Die Grundbetreuung umfasst Basisleistungen nach dem ASiG. Die betriebsspezifische Betreuung baut auf der Grundbetreuung auf und ergänzt sie auf der Basis der spezifischen betrieblichen Gefährdungssitu
Für die Grundbetreuung sind feste Einsatzzeiten und Aufgaben in der Vorschrift vorgegeben. Sie deckt Aufgaben ab, die typischerweise in allen Betrieben vorkommen. Zusätzliche zeitweilig oder dauernd e
Für die Grundbetreuung gelten feste Einsatzzeiten pro Beschäftigtem mit entsprechender Planungssicherheit. Auch hinsichtlich der regelmäßig vorliegenden betriebsspezifischen Unfall- und Gesundheitsgef
Die Regelungen der DGUV Vorschrift 2 weichen von den bisherigen Regelungen ab. Aufgaben von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit sind entsprechend den Bestimmungen und Möglichkeiten der Vo
Für die Grundbetreuung wird die Einsatzzeit entsprechend der Betreuungsgruppe nach Anlage 2 als Summenwert ermittelt und unter Berücksichtigung der Mindestzeitanteile auf Betriebsarzt und Fachkraft fü
Nein. Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG ist Sache der Arbeitgebenden und der Führungskräfte. Der betriebsärztliche Dienst und die Fachkraft für Arbeitssicherheit haben wie b
Die Grundbetreuung umfasst Basisberatungsleistungen nach dem ASiG, die unabhängig von Art und Größe eines Betriebs anfallen. Die Einsatzzeiten pro Beschäftigtem und Jahr sind in der Vorschrift vorgege
Die Rechtsgrundlage der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen ist die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbmedVV). Daher gehört nur die kollektive arbeitsmedizinische Beratung der Be
Bei der Berechnung der Einsatzzeiten werden Teilzeitkräfte in Anlehnung an § 11 ASiG wie folgt berücksichtigt: mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit dem Fa
In die Ermittlung des erforderlichen Betreuungsumfangs der betriebsspezifischen Betreuung sind alle Aufgabenfelder unter Berücksichtigung der Auslösekriterien und der Aufwandskriterien einzubeziehen.