Letzte Änderung: 23. März 2024

Unfallversicherungsschutz bei Betreuung in Schule und Hort

Auch während der schulischen Betreuung gesetzlich unfallversichert

Schülerinnen und Schüler stehen während der Teilnahme an schulischen Betreuungsangeboten unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Voraussetzung ist, dass die Betreuung unmittelbar vor oder nach dem Unterricht und in Zusammenarbeit mit der Schule stattfindet (§ 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII). Hessische Schüler*innen, die eine solche Einrichtung besuchen, sind bei der Unfallkasse Hessen versichert.

Der Unfallschutz gilt nur für die Schüler*innen derjenigen Schule, die die Betreuung anbietet. Schließen sich aber mehrere Schulen zu einer gemeinsamen Betreuung zusammen, so gilt der Unfallschutz für die Schülerinnen und Schüler aller teilnehmenden Schulen.

Wenn Kinder nachmittags außerhalb der Betreuungszeit auf dem Schulhof spielen, greift der Versicherungsschutz der Krankenkasse, nicht der der Unfallkasse.  Bild: © Rido, Adobe Stock

Voraussetzung für Versicherungsschutz: „Zusammenarbeit mit der Schule“

Als versichert gelten alle Angebote, bei denen die Schule

  • die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt oder
  • mit anderen Institutionen/Gremien, wie dem Elternbeirat, zusammenarbeitet,
  • oder Einfluss auf die inhaltliche Ausgestaltung des Betreuungsangebots nimmt.

Während des Aufenthalts sollen die Schülerinnen und Schüler angemessen beschäftigt und betreut werden. Hierzu gehören nicht nur rein schulbezogene Maßnahmen, wie die Erledigung der Hausaufgaben, sondern auch Hilfe beim Lernen, sowie Sport, Spielen und Lesen. Auch die Verpflegung gehört ggf. zur Betreuung dazu.

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz ist in der Regel dann gewahrt, wenn es sich bei der unfallbringenden Tätigkeit um eine Aufgabe oder Verrichtung handelt, die in Absprache mit der jeweiligen Schule im Rahmen des Betreuungskonzepts durchgeführt werden soll.

Der „Pakt für den Ganztag“ regelt, dass die Betreuung an Grundschulen während der Ferien als Schulveranstaltung gilt.

Kein Versicherungsschutz bei der UKH in der Ferienbetreuung?!

Nutzen Eltern für ihre Kinder ein Betreuungsangebot in den Ferien oder in sonstigen unterrichtsfreien Zeiten und dabei ereignet sich ein Unfall, dann ist bei Unfallfolgen nicht die Unfallkasse Hessen zuständig, sondern ggf. die jeweilige Krankenkasse der Eltern

Pakt für den Ganztag

Davon ausgenommen sind Angebote, die im Zusammenhang mit dem „Pakt für den Ganztag“ stehen. Dieser gilt in Hessen seit 2015. Er regelt, dass die Betreuung an Grundschulen während der Ferien als Schulveranstaltung gilt. Aktivitäten, die in diesem Rahmen stattfinden, sind somit auch gesetzlich unfallversichert.

Versicherungsschutz auch für Hortkinder

Werden Kinder nachmittags im Hort betreut oder nehmen an einer Frühbetreuung durch den Hort teil, so sind sie dort und auf den Wegen von der Schule zum Hort und umgekehrt gesetzlich unfallversichert. Es ist unerheblich, ob der Hort als Einrichtung des Landes, einer Stadt/Gemeinde oder in freier Trägerschaft (Verein, Wohlfahrtsverband, Hilfeleistungsorganisation etc.) betrieben wird. Der einzige Unterschied: Im Falle eines Unfalls stellt nicht die Schule die Unfallmeldung aus, sondern der Hort selbst.

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