Letzte Änderung: 20. April 2024
Eltern sind bei Mitarbeit in Kita und Schule gesetzlich unfallversichert
Nicht nur Kinder sind in Kita und Schule unfallversichert
Versicherte Tätigkeiten – Elternmitarbeit
Elternbeirat
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz besteht während der Teilnahme an Sitzungen und Konferenzen und auf den damit verbundenen Wegen. Achtung: Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Eltern, die an einer vom Elternbeirat einberufenen Versammlung teilnehmen. Ebenso verhält es sich bei der Teilnahme an Elternsprechstunden.
Klassenfahrten, Ausflüge
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz besteht nur, wenn Eltern im Auftrag der Schule bzw. der Tageseinrichtung als Aufsicht teilnehmen oder sonstige, konkrete, ihnen explizit zugewiesene Aufgaben übernehmen (z.B. den Transport von Kindern zu oder vom Veranstaltungsort mit dem privaten PKW). Achtung: Beim Transport des eigenen Kindes, wenn kein Auftrag der Schule vorliegt, besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für die Eltern.
Feste und Veranstaltungen in Schulen und Tageseinrichtungen
Die Mithilfe bei Organisation und Ausrichtung von Veranstaltungen der Schule bzw. der Tageseinrichtung steht unter gesetzlichem Unfallschutz. Zu beachten ist aber, dass die ausgeübte Tätigkeit „arbeitnehmerähnlich“ sein muss. Das heißt, die Aufgabe ist z. B. weisungsgebunden.
Arbeiten an Gebäuden und Pausenhöfen sowie die Errichtung von Spielgeräten
Diese Mithilfe fällt ebenfalls unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Eine eventuelle Entgeltzahlung durch den Träger der Einrichtung („Bauherr“) ist hierfür unerheblich.
Elternlotsen und Busbegleiterinnen
Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht nur, wenn die Eltern im Auftrag der Städte, Gemeinden oder Schulverbände handeln. Achtung: Nicht versichert ist die Begleitung eigener und fremder Kinder in Eigeninitiative.
Konfessionelle Kindergärten
Eltern, die in einem konfessionellen Kindergarten – unter den oben genannten Voraussetzungen – mithelfen, sind ebenfalls gesetzlich unfallversichert, nur nicht bei der Unfallkasse Hessen. Zuständig ist dann in der Regel die
Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrtspflege (BGW)
Hauptverwaltung
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