Letzte Änderung: 23. März 2024

Kontaktpersonen nach BTHG für Menschen mit Behinderung

UKH Ansprechstelle für Rehabilitation und Teilhabe

Das Bundesteilhabegesetz sieht für Menschen mit Behinderungen viele Verbesserungen vor. Ein wichtiger Meilenstein auf dem Weg zu einer inklusiven Gesellschaft. Durch das BTHG werden die Chancen der Teilhabe am Arbeitsleben, an Bildung und der sozialen Teilhabe verbessert. Auch können Menschen mit Behinderungen, die Eingliederungshilfe beziehen, mehr von ihrem Einkommen und Vermögen behalten.

Weitere Inhalte

Aktuelle Satzungen, Vorschriften und Vereinbarungen

Kommunen und Länder werden hierbei gleichzeitig entlastet, da Grundsicherungs- und Eingliederungshilfeleistungen getrennt übernommen werden. Teilweise werden diese Leistungen auch vom Bund übernommen.

Bild: © Bellwinkel/DGUV

UKH Beratungsangebot zu Rehabilitation und Teilhabe

Die UKH Ansprechstelle für Rehabilitation und Teilhabe berät bei Fragestellungen von und für Menschen, die behindert oder von Behinderung bedroht sind. Sie bekommen Informationen zu allen Fragen rund um die medizinische Rehabilitation und Teilhabeleistungen nach den Sozialgesetzbüchern.

Ziel ist es, ein Informationsangebot für Leistungsberechtigte, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie andere Rehabilitationsträger*innen zu schaffen. Dabei soll durch eine enge Zusammenarbeit mit anderen Rehabilitationsträgerinnen und Rehabilitationsträgern eine einheitliche und möglichst umfassende Auskunftserteilung durch einen Rehabilitationsträger sichergestellt werden.

Zu welchen Fragestellungen kann beraten werden?

Die Beratung umfasst alle Rehabilitations- und Teilhabeleistungen und informiert über mögliche Leistungsansprüche nach den Sozialgesetzbüchern.

Das Informationsangebot umfasst:

  • Inhalte und Ziele von Leistungen zur Teilhabe
  • Möglichkeit der Leistungsausführung als persönliches Budget
  • Verfahren zur Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe
  • Beratungen einschließlich der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung nach § 32 SGB IX (EUTB)

Das BTHG verpflichtet die Trägerinnen und Träger von Reha-Maßnahmen, frühzeitig drohende Behinderungen zu erkennen und gezielt Prävention noch vor Eintritt der Rehabilitation zu ermöglichen. So können schon vor Beginn einer chronischen Erkrankung oder Behinderung geeignete präventive Maßnahmen ergriffen werden, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten.

Die Beratung ist daher ausdrücklich auch bereits vor einer Antragstellung zu Teilhabeleistungen möglich, damit frühzeitig gehandelt und ein Rehabilitationsbedarf erkannt werden kann.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unfallkasse Hessen kümmern sich daher umgehend um Ihr Anliegen und beraten Sie umfassend. Im Bedarfsfall leiten sie Ihren Antrag zeitnah an die zuständige Stelle weiter und informieren Sie über die Weiterleitung. So können Sie den Stand der Bearbeitung transparent nachvollziehen.

Ihre Ansprechpartner zu allen Fragen des BTHG

Valon Gashi
Telefon: 069 29972-487
E-Mail: v.gashi[at]ukh.de

Kirstin Jonasson
Telefon: 069 29972-362
E-Mail: k.jonasson[at]ukh.de

Die Unfallkasse Hessen ist eine Rehabilitationsträgerin und richtet sich nach den Vorgaben des Bundesteilhabegesetzes (BTHG). Daher hat die Unfallkasse Hessen eine Ansprechstelle entsprechend § 12 Sozialgesetzbuch (SGB) IX eingerichtet.

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