Letzte Änderung: 13. April 2024

Leistungen nach einem Erste-Hilfe-Einsatz

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Nothelferinnen und Nothelfer

Haben Sie einem anderen Menschen geholfen, der in Not war, und dabei selbst Schaden genommen? Wenn Sie in der Freizeit, zu Hause oder im Urlaub Erste Hilfe leisten, stehen Sie unter gesetzlichem Unfallversicherungs­schutz. Beitragsfrei und umfassend.

Zuständig für die Absicherung von Ersthelferinnen und Erst­helfern ist immer die Unfallkasse des Bundeslandes, in dem sich der Unfall ereignet hat. In Hessen ist das die Unfallkasse Hessen. Sofern Sie sich infolge Ihrer Hilfeleistung eine Ver­letzung zugezogen haben oder ein Schaden an Ihren Sachen entstanden ist, informieren Sie uns bitte. Wir prüfen Ihre An­sprüche.

Auch Opfer von Gewalttaten haben Anspruch auf besondere Hilfe und Unterstützung durch die öffentliche Hand. Die Auf­gabe übernehmen jedoch die dafür zuständigen Ämter für Soziale Entschädigung, auch als Versorgungsämter bekannt. Zur Antragstellung bei der zuständigen Einrichtung beraten wir Sie gern.

Die Karte wird in Hessen am Ort der Hilfeleistung von Feuerwehr, Polizei oder anderen Hilfeleistungsorganisationen überreicht.  Bild: © UKH

Menschen in Not helfen ist Ehrensache

Jeder Mensch ist sogar verpflichtet, einer anderen Person Hilfe zu leisten, ohne sich selbst dabei in Ge­fahr zu begeben. Trotzdem kann den Helferinnen und Helfern durch das Helfen ein Schaden entstehen – körperlich, psychisch, aber auch an den zur Hilfe ein­gesetzten Sachen. Die Pflicht zu helfen ist darum mit dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung für Ersthelferinnen und Ersthelfer versichert.

Für Ersthelferinnen und -helfer stellt die UKH eine Ersthelfer-Karte mit allen Kontaktdaten zur Verfügung. Alle, die bei einer Erste-Hilfe-Maßnahme selbst Schaden genommen haben, sollten sich umgehend mit uns in Verbindung setzen. Wir kümmern uns um alles weitere.

Bild: © M.Dörr & M.Frommherz, Adobe Stock

Wann greift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung?

Versichert sind Personen:

  • die einen Angegriffenen persönlich schützen, beispielswei­se sich schützend vor ein Kind stellen, das angegriffen wird, und deswegen selbst körperlich angegriffen werden.
  • die sich persönlich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person einsetzen, die eine Straftat begeht. Dieses wäre zum Beispiel der Fall, wenn jemand einen Handtaschenräuber festhält, um ihn der Polizei zu übergeben, dabei stürzt und sich verletzt.
  • die einen Menschen aus erheblicher Gefahr für seine Ge­sundheit retten, z.B. in den See springen, um eine Person vor dem Ertrinken zu bewahren, und sich dabei selbst ver­letzen.
  • die sich beispielsweise nach einem Terrorakt um Verletzte kümmern und das dabei Erlebte psychisch nicht ohne pro­fessionelle Hilfe verarbeiten können.

Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung für Ersthelferinnen und Ersthelfer umfassen unter anderem

  • umfassende Heilbehandlung und Rehabilitation einschließ­lich Psychotherapie im System der gesetzlichen Unfallversi­cherung wie nach einem „Arbeitsunfall"
  • besondere ergänzende Leistungen wie Fahrt- und Transport­kosten oder Kosten für eine Hilfe im Haushalt oder für die Betreuung von Kindern
  • Ersatz von Schäden an Sachen, die beim Helfen eingesetzt wurden
  • umfassende Hilfen zur Wiedereingliederung in das berufli­che und soziale Leben
  • Verletztengeld bei Arbeitsunfähigkeit und weitere unter­haltssichernde Geldleistungen
  • Rentenzahlung bei verbleibender Minderung der Erwerbsfä­higkeit und ggf. an Hinterbliebene
UKH Broschürentitel "Trauma – was tun? Damit Sie sich nicht mehr so hilflos fühlen müssen."

Eine Hilfeleistung kann sich psychisch auswirken

Erste Hilfe zu leisten kann nach manchen Situatio­nen auch seelisch belastend sein. Dies ist zunächst eine normale Reaktion auf ein unnormales Ereignis.

Überlegen Sie sich vor allem in der ersten Zeit, ob und ggf. welche Unterstützung Sie benötigen und was Ihnen vielleicht nach früheren belastenden Er­lebnissen gutgetan hat. Geben Sie sich Zeit. Die Verarbeitung solcher Erfahrungen geht nicht so schnell.

Sofern Sie sich intensiver mit den Folgen eines derartig belastenden Ereignisses befassen möchten, finden Sie hier eine Broschüre zum Thema.

Was können Sie tun, wenn Sie Erste Hilfe geleistet haben und dabei selbst zu Schaden gekommen sind?

  • Haben Sie von der Poli­zei, der Feuerwehr oder den Notfallseelsorgern eine Ersthelferkarte überreicht bekommen? Bitte bewahren Sie die­se auf, denn sie enthält hilfreiche Angaben.
  • Versuchen Sie, Zeugen zu gewinnen, und notie­ren Sie sich deren An­schriften.
  • Teilen Sie dem behandelnden Arzt /der behandelnden Ärztin mit, dass sich der Unfall bei einer Hilfeleistung zugetragen hat, und schildern Sie bereits hier die Situation möglichst genau. Wichtig: Sofern Sie aufgrund der Hilfeleistung arbeits­unfähig sind, suchen Sie bitte sofort oder später einen Durch­gangsarzt oder eine Durchgangsärztin (D-Arzt) auf. Dies sind besonders qualifizierte ärztliche Partner der gesetzlichen Unfallversicherung.
  • Wenn Sie nach einer Hilfeleistung Unterstützung von der Unfallkasse Hessen erhalten möchten, melden Sie sich bitte bei uns.

Sie erreichen uns montags bis freitags in der Zeit von 7:30-18 Uhr unter der Nummer 069 29972-440 oder jederzeit per Mail an ukh[at]ukh.de und presse[at]ukh.de.

Ein formeller Antrag auf Leistungen ist nicht erforderlich. Die Unfallkasse ermittelt automatisch („von Amts wegen“) bei jedem Hilfeleistungsfall, der ihr bekannt wird. Außerdem wären wir Ihnen für eine ausführliche Schilderung des Sachverhaltes, insbesondere der Motive und der näheren Umstände für das Tätigwerden, dankbar.

Checkliste: Helfen Sie, ohne sich selbst oder andere zu gefährden.

Wenn eine Gefahr für andere Menschen von einem Täter aus­geht und Sie das Opfer schützen wollen, ist es wichtig, sich nicht selbst in Gefahr zu bringen. Das können Sie tun, um zu helfen und sich selbst zu schützen:

  • Alarmieren Sie sofort die Polizei. Der Notruf ist kostenfrei.
  • Sprechen Sie andere Menschen direkt an: ,,Wir helfen jetzt gemeinsam."
  • Verlassen Sie ggf. mit dem Opfer den Ort.
  • Bieten Sie dem Opfer „sichere Orte“ (den Platz neben Ih­nen, Ihr Auto, Ihre Geschäftsräume usw.) an.
  • Schreien Sie laut, das verunsichert Täter und erregt Auf­merksamkeit.
  • Rufen Sie aus sicherer Entfernung laut in Richtung Täter: ,,Ich habe die Polizei gerufen."
  • In öffentlichen Verkehrsmitteln: Ziehen Sie die Notbremse oder informieren Sie das Fahrpersonal.
  • Merken Sie sich das Aussehen des Täters.
  • Stellen Sie sich als Zeuge zur Verfügung.
  • Halten Sie flüchtende Täter nicht auf.
  • Greifen Sie den Täter nicht körperlich oder verbal an.
  • Halten Sie Abstand.

Häufige Fragen

Nein. Die gesetzliche Unfallversicherung ersetzt nur Schäden, die am Körper eines Menschen eintreten. Für den Sachschaden kommt eventuell die Haftpflicht- oder Kaskoversicherung auf. Nur ausnahmsweise können bestimmte Sachschäden ersetzt werden: einerseits ist dies möglich bei einer sog. Hilfeleistung (z. B. Bergung eines Verletzten). Die Sache, die jemand in Besitz hatte, muss zum Zweck der Rettung eingesetzt und hierbei beschädigt worden sein (§ 13 SGB VII). Insoweit ist ein Antrag notwendig. eine weitere Ausnahme stellt der Ersatz der beschädigten Hilfsmittel (z. B. Brillen) dar.

Wenn Sie bei einer Hilfeleistung einen Sachschaden (Kleidung, Mobilgerät) erlitten haben, ersetzt die UKH diesen auf Antrag grundsätzlich. Auch andere Aufwendungen, die in der Hilfesituation notwendig wurden, werden erstattet.

Um den Wert der beschädigten Gegenstände nachzuweisen, reichen Sie mit Ihrem Antrag am besten direkt vorhandene Rechnungen oder andere Nachweise ein. Für die Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren gelten Sonderregelungen, die Sie bitte über das Servicetelefon erfragen (069 29972-440).

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