
DGUV Vorschriften, Regeln und Grundsätze
08/2018
Betrieb von Bädern
DGUV Regel 107-001
Artikelnummer | R 107-001 |
Seiten | 88 |
Dateiformat | |
Barrierefrei | nein |
Dateigröße | 526 KB |
Die DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern" soll für die Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten in Hallenbädern, Freibädern, soweit anwendbar einschließlich Schwimm- und Badeteichanlagen, sowie medizinischen Bädern angewendet werden. Sie gibt den Betreibern von Bädern Hinweise und Empfehlungen hinsichtlich Bau, Ausrüstung und Betrieb von Bädern. Hinweis: Auf S. 58, 3. Absatz, Satz 2 hat sich der Zeitraum für die Wiederholung des Nachweises der Rettungsfähigkeit (z.B. Rettungsübung, Rettungsschwimmabzeichen in Silber) auf nun 2 Jahre (vormals 3 Jahre) verkürzt. Der Grund hierfür ist die überarbeitete Richtlinie „Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in öffentlichen Bädern während des Badebetriebes“ (DGfdB R94.05) der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen.