Letzte Änderung: 13. April 2024

DGUV Branchenregel Abfallsammlung – Sicherheit für Entsorgungsunternehmen

Abfallsammlung mit Müllfahrzeugen sicher durchführen – was müssen Kommunen bei der Planung beachten?

„Müllwagen überrollt Kind vor den Augen des Vaters“, „Mülllaster übersieht Radfahrer“, „Von Müll-LKW erfasst – Kind stirbt auf dem Weg zum Kindergarten“, so lauten regelmäßig und bundesweit die Schlagzeilen regionaler Medien. Spätestens mit der Veröffentlichung der Branchenregel Abfallsammlung der DGUV war die Diskussion um die Sicherheit für Beschäftigte der Entsorgungsunternehmen als auch für unbeteiligte Dritte in der Öffentlichkeit angekommen. Welche grundsätzlichen Anforderungen haben Kommunen bei der Abfallsammlung zu erfüllen? Wie kann man diese am besten umsetzen? Und wie kann man damit mögliche Konsequenzen im Rahmen einer Ausschreibung oder nach einem schweren Unfall vermeiden?

Rückwärtsfahrende Müllfahrzeuge sind gefährlich!

"Müllabfuhr darf nicht mehr in jede Sackgasse fahren", "Rückwärtsfahren sicher machen", "Unfallschwerpunkt Toter Winkel" – diese Schlagzeilen flankieren die Meldungen und sind Teil der öffentlichen Diskussion. Diese dreht sich auch um Fragen wie: „Warum dürfen Abfallsammel-Fahrzeuge auf einmal nicht mehr meine Straße anfahren, wie bisher üblich? Warum müssen wir jetzt die Tonnen mühsam an eine weiter entfernte Stelle bringen?“ Klar ist: Werden Veränderungen nicht transparent kommuniziert, so regt sich zunehmend Unmut. Die Gefährdungen sind den Bürgerinnen und Bürgern häufig nicht gleichermaßen bewusst wie die Unbequemlichkeiten, die durch Veränderungen in Kauf genommen werden müssen.

Eine Stellungnahme der DGUV zur Rückwärtsfahrt lesen Sie hier.

Öffnet eine Lightbox: Eine Grafik zeigt die wichtigsten Handsignale beim Einweisen von Abfallsammelfahrzeugen. Eine gehobene rechte Hand bedeutet „Achtung“. Zwei zur Seite ausgestreckte Arme bedeuten „Halt“. Zwei senkrecht und parallel gehaltene Handflächen zueinander zu führen signalisiert den jeweiligen Abstand. Mit einem Arm zur Seite deuten bedeutet „dorthin fahren“. Die auf Brusthöhe nach vorne gehaltene Handfläche zu sich zu führen bedeutet „Herankommen“, sie von sich weg zu führen bedeutet „Entfernen“.
Dieser Aukleber der UKH für Entsorgungsfahrzeuge kann Leben retten!  Bild: © UKH

Planung und Umsetzung geeigneter Maßnahmen

Vielerorts wird bereits reagiert durch

  • Anpassung der Sammeltouren
  • Kauf anderer (kleinerer) Fahrzeuge bei Bedarf
  • Erprobung von Kameratechniken
  • Erstellung von Straßenkatastern
  • Anschaffung von Assistenzsystemen
  • Erarbeitung von Gefährdungsbeurteilungen.

Dies gilt für die Unternehmen der Branche und für die Kommunen, die über einen eigenen Entsorgungsbetrieb verfügen.

Wie ist das aber bei den Kommunen, die Entsorgungsleistungen ausschreiben und vergeben? Ist diese Fragestellung überhaupt von Belang für sie? Falls ja, wer muss sich worum kümmern? Um es vorwegzunehmen – die Fragestellung ist wichtig und die Kommunen sind hier in der Pflicht.


Die Fragen sind unbedingt zu beachten bei

  • der Planung von Straßen in Neubaugebieten etc.
  • der Berücksichtigung des bereits vorhandenen straßenbaulichen Bestands
  • der Ausschreibung der Leistung
  • der Planung von Straßen, Neubaugebieten etc.


Wichtig zu wissen:

Jede Fahrbewegung eines LKW in einem bebauten Gebiet kann einen gefährlichen Vorgang darstellen. Damit die Abfallsammlung so weit wie möglich ohne eine Gefährdung von Personen oder Sachen, z. B. parkende Autos, durchgeführt werden kann, müssen Straßen und Fahrwege bestimmte Mindestanforderungen erfüllen. Diese sollten schon bei der Planung der Bebauung unbedingt berücksichtigt werden. Der Entsorgungsbetrieb darf seine Fahrzeuge ausschließlich auf Straßen einsetzen, auf denen er einen gefahrlosen Betrieb sicherstellen kann!

Der Entsorgungsbetrieb ist verpflichtet, seine Sammelfahrten so zu planen, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich wird!
Öffnet eine Lightbox: Der Fahrer eines Müllfahrzeuges schaut in den Seitenspiegel um das Handsignal eines Müllwerkers zu sehen.
Bild: © Dominik Buschardt, DGUV

Mindestanforderung an geeignete Straßen

  • Straßen müssen ausreichend tragfähig sein. Bei der Planung von Baugebieten muss dieser Aspekt grundsätzlich sichergestellt werden. Gibt es aber Abholstellen, die nur über eine nicht ausreichend befestigte Straße angefahren werden können, sind ggf. alternative Maßnahmen, wie ein Extra-Bereitstellungsplatz, erforderlich.
  • Da die Sammelfahrzeuge nicht nur über ein hohes Gewicht, sondern auch über eine respektable Länge und Breite verfügen, müssen Straßen ohne Begegnungsverkehr im geraden Verlauf eine Mindestbreite von 2,55 m (zulässige Fahrzeugbreite nach StVZO) zzgl. eines Sicherheitsabstands von je 0,50 m rechts und links aufweisen. Für den Sicherheitsabstand können auch Radwege und Bürgersteige eingerechnet werden. Bei zu erwartendem Begegnungsverkehr ist eine Mindestbreite von 4,75 m vorzusehen.
  • Die seitlichen Banketten müssen so gestaltet sein, dass ein seitliches Abrutschen oder gar Umstürzen des Fahrzeugs wirkungsvoll verhindert wird.
  • Die lichte Durchfahrtshöhe muss mindestens 4 m zzgl. Sicherheitsabstand aufweisen.
  • In Kurvenbereichen müssen die "Schleppkurven" der Fahrzeuge eingerechnet werden, ebenso bei Verschwenkungen der Fahrbahn, z. B. an Pflanzinseln, Bäumen oder ausgewiesenen Parkplätzen.
  • Bei Sackgassen ist eine ausreichend dimensionierte Wendeanlage vorzusehen.
  • Bodenschwellen müssen von Sammelfahrzeugen problemlos überfahren werden können.
  • Bereitstellungsplätze für Sammelbehälter müssen sicher – u. a. vorwärts – angefahren werden können.
  • Bei der Bebauungsplanung sind die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) sowie die grundsätzliche Planungsgrundlage für die Neuanlage von Straßen zu beachten.


Wichtig zu wissen:

Der Entsorgungsbetrieb ist verpflichtet, seine Sammelfahrten so zu planen, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich wird! Rückwärtsfahrten sollen grundsätzlich vermieden werden und dürfen nur in Ausnahmefällen mit Einweiser*innen durchgeführt werden. Sie bedürfen einer besonderen Betrachtung. Der Betrieb muss die Straßensituation, welche diese Fahrten ggf. nötig macht, im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung bewerten und die jeweils nötigen Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen ableiten.

Durch begleitende organisatorische Maßnahmen lassen sich erhebliche Verbesserungen für die Abfallsammlung realisieren.

Wie geht man die Planung bei der Bestandsbebauung an?

Prüfen Sie, welche Maßnahmen nachträglich ergriffen werden müssen, damit die Abfallsammlung sicher durchgeführt werden kann.


Vorhandene Straßenbereiche (Altbestand) können

  • durch grundsätzliche bauliche Veränderungen angepasst,
  • durch temporäre Maßnahmen optimiert,
  • durch den Einsatz von wendigeren Sammelfahrzeugen sicherer befahren,
  • ggf. durch organisatorische Maßnahmen verbessert werden.

Grundsätzliche bauliche Veränderungen sind in aller Regel nur im Rahmen von größeren Änderungen in der Bebauung machbar. Eine Möglichkeit, die Sammelfahrt bei einer schwierigen Bebauungssituation nachträglich zu entschärfen, sind beispielsweise zentrale Bereitstellungsplätze. Es ist darauf zu achten, dass diese sicher, möglichst ebenerdig und vorwärts angefahren werden können.

Als temporäre Maßnahme können beispielsweise Pollern oder Steckpfosten durch die Entsorger zeitweilig entfernt werden. So wird ggf. aus einer Sackgasse eine temporäre Durchgangsstraße. Engen Bäume, Sträucher oder Hecken den Fahrtbereich ein, können aber auch Anwohner*innen oder die zuständigen Ämter in der Kommune in die Pflicht genommen werden, für einen geeigneten Rückschnitt zu sorgen.

Wenn die genannten Maßnahmen nicht ausreichen, kann ggf. ein kleineres und damit wendigeres Sammelfahrzeug die Sicherheit erhöhen und eine Sammeltätigkeit auch in Bereichen ermöglichen, die mit Großfahrzeugen nicht sicher befahren werden können.

Auch durch begleitende organisatorische Maßnahmen, z. B. eine intensive Öffentlichkeitsarbeit, aber auch durch eine enge Zusammenarbeit mit den Ordnungsbehörden (z. B. wegen unzulässig parkender Autos etc.), lassen sich erhebliche Verbesserungen für die Abfallsammlung realisieren.

Grundsätzlich gilt: Alle Infos über die bauliche
Realsituation zum Zeitpunkt einer Ausschreibung sind für
den Anbieter einer Entsorgungsleistung wichtig.

Ausschreibung der Leistungen

Jede Kommune hat einen baulichen Altbestand, in dem Entsorgungsfahrten ggf. eine Herausforderung darstellen. Manchmal kann man mit einfachen Maßnahmen nachbessern, manchmal ist der Aufwand größer, um eine "sichere" Entsorgung im Sinne des Unfallschutzes zu gewährleisten. Auch bei der Neuplanung von Baugebieten muss im Vorhinein berücksichtigt werden, dass Ver- und Entsorgungsfahrten erforderlich werden.

Grundsätzlich gilt: Alle Infos über die bauliche Realsituation zum Zeitpunkt einer Ausschreibung sind für den Anbieter einer Entsorgungsleistung wichtig.

Rückwärtsfahren bei der Abfallsammlung – Die Abfallexperten im Einsatz

Nur dann kann der Bieter ein punktgenaues und mit der Konkurrenz objektiv vergleichbares Angebot abgeben. Das erspart Ärger bei der Auftragsvergabe, bei der Entsorgung selbst und führt langfristig zu einem sicheren und planbaren Arbeiten – planbar für Auftraggeber und Auftragnehmer, sicher für die Bürger*innen und: sicher für die Beschäftigten.

Bei der Ausschreibung der Leistungen sind u. a. folgende Informationen für den Bieter wichtig zur Einhaltung der Gefährdungsbeurteilung:

  • Wie viele Straßen sind nur eingeschränkt oder mittels besonderer Maßnahmen befahrbar?
  • Welche Maßnahmen sind das bzw. werden erwarten?

Die ausschreibende Stelle muss den potenziellen Bietern ausreichende Informationen zur Verfügung stellen. Nur so kann sichergestellt werden, dass unabdingbare Sicherheitsmaßnahmen tatsächlich auch berücksichtigt und nicht aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus ignoriert werden. Sie sorgt so für Transparenz in der Ausschreibung und gleiche Bedingungen für alle Bieter.


Beispiele für wichtige Informationsquellen:

  • Straßenkataster, in dem alle Straßen aufgeführt sind, in denen für den Entsorgungsbetrieb besondere Maßnahmen erforderlich werden, z. B. wegen unvermeidlicher Rückwärtsfahrten und deren Länge
  • Liste möglicher Fahrzeuggrößen, falls manche Bereiche den Einsatz von kleineren Fahrzeugen nötig machen. Dies hat u. a. Auswirkungen auf die pro Tour transportierbare Tonnage
  • Verzeichnis von Strecken, die von den Müllwerkern ausschließlich zu Fuß bewältigt werden können.

Der Auftraggeber muss stichprobenartig überprüfen, ob der beauftragte Entsorgungsbetrieb die in der Ausschreibung formulierten Anforderungen auch tatsächlich erfüllt!

Weitere Informationen zum Thema "Sicherheitstechnische Anforderungen an Straßen und Fahrwege für die Sammlung von Abfällen" finden Sie in der DGUV Information 214-033.

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Weitere Medien

  • Detailseite: DGUV Vorschriften, Regeln und Grundsätze – Branche Abfallwirtschaft Teil I: Abfallsammlung

    DGUV Vorschriften, Regeln und Grundsätze

    Branche Abfallwirtschaft Teil I: Abfallsammlung

    DGUV Regel 114-601

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  • Detailseite: DGUV Informationen – Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz in der Abfallwirtschaft

    DGUV Informationen

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    DGUV Information 214-067

  • Detailseite: Unterweisungsmaterial – Moderationshinweise Rückwärtsfahrt

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    Moderationshinweise Rückwärtsfahrt

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  • Detailseite: Unterweisungsmaterial – Unterweisungsmodul Rückwärtsfahrt

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