Die notwendigen Schutzmaßnahmen bei gesundheitsgefährdenden Vibrationen sind in der Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung (Teil „Vibrationen“) festgelegt. Folgende Auslöse- und Grenzwerte wurden festgelegt:
Letzte Änderung: 29. November 2025
Gesundheitsgefährdende Erschütterungen bei der Arbeit vermeiden
Vibrationen – die kleinen „Erdbeben“ am Arbeitsplatz
Was versteht man unter einer Vibration?
Vibrationen sind alle mechanischen Schwingungen, die durch Gegenstände auf den menschlichen Körper übertragen werden. So können sie zu einer (un)mittelbaren Gefahr für Sicherheit und Gesundheit werden. Mechanische Schwingungen mit niedriger Frequenz werden auch Erschütterungen genannt. Die meisten Menschen kennen sie in Form von Erdbeben.
Unterschieden werden
- Hand-Arm-Schwingungen und
- Ganzkörperschwingungen.
Bei den Hand-Arm-Schwingungen vibriert der Griff einer Maschine oder die Oberfläche eines Werkstücks. Diese schnelle Bewegung wird auf Hand und Arm übertragen. Im Fall von Ganzkörperschwingungen vibriert z. B. der Sitz eines Fahrzeugs oder die Plattform, auf der eine Person steht. Diese Bewegung wird auf den ganzen Körper übertragen.
Gesundheitsgefahren durch Vibrationen
Bei langfristiger, intensiver Belastung durch Hand-Arm-Schwingungen können Durchblutungsstörungen der Finger auftreten. In Verbindung mit sich ständig wiederholenden Bewegungsabläufen, hohen Greifkräften und unbequemen Körperhaltungen können ein Karpaltunnelsyndrom oder Störungen des Muskel-Skelett-Systems auftreten.
Die Exposition gegenüber Ganzkörper-Schwingungen sorgt im menschlichen Körper für Bewegungen und Kräfte,
- die ein Gefühl des Unbehagens verursachen,
- das Leistungsvermögen beeinträchtigen,
- Rückenschmerzen verursachen, bestehende Rückenbeschwerden verschlimmern oder die Wirbelsäule schädigen und
- eine Gefährdung für die Gesundheit und die Sicherheit darstellen können.
Risiken durch Vibrationen ermitteln und beurteilen
Eine so genannte Frequenzbewertung stellt die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung durch mechanische Schwingungen bei unterschiedlichen Frequenzen dar. Umfassende Informationen zur Risikoermittlung erhalten Sie bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).
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Checkliste: Erste Maßnahmen bei Erreichen und Überschreiten der Werte
1. Auslösewerte werden erreicht oder überschritten:
- Vibrationsminderungsprogramm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen ausarbeiten und durchführen.
- Die Beschäftigten hinsichtlich möglicher Gesundheitsgefährdungen unterrichten, unterweisen und arbeitsmedizinisch beraten.
- Den Beschäftigten arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten.
2. Expositionsgrenzwerte werden überschritten:
- Unverzüglich Gründe ermitteln und weitere Maßnahmen ergreifen, um die Exposition auf einen Wert unterhalb der Expositionsgrenzwerte zu senken.
- Für die Beschäftigten regelmäßige arbeitsmedizinische Vorsorge veranlassen.
Geprüfte Antivibrations-Schutzhandschuhe sind sinnvoll bei hochfrequenten Arbeitsgeräten.
Checkliste: So erreichen Sie Ihre Schutzziele
- Arbeitsmittel warten (verschleißbedingte Unwucht beheben), um die Wirksamkeit der jeweiligen technischen Maßnahmen dauerhaft zu gewährleisten.
- Stumpfe Werkzeuge Instand setzen oder direkt aussortieren.
- Schwingsitze auf Fahrzeugen auf die grundsätzliche Eignung für die betreffende Fahrzeuggruppe und den ordnungsgemäßen Zustand prüfen.
- Beschäftigte auf die Möglichkeiten der individuellen Sitzeinstellung hinweisen und in der richtigen Einstellung unterweisen.
- Fahrbahnunebenheiten ausbessern.
- Fahrgeschwindigkeiten an Fahrbahnverhältnisse anpassen.
- Technische Unterlagen bei der Neuanschaffung von Maschinen auf Emissionskennwerte sichten. Bevorzugt schwingungsarme Geräte auswählen. Sie sind gleichzeitig robuster und/oder präziser.
- Persönliche Schutzausrüstungen prüfen und bereitstellen. Zum Beispiel sind geprüfte Antivibrations-Schutzhandschuhe sinnvoll bei hochfrequenten Arbeitsgeräten (wie Schleifmaschinen).
Weitere Informationen
- Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
- Technische Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung – TRLV „Vibrationen“
- Praxishilfe: Gefährdungsbeurteilung für Hand-Arm-Vibrationen
Detaillierte Informationen finden Sie auch in SR Band 5, ab Seite 141.
Häufige Fragen
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Ob Schülerinnen und Schüler im Arbeitslehreunterricht künstliche oder überlange Fingernägel tragen dürfen, ist keine Frage des Stils, sondern eine Frage der Sicherheit und Hygiene. Eine bundesweit einheitliche Regelung gibt es nicht.
Die Entscheidung liegt in der Regel bei der Schule bzw. bei der unterrichtenden Lehrkraft und orientiert sich an den geltenden Sicherheitsvorgaben sowie einer individuellen Gefährdungsbeurteilung. Die „Richtlinie für Sicherheit im Unterricht“ (RISU) gibt hierzu klar vor: „Für Tätigkeiten bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des eigenen Unterrichts, einschließlich der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung ist die Lehrkraft verantwortlich. Reifegrad und Kenntnisstand der Schülerinnen und Schüler sind zu berücksichtigen.“ Nähere Informationen zur RISU finden Sie hier.
1. Sicherheitsaspekte
Der Arbeitslehreunterricht ist in vielen Schulen sehr praxisorientiert, sei es beim Werken, in der Technik, beim Umgang mit Maschinen oder in der Schullehrküche. In solchen Situationen können künstliche oder überlange Fingernägel schnell zur Gefahr werden:
- Hängenbleiben und Verletzungsgefahr: Nägel können leicht in Maschinen, Werkzeugen oder Materialien hängen bleiben. Das kann zu schmerzhaften Verletzungen am Finger führen.
- Erschwerte Bedienung: Lange Nägel behindern das sichere Greifen und Führen von Werkzeugen.
- Beschädigung von Schutzausrüstung: Schutzhandschuhe, etwa bei Arbeiten mit Chemikalien oder in der Küche, können durch spitze oder harte Nägel einreißen und so ihre Schutzfunktion verlieren.
2. Hygienische Anforderungen
Gerade im Bereich der Lebensmittelzubereitung gelten strenge Hygienevorschriften – auch in der Schule. Kurze, saubere Fingernägel sind hierbei Pflicht, denn:
- Unter langen oder künstlichen Nägeln sammeln sich leichter Keime und Bakterien.
- Künstliche Nägel und Nagellack können absplittern und so Lebensmittel kontaminieren.
Unser Fazit: Wenn Verletzungs- oder Hygienerisiken bestehen, stehen Sicherheit und Gesundheit aller Beteiligten über dem modischen Ausdruck. Daher sollten künstliche und überlange Fingernägel im praktischen Teil des Arbeitslehreunterrichts untersagt oder nur in wenigen geeigneten Situation zulässig sein.
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Stromerzeuger für die Feuerwehr (DIN 14685) stellen den Schutz des Benutzers durch die Schutztrennung sicher. Die Verwendung eines PRCD-K ist grundsätzlich nicht erforderlich. Die Verwendung eines PRCD-S oder PRCD-S+ ist nicht möglich. Dieser PRCD kann an einem Stromerzeuger in der Regel nicht eingeschaltet werden.
In Bereichen mit einer erhöhten elektrischen Gefährdung (zum Beispiel überflutete Räume) muss zusätzlich die technische Ausstattung des Stromerzeugers beachtet werden: An Stromerzeugern ohne Isolationsüberwachung soll jeweils nur ein elektrisches Betriebsmittel/Verbraucher angeschlossen werden (DGUV-I 203-052, Elektrische Gefahren an der Einsatzstelle).
Bei der Verwendung von Stromerzeugern mit Isolationsüberwachung bestehen keine Einschränkungen bei der Anzahl der angeschlossenen Verbraucher. Bei der Nutzung elektrischer Energie aus einem anderen Speisepunkt (Steckdose der Gebäudeinstallation) kann nicht sicher von einer ordnungsgemäß installierten und regelmäßig geprüften Anlage ausgegangen werden. Hier ist eine mobile Personenschutzeinrichtung für Einsatzkräfte nach DIN SPEC 14660 erforderlich.
Die in der Norm beschriebenen Anforderungen werden von den Typen PRCD-S und PRCD-S+ erfüllt. Um einen möglichst vollständigen Schutz zu gewährleisten, soll der PRCD-S/S+ möglichst nah an der Steckdose eingebaut werden. Ein PRCD-K erfüllt die für einen Anschluss an einen sonstigen Speisepunkt geforderten Funktionen nicht vollständig (Stand: Februar 2020.)
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Das ist unterschiedlich geregelt:
- Für den allgemeinen Bildungsbetrieb selbst ist keine Gefährdungsbeurteilung für Studierende erforderlich. Allerdings sind die Verkehrssicherungs- und Sorgfaltspflichten zu beachten.
- Für Praktika, die im Rahmen des Studiums in der Hochschule zu absolvieren sind, ist eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen, inwieweit die Studierenden durch den Umgang mit Arbeitsmitteln gefährdet sind oder ob sie gegenüber Gefahrstoffen oder biologischen Stoffen exponiert sind. Hier sehen die staatlichen Vorschriften bei Bedarf ausdrücklich gleichwertige Schutzmaßnahmen vor, was nur Resultat einer Beurteilung sein kann. Ggf. sind angemessene Maßnahmen zu ergreifen.
- Für Studierende, die in einem Arbeitsverhältnis mit der Hochschule stehen, sind wie für andere Beschäftigte Gefährdungsbeurteilungen Pflicht. Dies kann auch bei unentgeltlichen Tätigkeiten im Rahmen von internen Forschungsprojekten der Fall sein, wie sie häufig im Rahmen von Abschlussarbeiten vorkommen, da sie in erster Linie dem wissenschaftlichen Fortschritt dienen.
In vielen Fällen werden die Beurteilungen für Beschäftigte und Studierende ähnliche bis gleiche Inhalte haben, da sich die Tätigkeiten räumlich und sachlich überschneiden. Bei den Maßnahmen kann es expositionsbedingt zu Unterschieden kommen.
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Laut der uns vorliegenden Expertenmeinungen des DKE (Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik im DIN und VDE) ist nach derzeitigem Erkenntnisstand davon auszugehen, dass das in der Feuerwehrnorm angegebene Kabel H07RN-F für den Feuerwehreinsatz besser geeignet ist als z.B. das Kabel H07BQ-F. Da bei einem Einsatz kurzfristig höhere Temperaturen auftreten, ist der Kabeltyp H07BQ-F nicht geeignet, da die Thermoplaste, aus denen der Mantel besteht, recht schnell schmelzen und ein Feuer weiterleiten. Die Gummileitungen H07RN-F und H07RN8-F (Pumpenleitung) können Temperaturspitzen wesentlich besser verkraften und sind unbedenklich im Einsatz bei Temperaturspitzen und Pumpen. Bei Tauchpumpen ist der Einsatz von H07BQ-F recht kritisch, da diese Pumpen eine Gummidichtung haben und diese nur mit Gummileitungen typgeprüft werden. Weiter zeigen die Thermoplaste des Mantels von H07BQ-F einen Kaltfluss, der sich negativ bezüglich der Dichtigkeit auswirkt. Eine Gefährdungsbeurteilung, welche ausschließlich auf organisatorische Maßnahmen setzt, kann somit nicht als ausreichend angesehen werden. Grundlegend gilt, dass organisatorische Maßnahmen technischen nachgeordnet sind. Ein Fehlverhalten kann durch rein organisatorische Maßnahmen nicht sicher ausgeschlossen werden. Werden durch die Feuerwehr HN07BQ-F-Kabel eingesetzt, so wird die Ausrüstung bei der Prüfung durch den Technischen Prüfdienst als kurzfristig zu beseitigender Mangel beanstandet und im Revisionstext mit dem Hinweis auf die nicht normgerechte Ausführung versehen. Für den Feuerwehreinsatz sind somit weiterhin ausschließlich H07RN-F-Kabel zu verwenden.
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