule gibt es die umfassenden Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. In Hessen ist die Unfallkasse Hessen dafür zuständig.

Versicherte Tätigkeiten – Elternmitarbeit

Elternbeirat

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz besteht während der Teilnahme an Sitzungen und Konferenzen und auf den damit verbundenen Wegen. Achtung: Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Eltern, die an einer vom Elternbeirat einberufenen Versammlung teilnehmen. Ebenso verhält es sich bei der Teilnahme an Elternsprechstunden.

Klassenfahrten, Ausflüge

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz besteht nur, wenn Eltern im Auftrag der Schule bzw. der Tageseinrichtung als Aufsicht teilnehmen oder sonstige, konkrete, ihnen explizit zugewiesene Aufgaben übernehmen (z.B. den Transport von Kindern zu oder vom Veranstaltungsort mit dem privaten PKW). Achtung: Beim Transport des eigenen Kindes, wenn kein Auftrag der Schule vorliegt, besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für die Eltern.

Feste und Veranstaltungen in Schulen und Tageseinrichtungen

Die Mithilfe bei Organisation und Ausrichtung von Veranstaltungen der Schule bzw. der Tageseinrichtung steht unter gesetzlichem Unfallschutz. Zu beachten ist aber, dass die ausgeübte Tätigkeit „arbeitnehmerähnlich“ sein muss. Das heißt, die Aufgabe ist z. B. weisungsgebunden.

Arbeiten an Gebäuden und Pausenhöfen sowie die Errichtung von Spielgeräten

Diese Mithilfe fällt ebenfalls unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Eine eventuelle Entgeltzahlung durch den Träger der Einrichtung („Bauherr“) ist hierfür unerheblich.

Elternlotsen und Busbegleiterinnen

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht nur, wenn die Eltern im Auftrag der Städte, Gemeinden oder Schulverbände handeln. Achtung: Nicht versichert ist die Begleitung eigener und fremder Kinder in Eigeninitiative.

Konfessionelle Kindergärten

Eltern, die in einem konfessionellen Kindergarten – unter den oben genannten Voraussetzungen – mithelfen, sind ebenfalls gesetzlich unfallversichert, nur nicht bei der Unfallkasse Hessen. Zuständig ist dann in der Regel die 

Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrtspflege (BGW)
Hauptverwaltung   
Pappelallee 35/37   
22089 Hamburg
Telefon 040 20207-0  

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