Letzte Änderung: 03. Juni 2023

Arbeitssicherheit bei der Straßenreinigung

Welche Gefährdungen sind für Beschäftigte bei der Reinigung von Straßen (innerorts) zu bedenken?

Gemäß § 10 Straßengesetz sind die Kommunen verpflichtet, innerorts die Straßenreinigung sicherzustellen. Diese Aufgabe übernimmt in der Regel der kommunale Abfallwirtschaftsbetrieb oder der örtliche Baubetriebshof – bei Wind und Wetter.

Straßenreinigung bzw. Abfallsammlung ist ein anstrengender Beruf: die Beschäftigten sind bei Wind und Wetter draußen unterwegs. Sie säubern Straßen von Schmutz, Unrat und saisonal von Laub, leeren die Abfallbehälter in Parks und anderen öffentlichen Bereichen. Welche Gefährdungen sind dabei zu bedenken? Mit welchen Maßnahmen kann man sie vermeiden und welche Verpflichtungen haben Arbeitgeber um die Sicherheit und Gesundheit ihrer Beschäftigten zu gewährleisten?

Achtung Stolperfalle! Arbeitssicherheit bei der Straßenreinigung
Bild: © schallundschnabel

Welchen Gefährdungen sind die Beschäftigten in der Straßenreinigung besonders ausgesetzt?

Der Arbeitsbereich ist „draußen“, und in der Regel im Verkehrsbereich. Auch werden häufig verschiedenste Maschinen und Geräte eingesetzt. Das alles müssen Beschäftigte und Unternehmer dabei wissen und bedenken:

Arbeitsumgebung und Witterung

Verkehr unterschiedlicher Intensität prägt die unmittelbare Arbeitsumgebung. Ob Fußgänger*innen oder Fahrzeuge, es gibt im Straßenverkehr viele Gefährdungen – auch bei ruhendem Verkehr. Dazu kommt die bauliche Beschaffenheit der Verkehrswege. In welchem Zustand ist der Straßenbelag? Sind Absätze und Treppen zu reinigen und in welchem Zustand sind hier die Stufen? Und wie ist der Bewuchs durch Pflanzen, z. B. auf Mittelstreifen oder am Straßenrand? Sind diese sehr groß und sind ggf. auch giftige Pflanzen dabei?

Die eingesetzten Maschinen und Geräte, z. B.

  • Kehrmaschinen
  • Laubbläser oder Laubsauger,
  • Motorsensen bzw. Freischneider und viele andere mehr

erfordern eine angemessene Qualifikation der Beschäftigten, die außerdem durch eine regelmäßige, mindestens aber jährliche Unterweisung über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung informiert werden.

Der Arbeitgeber muss eine für die Arbeiten im Freien angemessene und für den Aufenthalt im Straßenverkehr geeignete Persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen. Fuß-, Hand und ggf. auch Augenschutz sind neben der Warnkleidung ebenso notwendig wie ausreichender Schutz gegen Kälte, Nässe und UV-Strahlung. Je nach Arbeitsumgebung und eingesetzten Maschinen wird Gehörschutz benötigt (z. B. bei Laubbläsern etc.). All diese Maßnahmen muss der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung festlegen.

Es gibt im Straßenverkehr viele Gefährdungen –
auch bei ruhendem Verkehr.

Bild: © Animaflora PicsStock, Adobe Stock

Wie sieht das Unfallgeschehen aus?

Viele Unfälle sind sogenannte Stolper-, Rutsch- und Sturzunfälle (SRS-Unfälle). Meist sind es Knöchel- und Fuß- (40 Prozent) sowie Kniegelenks- und Unterschenkelverletzungen (21 Prozent). Die Ausfallzeiten können dabei sehr hoch sein.

Zur Straßenreinigung gehört häufig auch das Leeren von Papierkörben auf öffentlichen Plätzen oder in Parks. Hierbei ist das Risiko für Beschäftigte hoch, sich an spitzen Gegenständen zu verletzen. Stichverletzungen passieren durch z. B. Nadeln oder Glasscherben. Häufig sind Abfallkörbe so gestaltet, dass sie nicht nach unten (das ist auch ergonomischer) entleert werden können.  Dadurch kommen Straßenreiniger sehr leicht in Kontakt mit dem Inhalt. Stich- und Schnittverletzungen passieren schnell, insbesondere wenn in den Müll hineingegriffen oder der übervolle Abfall zusammengedrückt wird. Genau deshalb sollten solche Handgriffe unbedingt unterbleiben. Neben den Stich- oder Schnittverletzungen können schlimmstenfalls Blutvergiftungen oder Infektionen durch Krankheitserreger die Folge sein. Hierbei helfen auch keine Handschuhe.

„Brisante Fundstücke“ und Graffiti

Zur Straßenreinigung gehört auch der Umgang mit „brisanten Fundstücken“ und das Entfernen von Graffitis an Wänden und Mauern. Dabei werden Hochdruckstrahler und ätzende Reinigungsmittel (i. e. Gefahrstoffe) eingesetzt. Die Beschäftigten sind im Umgang mit den Geräten und den Reinigungsmitteln zu unterweisen, bevor sie mit deren Handhabung beauftragt werden.

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