Die notwendigen Schutzmaßnahmen bei gesundheitsgefährdenden Vibrationen sind in der Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung (Teil „Vibrationen“) festgelegt. Folgende Auslöse- und Grenzwerte wurden festgelegt:
Letzte Änderung: 26. Mai 2023
Gesundheitsgefährdende Erschütterungen bei der Arbeit vermeiden
Vibrationen – die kleinen „Erdbeben“ am Arbeitsplatz
Was versteht man unter einer Vibration?
Vibrationen sind alle mechanischen Schwingungen, die durch Gegenstände auf den menschlichen Körper übertragen werden. So können sie zu einer (un)mittelbaren Gefahr für Sicherheit und Gesundheit werden. Mechanische Schwingungen mit niedriger Frequenz werden auch Erschütterungen genannt. Die meisten Menschen kennen sie in Form von Erdbeben.
Unterschieden werden
- Hand-Arm-Schwingungen und
- Ganzkörperschwingungen.
Bei den Hand-Arm-Schwingungen vibriert der Griff einer Maschine oder die Oberfläche eines Werkstücks. Diese schnelle Bewegung wird auf Hand und Arm übertragen. Im Fall von Ganzkörperschwingungen vibriert z. B. der Sitz eines Fahrzeugs oder die Plattform, auf der eine Person steht. Diese Bewegung wird auf den ganzen Körper übertragen.
Gesundheitsgefahren durch Vibrationen
Bei langfristiger, intensiver Belastung durch Hand-Arm-Schwingungen können Durchblutungsstörungen der Finger auftreten. In Verbindung mit sich ständig wiederholenden Bewegungsabläufen, hohen Greifkräften und unbequemen Körperhaltungen können ein Karpaltunnelsyndrom oder Störungen des Muskel-Skelett-Systems auftreten.
Die Exposition gegenüber Ganzkörper-Schwingungen sorgt im menschlichen Körper für Bewegungen und Kräfte,
- die ein Gefühl des Unbehagens verursachen,
- das Leistungsvermögen beeinträchtigen,
- Rückenschmerzen verursachen, bestehende Rückenbeschwerden verschlimmern oder die Wirbelsäule schädigen und
- eine Gefährdung für die Gesundheit und die Sicherheit darstellen können.
Risiken durch Vibrationen ermitteln und beurteilen
Eine so genannte Frequenzbewertung stellt die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung durch mechanische Schwingungen bei unterschiedlichen Frequenzen dar. Umfassende Informationen zur Risikoermittlung erhalten Sie bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).
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Checkliste: Erste Maßnahmen bei Erreichen und Überschreiten der Werte
1. Auslösewerte werden erreicht oder überschritten:
- Vibrationsminderungsprogramm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen ausarbeiten und durchführen.
- Die Beschäftigten hinsichtlich möglicher Gesundheitsgefährdungen unterrichten, unterweisen und arbeitsmedizinisch beraten.
- Den Beschäftigten arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten.
2. Expositionsgrenzwerte werden überschritten:
- Unverzüglich Gründe ermitteln und weitere Maßnahmen ergreifen, um die Exposition auf einen Wert unterhalb der Expositionsgrenzwerte zu senken.
- Für die Beschäftigten regelmäßige arbeitsmedizinische Vorsorge veranlassen.
Geprüfte Antivibrations-Schutzhandschuhe sind sinnvoll bei hochfrequenten Arbeitsgeräten.
Checkliste: So erreichen Sie Ihre Schutzziele
- Arbeitsmittel warten (verschleißbedingte Unwucht beheben), um die Wirksamkeit der jeweiligen technischen Maßnahmen dauerhaft zu gewährleisten.
- Stumpfe Werkzeuge Instand setzen oder direkt aussortieren.
- Schwingsitze auf Fahrzeugen auf die grundsätzliche Eignung für die betreffende Fahrzeuggruppe und den ordnungsgemäßen Zustand prüfen.
- Beschäftigte auf die Möglichkeiten der individuellen Sitzeinstellung hinweisen und in der richtigen Einstellung unterweisen.
- Fahrbahnunebenheiten ausbessern.
- Fahrgeschwindigkeiten an Fahrbahnverhältnisse anpassen.
- Technische Unterlagen bei der Neuanschaffung von Maschinen auf Emissionskennwerte sichten. Bevorzugt schwingungsarme Geräte auswählen. Sie sind gleichzeitig robuster und/oder präziser.
- Persönliche Schutzausrüstungen prüfen und bereitstellen. Zum Beispiel sind geprüfte Antivibrations-Schutzhandschuhe sinnvoll bei hochfrequenten Arbeitsgeräten (wie Schleifmaschinen).
Weitere Informationen
- Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
- Technische Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung – TRLV „Vibrationen“
- Praxishilfe: Gefährdungsbeurteilung für Hand-Arm-Vibrationen
Detaillierte Informationen finden Sie auch in SR Band 5, ab Seite 141.
Häufige Fragen
Das ist unterschiedlich geregelt:
- Für den allgemeinen Bildungsbetrieb selbst ist keine Gefährdungsbeurteilung für Studierende erforderlich. Allerdings sind die Verkehrssicherungs- und Sorgfaltspflichten zu beachten.
- Für Praktika, die im Rahmen des Studiums in der Hochschule zu absolvieren sind, ist eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen, inwieweit die Studierenden durch den Umgang mit Arbeitsmitteln gefährdet sind oder ob sie gegenüber Gefahrstoffen oder biologischen Stoffen exponiert sind. Hier sehen die staatlichen Vorschriften bei Bedarf ausdrücklich gleichwertige Schutzmaßnahmen vor, was nur Resultat einer Beurteilung sein kann. Ggf. sind angemessene Maßnahmen zu ergreifen.
- Für Studierende, die in einem Arbeitsverhältnis mit der Hochschule stehen, sind wie für andere Beschäftigte Gefährdungsbeurteilungen Pflicht. Dies kann auch bei unentgeltlichen Tätigkeiten im Rahmen von internen Forschungsprojekten der Fall sein, wie sie häufig im Rahmen von Abschlussarbeiten vorkommen, da sie in erster Linie dem wissenschaftlichen Fortschritt dienen.
In vielen Fällen werden die Beurteilungen für Beschäftigte und Studierende ähnliche bis gleiche Inhalte haben, da sich die Tätigkeiten räumlich und sachlich überschneiden. Bei den Maßnahmen kann es expositionsbedingt zu Unterschieden kommen.
Stromerzeuger für die Feuerwehr (DIN 14685) stellen den Schutz des Benutzers durch die Schutztrennung sicher. Die Verwendung eines PRCD-K ist grundsätzlich nicht erforderlich. Die Verwendung eines PRCD-S oder PRCD-S+ ist nicht möglich. Dieser PRCD kann an einem Stromerzeuger in der Regel nicht eingeschaltet werden.
In Bereichen mit einer erhöhten elektrischen Gefährdung (zum Beispiel überflutete Räume) muss zusätzlich die technische Ausstattung des Stromerzeugers beachtet werden: An Stromerzeugern ohne Isolationsüberwachung soll jeweils nur ein elektrisches Betriebsmittel/Verbraucher angeschlossen werden (DGUV-I 203-052, Elektrische Gefahren an der Einsatzstelle).
Bei der Verwendung von Stromerzeugern mit Isolationsüberwachung bestehen keine Einschränkungen bei der Anzahl der angeschlossenen Verbraucher. Bei der Nutzung elektrischer Energie aus einem anderen Speisepunkt (Steckdose der Gebäudeinstallation) kann nicht sicher von einer ordnungsgemäß installierten und regelmäßig geprüften Anlage ausgegangen werden. Hier ist eine mobile Personenschutzeinrichtung für Einsatzkräfte nach DIN SPEC 14660 erforderlich.
Die in der Norm beschriebenen Anforderungen werden von den Typen PRCD-S und PRCD-S+ erfüllt. Um einen möglichst vollständigen Schutz zu gewährleisten, soll der PRCD-S/S+ möglichst nah an der Steckdose eingebaut werden. Ein PRCD-K erfüllt die für einen Anschluss an einen sonstigen Speisepunkt geforderten Funktionen nicht vollständig (Stand: Februar 2020.)
Sowohl die Gefahrstoffverordnung als auch die DGUV Vorschrift 1 schließen Studierende in die Pflicht der Hochschule ein, für den erforderlichen Schutz zu sorgen. Somit gelten dieselben Vorschriften. Wichtig: Das gleiche Schutzziel kann aber durchaus mit unterschiedlichen Schutzmaßnahmen erreicht werden, wenn unterschiedliche Expositionsrisiken vorliegen (Art, Intensität, Dauer der Exposition).
Leider gibt es derzeit für Ärzt*innen keine Möglichkeit, sich nach G 26 ermächtigen zu lassen, da die DGUV keine Ermächtigungen mehr erteilt. Grund ist das Inkrafttreten der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) am 24.12.2009 und damit die Ablösung der Unfallverhütungsvorschrift Arbeitsmedizinische Vorsorge (GUV-V A 4) in weiten Bereichen. Nach der staatlichen Verordnung sind Ermächtigungen nicht mehr vorgesehen; vielmehr dürfen nur noch Fachärzt*innen für Arbeitsmedizin und Ärzt*innen mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchführen.
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