Letzte Änderung: 20. April 2024

Arbeitssicherheit beim kommunalen Winterdienst

So kommen Ihre Mitarbeiter*innen sicher und unfallfrei durch den Winter

Um ihrer Verkehrssicherungspflicht nachzukommen, müssen Kommunen auch im Winter ihre Verkehrsflächen schnell wieder begeh- und befahrbar machen. Eine gute Organisation, geeignete Technik und fachkundiges, motiviertes Personal sind dafür die beste Ausgangslage. Wir zeigen, was Verantwortliche bereits bei der Planung bedenken sollten, wie Winterdienst unfallfrei funktionieren kann und welche Inhalte die Sicherheitsunterweisung haben sollte.

Tätigkeiten während des Winterdienstes sind extrem anstrengend und können die Mitarbeiter*innen an ihre körperliche und psychische Grenze bringen. Dazu gehören:

  • Nachtarbeit
  • extreme Witterungsverhältniss
  • 24/7 Ruf- und Arbeitsbereitschaft mit allen damit verbundenen Einschränkungen
Wann kommst du geschneit? Beim Winterdienst ist gute Planung die halbe Miete
Bild: © schallundschnabel

Winterdienst optimal organisieren

  1. Ein durchdachter Räum- und Streuplan ist das A und O für eine gute Winterdienstorganisation. Legen Sie Dringlichkeitsstufen fest und ordnen Sie die zu räumenden Strecken den einzelnen Stufen zu. So schaffen Sie eine verbindliche Handlungssicherheit für Ihre Mitarbeiter*innen. Strecken und Orte mit der höchsten Dringlichkeitsstufe sollen zuerst geräumt werden.
  2. Stellen Sie den Dienstplan für die komplette Winterdienstperiode im Voraus auf. Damit verschaffen Sie sich einen Überblick über evtl. Engpässe. Arbeitszeiten, der genaue Ablauf bei einer Alarmierung und das Verhalten an besonders gefährlichen Stellen müssen darin geregelt sein. Legen Sie auch fest, ob und wann ein Beifahrer erforderlich ist, wer wann welche Fahrzeuge fährt und wie Ausfälle durch Krankheit oder Unfall kompensiert werden können.
  3. Um die Alarmierung zu optimieren, sollten Sie die Pläne je nach Wetterlage aktuell halten.
  4. Die Organisation der Ersten Hilfe bei einem Unfall muss geklärt sein. Das gilt auch für Überlandfahrten.
  5. Achtung: Den Fahrer oder die Fahrerin lediglich mit einem Handy auszustatten, reicht nicht aus. Wer bewusstlos ist, kann keinen Notruf absetzen.
Die Arbeitsbedingungen sollten deshalb so gestaltet sein, dass sie entlastend und nicht zusätzlich belastend wirken.

Bild: © Wellnhofer Designs, Adobe Stock

Anforderungen an Fahrzeuge und Geräte

Für den kommunalen Einsatz kommen meist eher kleine, wendige Multifunktionsfahrzeuge oder Traktoren zum Einsatz. Dazu gibt es verschiedene Aufbauten und unterschiedliche Streusysteme. Eines haben aber alle Fahrzeuge und Anbaugeräte gemeinsam: Sie müssen regelmäßig, in jedem Fall aber vor der Wiederinbetriebnahme, sachkundig geprüft werden. Die Prüfungen orientieren sich an den Hersteller- und den Vorgaben der Unfallversicherungsträger (umgangssprachlich als "UVV-Prüfung" bekannt). Hinweise hierzu finden sich in der DGUV Vorschrift 70/71 „Fahrzeuge“ und dem DGUV Grundsatz 314 - 003 "„Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige“.

Fahrzeuge mit Streusalz oder Sole richtig beladen

Es gibt sehr unterschiedliche Beladesysteme. Bei größeren Kommunen ist in aller Regel ein Salzsilo vorhanden. Finden sich auf dessen Dach Anschlüsse für bspw. die Salzbefüllung, Strom, den Blitzableiter etc. müssen diese regelmäßig geprüft werden. Achtung: Hier besteht für den Prüfer Absturzgefahr!  Mehr zu diesem Thema können Sie dem Regelwerk der DGUV Grundsatz G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr" entnehmen.

Bei offenen Lagerhallen wird das Streufahrzeug meist durch einen Radlader beladen. Salzförderbänder sind mittlerweile nur noch selten im Einsatz. Neben der Anfahr- und Quetschgefahr durch das häufige Zurücksetzen des Fahrzeugs muss bei Radladern auch die Dieselemission als Gefährdung berücksichtigt werden. In jedem Fall darf sich außer dem unerlässlichen Bedienpersonal niemand während der Beladung in der Halle aufhalten.

Am häufigsten aber wird mit Feuchtsalz gestreut. Durch den Einsatz der Sole wird der Salzverbrauch minimiert. Konzentrierte Sole kann jedoch die Haut reizen. Vermeiden Sie daher unbedingt den Kontakt mit den Augen. Falls dennoch Sole ins Auge gelangt, muss sie sofort kräftig ausgespült und ein Arzt verständigt werden. Deshalb sollte für den Fall der Fälle beim Betanken und beim Warten des Streuautomaten die Möglichkeit bestehen, sich die Augen zu spülen. Installieren Sie dazu eine Augendusche oder halten Sie eine Augenspülflasche bereit. 

Ladungssicherung der Streuautomaten auf Streu- und Räumfahrzeugen

Für die Verkehrssicherheit und für die Arbeitssicherheit, zusammengefasst als "Betriebssicherheit" des eingesetzten Fahrzeuges, ist die Bau- bzw. Betriebshofleitung verantwortlich. Die Verantwortlichen sollten deshalb die Hersteller und die Fachfirmen bereits bei der Bestellung eines Fahrzeugs wegen einer ordnungsgemäßen Verlade- und Betriebsanweisung und beim Erstaufbau entsprechend in die Pflicht nehmen. Auch bei den erforderlichen Prüfungen ist darauf zu achten, dass die erforderlichen Vorgaben der Verlade- und Betriebsanweisungen auch in punkto Ladungssicherung erfüllt werden.

Neben der Lastverteilung und dem zulässigen Gesamtgewicht ist insbesondere die sichere Befestigung des Streuautomaten auf dem Trägerfahrzeug wichtig. Falls die Ladung nicht formschlüssig mit dem Fahrzeug verbunden werden kann, muss der Automat direkt- oder niedergezurrt werden. Dafür braucht man geeignete Zurrpunkte am Trägerfahrzeug, geeignete Anschlagpunkte am Streuautomaten, geeignete Zurrwinkel und natürlich auch das richtige Zubehör wie z. B. Zurrketten (mind. Güteklasse 8) oder Zurrgurte und rutschhemmende Matten (RH-Matten).

Zurrgurte

Zurrgurte aus Polyester können grundsätzlich verwendet werden. Für eine dauerhafte Leistungsfähigkeit ist allerdings wichtig, dass die Gurte regelmäßig gewaschen und getrocknet, die Spannelemente und Beschlagteile gepflegt und bei Verschleiß ausgetauscht werden. Diese Teile korrodieren durch Streusalz/Salzlösung wesentlich schneller als im herkömmlichen Einsatz. Es ist empfehlenswert, Zurrgurte nach einer Winterdienstsaison auszutauschen. Zurrgurte unterliegen der DIN EN 12195-2. Sie müssen grundsätzlich mit einem Zurrgurtetikett gekennzeichnet sein. Ohne richtige Kennzeichnung sind die Zurrgurte "ablegereif". Bei Zurrgurten ist eine jährliche Sachkundigenprüfung erforderlich.

Die wesentlichen Prüfkriterien zur Ablegereife von Zurrgurten sind:

  • Zurrgurtetikett vorhanden und komplett lesbar
  • keine Verformungen oder Risse von Gurtband (z. B. durch Reibungswärme) und Metallteilen wie Schlitzwelle
  • Rastschenhebel-Griff und Endbeschlägen
  • keine Aufweitung der Haken um mehr als 5 %
  • keine Anrisse oder Brüche von Metallteilen
  • keine erhebliche Korrosion
  • Leichtgängigkeit des Ratschenhebel-Griffs
  • Federarretierung rastet sauber ein und zeigt keinen Verschleiß
  • keine Garnbrüche, -einschnitte oder -einkerbungen von mehr als 10 %

Zurrketten

Zurrketten müssen mindestens die Anforderungen der Güteklasse 8 gemäß DIN EN 12195-3 erfüllen. Dies gilt jeweils für die ganze Kette mit allen Teilen, also auch für das Spannelement und die eventuellen Verbindungsglieder. Auch Zurrketten müssen regelmäßig sachkundig geprüft werden. Die wichtigsten Prüfkriterien für die Prüfung der Zurrketten sind:

  • Kennzeichnungsanhänger
  • Kette ist nicht langgliedrig
  • Anschlusselementen besitzen eine Klappsicherung
  • Spannelemente haben eine geeignete Ausdrehsicherung
  • Rückschlagweg des Ratschenhebels beträgt max. 15 cm,
  • eventuelle Verkürzungshaken dürfen nicht zu einer Bruchkraftreduzierung führen

Bei Spannelementen ist ein geschütztes Gewinde sinnvoll. Die Hebellänge der Ratsche/des Spannelements muss werksseitig auf die zu erzielende Vorspannkraft (Angabe auf dem Etikett als "STF" - Wert in daN) abgestimmt sein. Willkürliche Hebellängen durch "Verlängerungen" wie Montiereisen o. ä. sind unzulässig.

Wichtig: Gurte und Ketten dürfen nicht gemeinsam zur Sicherung in eine Richtung verwendet werden, weil die Dehnungsparameter dafür zu unterschiedlich sind.

Rutschhemmende Matten

Der fachgerechte Einsatz von rutschhemmenden Matten (RH-Matten) kann den Einsatz von Zurrmitteln erheblich reduzieren. Der Reibwert der Matten kann sich allerdings unter den Winterdienstbedingungen erheblich verschlechtern. Verwenden Sie deshalb nur solche RH-Matten, die durch den Hersteller nachweisbar für die Verwendung im Winterdienst getestet wurden. Aktuell ist dies nur bei wenigen Modellen der Fall. Die "üblichen" Angaben zum Reibwiderstand (µ) sind für den Einsatz im Winterdienst nicht ausreichend. Diese werden unter ganz anderen Witterungs- und Arbeitsbedingungen ermittelt und können nicht ungeprüft für die Bedingungen im Winterdienst übernommen werden. Die Matten sollen regelmäßig gereinigt und getrocknet und mehrmals im Winter auch komplett ausgetauscht werden.

Mehr Informationen zur "Ladungssicherung" finden Sie unter  www.ladungssicherung.de oder www.ladungssicherungskreis.de

Die Persönliche Schutzausrüstung generell in Warnfarben gemäß DIN EN ISO 20471 anschaffen!

Bild: © Nikolay N. Antonov, Adobe Stock

Die richtige Schutzausrüstung für den Winterdienst von Hand und mit Kleingeräten

Beim Winterdienst von Hand und mit Kleingeräten ist die richtige persönliche Schutzausrüstung (PSA) sehr wichtig:

  • zweckmäßige wärmende Schuhe
  • warme, wasserdichte oder Wasser abweisende Jacke
  • gefütterte Handschuhe, die nicht sofort durchweichen
  • bei Arbeiten im Verkehr: Warnkleidung gemäß DIN EN ISO 20471 unter Berücksichtigung der Straßenverkehrsordnung

Da bei der Beschaffung der PSA auch die Witterungs- und Sichtverhältnisse berücksichtigt werden müssen, empfiehlt es sich, die PSA generell in Warnfarben gemäß DIN EN ISO 20471 anzuschaffen. Warnkleidung der Klasse 2 reicht meistens nicht aus.

Kommen Kleingeräte zum Einsatz, muss sichergestellt sein, dass die Sicherheitseinrichtungen einwandfrei funktionieren. Als persönliche Schutzausrüstung kann zusätzlich auch ein Gehörschutz erforderlich sein.

Erklären, Vormachen, Nachmachen, Üben: Mitarbeiter*innen unterweisen

Um den Mitarbeiter*innen den Einstieg in die Winterdienstsaison zu erleichtern und den rechtlichen Vorgaben gerecht zu werden, ist eine qualifizierte Unterweisung unerlässlich. Dabei sollte neben allgemeinen Fragen zu den Einsatz- und Routenplänen insbesondere die Handhabung der Geräte und Maschinen besprochen und nach Möglichkeit auch praktisch geübt werden. Es ist besonders wichtig, Lehren aus dem vergangenen Winter zu besprechen und aufzuarbeiten, konstruktive Rückschlüsse aus den damaligen Problemen zu ziehen und aus Fehlern zu lernen.

Besprechen Sie die maßgeblichen Faktoren zunächst theoretisch und üben Sie sie anschließend aber auch praktisch. Darüber hinaus sollten die im Streuplan festgelegten Routen vorab abgefahren werden, um Besonderheiten zu erkennen, die im Vorjahr möglicherweise noch nicht vorhanden waren, und geeignete Maßnahmen zu treffen.

Bei einer größeren Zahl an Beschäftigten ist eine Schulung an verschiedenen Stationen eine wirkungsvolle Möglichkeit, viele Personen in kurzer Zeit effektiv zu unterweisen.

Wichtige Inhalte der Sicherheitsunterweisung für den (kommunalen) Winterdienst:

Verhalten bei der Ruf- bzw. Arbeitsbereitschaft

  • Was ist Ruf- und was ist Arbeitsbereitschaft?
  • Verhalten bei der Alarmierung

Erstellen eines Einsatzberichtes

  • Welche Daten werden vermerkt?
  • Wie wird der Streubericht abgefasst?

Bedienung des Funkgerätes

An- und Abbau des Räumschildes oder Schneepfluges

  • Wie geht das?
  • Auf was muss speziell geachtet werden?

Bedienung des Streugerätes

  • Einweisung in das Streupult
  • Abklappen des Streutellers
  • Betankung mit Sole und Umsetzung der Betriebsanweisung für den Umgang mit Sole

Ausbildungsfahrt

  • Kleinen Übungsparcours einrichten. Diesen kann man z.B. sehr einfach mit Paletten und Leitkegeln aufbauen. Damit lässt sich das spezielle Fahrgefühl wieder ins Bewusstsein rufen und insbesondere das Abschätzen von Abständen zu Hindernissen üben.

Be- und Entladung

  • Wie gehe ich vor?
  • Lastverteilung/Ladehöhe

Winterdienst per Hand

Alle diese Aspekte können natürlich auch in kleinerem Rahmen unterwiesen werden und sollten auch bei Kommunen mit nur wenigen Beschäftigten entsprechend berücksichtigt werden.

Nutzen Sie für eine erfolg- und abwechslungsreiche Unterweisung auch unseren Youtube-Spot "Sicherer Winterdienst – Unterweisung mal anders"

Unfallgeschehen im Winterdienst

Die gravierenden Unfälle haben meist ihre Ursache im Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer*innen. Es hat sich allerdings gezeigt, dass sich Winterdienstmitarbeiter*innen wegen der vielfältigen Aufgaben im Cockpit (Fahren, Bedienen des Steuerpultes, eventuell Streubericht führen) häufig nicht anschnallen. Dies ist nicht nur ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO), es erhöht auch die Gefahr bei einem Unfall schwere oder gar tödliche Verletzungen davonzutragen.

Aber auch Berufsunfälle, die nicht durch Fremdeinwirkung verursacht werden, können im Einzelfall erhebliche Folgen haben. Ausrutschen beim Streuen und Räumen per Hand oder bei Tätigkeiten rund um das Be- oder Entladen, sowie Abrutschen beim Ein- oder Aussteigen aus Fahrzeugen, beschreiben das betriebliche Unfallgeschehen. Beim Rüsten der Fahrzeuge kommt es häufiger vor, dass man sich an Hand oder Fuß quetscht, sich stößt oder an Ecken oder Kanten verletzt. Wird man von bewegten Teilen wie Förderschnecken oder Streutellern erfasst, passieren oft besonders schwere Unfälle.

Die Gefahr verletzt zu werden ist vor allem dann besonders hoch, wenn Zeitdruck, schlechte Beleuchtung in den Fahrzeughallen und auf dem Betriebsgelände oder auch eine nicht ausreichende Unterweisung die psychische Belastung der Mitarbeiter*innen erhöhen.

Eine Grafik zeigt ein großes Fahrzeug von oben. Die unterschiedlichen Sichtfelder des Fahrers beim Rückwärtsfahren sind eingezeichnet. Die Grafik zeigt welche Bereiche der Fahrer sehen kann und an welcher Position ein Einweiser stehen sollte, damit der tote Winkel des Fahrers ausgeglichen wird.

Beifahrer*innen und Einweiser*innen

Es gibt keine verbindliche Vorschrift, die kommunale Arbeitgeber dazu verpflichtet, ein Winterdienstfahrzeug mit einem Beifahrer oder einer Beifahrerin zu besetzen. Geregelt ist in der StVO und der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" lediglich, wann ein Einweiser notwendig wird - und zwar dann, wenn der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer*innen nicht ausschließen kann z. B. beim Wenden, Abbiegen und besonders beim Rückwärtsfahren.

Eine Kamera am Heck des Fahrzeuges kann grundsätzlich helfen, ersetzt aber in keinem Fall eine zweite Person, die das Fahrzeug einweist. Die Person, die die Einweisung unternimmt, muss in jedem Fall auch sachkundig unterwiesen werden.

Letztendlich trägt der Fahrer/die Fahrerin eines Winterdienstfahrzeuges während der Einsatzfahrt allein die Verantwortung für Folgen, die er oder sie durch Verkehrsunfälle mit anderen Verkehrsteilnehmer*innen verursacht. Der Arbeitgeber muss genau prüfen, wann ein Beifahrer/eine Beifahrerin zur Unterstützung gebraucht wird. Manche Streckenabschnitte können ohne Einweisung nicht geräumt werden.

Bei der Entscheidung sind örtliche und topographische Verhältnisse, Art und Umfang der verwendeten Geräte sowie die herrschenden Verkehrsbedingungen zu berücksichtigen. Weitere Hinweise können Sie in der DGUV Information 214 - 049 nachlesen.

Weitere Filme, die sie zur Unterweisung nutzen können z. B. zum sicheren Ein- und Ausstieg aus LKWs mit Charly Hübner finden Sie auf unserem YouTube-Kanal oder auf arbeitsschutzfilm.de – hier insbesondere "Arbeitsschutz im Winterdienst."

Sicherer Winterdienst – Unterweisung

Sicherheit beim LKW-Ausstieg

Arbeitszeit

Die grundsätzlichen Regelungen bezüglich der Arbeitszeit stehen im Arbeitszeitgesetz und im aktuell gültigen Tarifvertrag. Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst findet die (Fahrpersonalverordnung) FPersV – im Gegensatz zu gewerblichen Fahrern – keine Anwendung, da hier die Ausnahmeregelung gemäß § 18 (5) FPersV greift.

Das Arbeitszeitgesetz regelt, dass eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden nur in Ausnahmefällen auf zehn Stunden verlängert werden darf, was aber innerhalb von sechs Monaten auf den Acht-Stunden-Durchschnitt angeglichen werden muss. Ausnahmen müssen durch Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen oder durch die Tarifparteien vereinbart werden.

Nach sechs Stunden Arbeitszeit ist eine Pause von 30 Minuten und nach neun Stunden von 45 Minuten einzulegen. Nach Beendigung der Arbeitszeit ist eine Erholungszeit von mindestens elf Stunden vorgeschrieben. Der Arbeitgeber ist also gefragt, entsprechend vorausschauend zu planen. Die letzte Verantwortung liegt aber bei den Fahrenden. Sieht er oder sie sich nicht mehr in der Lage, das Fahrzeug zu bedienen, muss die Einsatzfahrt beendet werden.

„Das bedeutet konkret: Vorgesetzte planen, aber die Fahrenden entscheiden!“

Seminare

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Weitere Medien

  • Detailseite: DGUV Informationen – Arbeitsschutz beim Straßenunterhaltungsdienst – Ein Tag beim Winterdienst

    DGUV Informationen

    Arbeitsschutz beim Straßenunterhaltungsdienst – Ein Tag beim Winterdienst

    DGUV Information 214-049

  • Detailseite: UKH Broschüre – Ladungssicherheit bei Einsatzfahrzeugen

    UKH Broschüre

    Ladungssicherheit bei Einsatzfahrzeugen

    Eine Informationsbroschüre für Feuerwehren und Hilfeleistungsunternehmen

  • Detailseite: DGUV Informationen – Fahrunterweisung für Einsatzkräfte (mit CD) – Nur für Ausbilder erhältlich!

    DGUV Informationen

    Fahrunterweisung für Einsatzkräfte (mit CD) – Nur für Ausbilder erhältlich!

    DGUV Information 205-024

  • Detailseite: DGUV Vorschriften, Regeln und Grundsätze – Straßenbetrieb – Straßenunterhaltung

    DGUV Vorschriften, Regeln und Grundsätze

    Straßenbetrieb – Straßenunterhaltung

    DGUV Regel 114-016

  • Detailseite: DGUV Informationen – Psychische Belastungen im Straßenbetrieb und Straßenunterhalt

    DGUV Informationen

    Psychische Belastungen im Straßenbetrieb und Straßenunterhalt

    DGUV Information 206-016

  • Detailseite: DGUV Informationen – Arbeitsschutz beim Straßenunterhaltungsdienst – Ein Tag beim Sommerdienst

    DGUV Informationen

    Arbeitsschutz beim Straßenunterhaltungsdienst – Ein Tag beim Sommerdienst

    DGUV Information 214-050

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