Voraussetzung für Versicherungsschutz: „Zusammenarbeit mit der Schule“
Als versichert gelten alle Angebote, bei denen die Schule
- die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt oder
- mit anderen Institutionen/Gremien, wie dem Elternbeirat, zusammenarbeitet,
- oder Einfluss auf die inhaltliche Ausgestaltung des Betreuungsangebots nimmt.
Während des Aufenthalts sollen die Schülerinnen und Schüler angemessen beschäftigt und betreut werden. Hierzu gehören nicht nur rein schulbezogene Maßnahmen, wie die Erledigung der Hausaufgaben, sondern auch Hilfe beim Lernen, sowie Sport, Spielen und Lesen. Auch die Verpflegung gehört ggf. zur Betreuung dazu.
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz ist in der Regel dann gewahrt, wenn es sich bei der unfallbringenden Tätigkeit um eine Aufgabe oder Verrichtung handelt, die in Absprache mit der jeweiligen Schule im Rahmen des Betreuungskonzepts durchgeführt werden soll.