Die notwendigen Schutzmaßnahmen bei gesundheitsgefährdenden Vibrationen sind in der Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung (Teil „Vibrationen“) festgelegt. Folgende Auslöse- und Grenzwerte wurden festgelegt:
Gesundheitsgefährdende Erschütterungen bei der Arbeit vermeiden
Vibrationen – die kleinen „Erdbeben“ am Arbeitsplatz
Was versteht man unter einer Vibration?
Vibrationen sind alle mechanischen Schwingungen, die durch Gegenstände auf den menschlichen Körper übertragen werden. So können sie zu einer (un)mittelbaren Gefahr für Sicherheit und Gesundheit werden. Mechanische Schwingungen mit niedriger Frequenz werden auch Erschütterungen genannt. Die meisten Menschen kennen sie in Form von Erdbeben.
Unterschieden werden
- Hand-Arm-Schwingungen und
- Ganzkörperschwingungen.
Bei den Hand-Arm-Schwingungen vibriert der Griff einer Maschine oder die Oberfläche eines Werkstücks. Diese schnelle Bewegung wird auf Hand und Arm übertragen. Im Fall von Ganzkörperschwingungen vibriert z. B. der Sitz eines Fahrzeugs oder die Plattform, auf der eine Person steht. Diese Bewegung wird auf den ganzen Körper übertragen.
Gesundheitsgefahren durch Vibrationen
Bei langfristiger, intensiver Belastung durch Hand-Arm-Schwingungen können Durchblutungsstörungen der Finger auftreten. In Verbindung mit sich ständig wiederholenden Bewegungsabläufen, hohen Greifkräften und unbequemen Körperhaltungen können ein Karpaltunnelsyndrom oder Störungen des Muskel-Skelett-Systems auftreten.
Die Exposition gegenüber Ganzkörper-Schwingungen sorgt im menschlichen Körper für Bewegungen und Kräfte,
- die ein Gefühl des Unbehagens verursachen,
- das Leistungsvermögen beeinträchtigen,
- Rückenschmerzen verursachen, bestehende Rückenbeschwerden verschlimmern oder die Wirbelsäule schädigen und
- eine Gefährdung für die Gesundheit und die Sicherheit darstellen können.
Risiken durch Vibrationen ermitteln und beurteilen
Eine so genannte Frequenzbewertung stellt die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung durch mechanische Schwingungen bei unterschiedlichen Frequenzen dar. Umfassende Informationen zur Risikoermittlung erhalten Sie bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).
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Checkliste: Erste Maßnahmen bei Erreichen und Überschreiten der Werte
1. Auslösewerte werden erreicht oder überschritten:
- Vibrationsminderungsprogramm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen ausarbeiten und durchführen.
- Die Beschäftigten hinsichtlich möglicher Gesundheitsgefährdungen unterrichten, unterweisen und arbeitsmedizinisch beraten.
- Den Beschäftigten arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten.
2. Expositionsgrenzwerte werden überschritten:
- Unverzüglich Gründe ermitteln und weitere Maßnahmen ergreifen, um die Exposition auf einen Wert unterhalb der Expositionsgrenzwerte zu senken.
- Für die Beschäftigten regelmäßige arbeitsmedizinische Vorsorge veranlassen.
Geprüfte Antivibrations-Schutzhandschuhe sind sinnvoll bei hochfrequenten Arbeitsgeräten.
Checkliste: So erreichen Sie Ihre Schutzziele
- Arbeitsmittel warten (verschleißbedingte Unwucht beheben), um die Wirksamkeit der jeweiligen technischen Maßnahmen dauerhaft zu gewährleisten.
- Stumpfe Werkzeuge Instand setzen oder direkt aussortieren.
- Schwingsitze auf Fahrzeugen auf die grundsätzliche Eignung für die betreffende Fahrzeuggruppe und den ordnungsgemäßen Zustand prüfen.
- Beschäftigte auf die Möglichkeiten der individuellen Sitzeinstellung hinweisen und in der richtigen Einstellung unterweisen.
- Fahrbahnunebenheiten ausbessern.
- Fahrgeschwindigkeiten an Fahrbahnverhältnisse anpassen.
- Technische Unterlagen bei der Neuanschaffung von Maschinen auf Emissionskennwerte sichten. Bevorzugt schwingungsarme Geräte auswählen. Sie sind gleichzeitig robuster und/oder präziser.
- Persönliche Schutzausrüstungen prüfen und bereitstellen. Zum Beispiel sind geprüfte Antivibrations-Schutzhandschuhe sinnvoll bei hochfrequenten Arbeitsgeräten (wie Schleifmaschinen).
Weitere Informationen
- Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
- Technische Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung – TRLV „Vibrationen“
- Nicht verbindlicher Leitfaden für bewährte Verfahren zur Durchführung der Richtlinie 2002/44/EG
Detaillierte Informationen finden Sie auch in SR Band 5, ab Seite 141.
Häufige Fragen
Das ist unterschiedlich geregelt:
- Für den allgemeinen Bildungsbetrieb selbst ist keine Gefährdungsbeurteilung für Studierende erforderlich. Allerdings sind die Verkehrssicherungs- und Sorgfaltspflichten zu beachten.
- Für Praktika, die im Rahmen des Studiums in der Hochschule zu absolvieren sind, ist eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen, inwieweit die Studierenden durch den Umgang mit Arbeitsmitteln gefährdet sind oder ob sie gegenüber Gefahrstoffen oder biologischen Stoffen exponiert sind. Hier sehen die staatlichen Vorschriften bei Bedarf ausdrücklich gleichwertige Schutzmaßnahmen vor, was nur Resultat einer Beurteilung sein kann. Ggf. sind angemessene Maßnahmen zu ergreifen.
- Für Studierende, die in einem Arbeitsverhältnis mit der Hochschule stehen, sind wie für andere Beschäftigte Gefährdungsbeurteilungen Pflicht. Dies kann auch bei unentgeltlichen Tätigkeiten im Rahmen von internen Forschungsprojekten der Fall sein, wie sie häufig im Rahmen von Abschlussarbeiten vorkommen, da sie in erster Linie dem wissenschaftlichen Fortschritt dienen.
In vielen Fällen werden die Beurteilungen für Beschäftigte und Studierende ähnliche bis gleiche Inhalte haben, da sich die Tätigkeiten räumlich und sachlich überschneiden. Bei den Maßnahmen kann es expositionsbedingt zu Unterschieden kommen.
Für die Bereiche Forschung und Verwaltung sowie in den Forschungseinrichtungen gilt der Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Arbeitsschutz/arbeitsschutz.html Im Lehrbetrieb und in Bereichen, in denen die Umsetzung nicht ohne weiteres möglich ist, müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Kompensationsmaßnahmen festgelegt werden. Hochschulleitungen können sich an den publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/3814 Empfehlungen für Hochschulen orientieren.
Leider gibt es derzeit für Ärzt*innen keine Möglichkeit, sich nach G 26 ermächtigen zu lassen, da die DGUV keine Ermächtigungen mehr erteilt. Grund ist das Inkrafttreten der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) am 24.12.2009 und damit die Ablösung der Unfallverhütungsvorschrift Arbeitsmedizinische Vorsorge (GUV-V A 4) in weiten Bereichen. Nach der staatlichen Verordnung sind Ermächtigungen nicht mehr vorgesehen; vielmehr dürfen nur noch Fachärzt*innen für Arbeitsmedizin und Ärzt*innen mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchführen. Da für die Unfallverhütungsvorschrift Arbeitsmedizinische Vorsorge (GUV-V A 4) jedoch zur Zeit noch für die Freiwilligen Feuerwehren gilt, haben sich für diesen Personenkreis keine Änderungen ergeben: Ärzt*innen, die bereits im Besitz einer Ermächtigung nach G 26 sind, dürfen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bei Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren weiterhin durchführen. Nur die Neuerteilung von Ermächtigungen für ÄrztInnen ist nicht mehr möglich. (Stand April 2010)
- Beachten Sie die allgemeinen Hygieneregeln: Halten Sie mindestens 1,5 Meter Abstand zu anderen.
- Verzichten Sie auf Begrüßungsformen mit direktem Körperkontakt, zum Beispiel Händeschütteln.
- Husten und niesen Sie in die Armbeuge oder in ein Papiertaschentuch, das Sie anschließend entsorgen.
- Waschen Sie Ihre Hände regelmäßig und gründlich mindestens 20-30 Sekunden lang mit Flüssigseife.
- Verwenden Sie Einmalhandtücher, keine Stoffhandtücher.
- Fassen Sie sich nicht mit den Händen ins Gesicht.
- Teilen Sie Arbeitsmaterialien wie Tastatur und Stifte möglichst nicht mit anderen.
- Lüften Sie Büro- und Aufenthaltsräume regelmäßig. Die Empfehlung lautet viermal täglich für jeweils fünf bis zehn Minuten
- Nehmen Sie Ihre Mahlzeiten möglichst allein ein, z. B. in Ihrem Büro.
- Reinigen Sie Ihren Arbeitsplatz nach Beendigung der Arbeit oder gegebenenfalls bei Dienstantritt, insbesondere wenn sie ihn mit anderen teilen.
- Bleiben Sie zu Hause, wenn Sie sich krank fühlen. Quelle
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