Letzte Änderung: 20. April 2024

Suchtprävention – TEIL 2: Hilfen und Maßnahmen für Führungskräfte

Was Führungskräfte tun können, wenn Beschäftigte berauscht zur Arbeit kommen

Ein*e Mitarbeiter*in kommt berauscht zur Arbeit. Wie gehen Sie damit um? Ansprechen? Nach Hause schicken? Abwarten? Klar ist, dass berauschte Beschäftigte ein Risiko für das Unternehmen und andere Beschäftigte darstellen. Betriebliche Regelungen zum Umgang mit Suchtmitteln und Suchtmittelkonsum sind unbedingt notwendig. So bleiben Führungskräfte handlungssicher.

Betriebliche Hilfen und Maßnahmen im Umgang mit suchtkranken oder -gefährdeten Mitarbeitenden

Der Missbrauch von Suchtmitteln gefährdet nicht nur die Arbeitssicherheit derjenigen, die sie einnehmen. Auch Dritte können betroffen sein und die negativen Folgen sind für den ganzen Betrieb sichtbar: Die Arbeitsleistung schwankt bzw. fällt ab, die Arbeitsqualität sinkt, Fehl- und Krankentage nehmen zu. Für den Betrieb entstehen dadurch zusätzliche Kosten. Daneben kann sich das Betriebsklima verschlechtern und die Situation insgesamt zu einem Imageverlust des Betriebs führen.

Sie können die betrieblichen Abläufe und insbesondere die Arbeitssicherheit aufrechterhalten, wenn Sie dafür sorgen, den Suchtmittelmissbrauch – zumindest am Arbeitsplatz – einzudämmen bzw. ihn ganz zu verhindern.

Sie sind Führungskraft und das ist eine Ihrer Aufgaben: Unterstützen Sie Ihre Beschäftigten bei der Entscheidung für eine Therapie. Bieten Sie ihnen unbedingt die Möglichkeit, ihren Arbeitsplatz zu behalten, wenn sie kooperationsbereit sind. Auch das gehört zu Ihrer Fürsorgepflicht.

Zeigen Sie aber auch die Konsequenzen für den Betrieb und ggf. die Verletzungen des Arbeitsvertrags auf, die sich aus dem Suchtverhalten ergeben. Vielleicht wird dann der Wunsch, den Arbeitsplatz zu behalten, größer sein als der Genuss durch die Sucht.

Achten Sie beim Entwurf einer Handlungsstrategie darauf, alle relevanten betriebsinternen Institutionen und Personen (wie Geschäftsführung, Führungskräfte, Personalvertretung, Betriebsmedizin und Sozialdienste/ Suchtberatung), zum Beispiel in Form eines „Arbeitskreises Sucht“ einzubinden.

In vielen Betrieben und Organisationen existieren Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen zur Sucht, die den Personen, die damit konfrontiert sind, Handlungsorientierung bieten, und die den Rahmen der betrieblichen Maßnahmen verbindlich abstecken.

Insbesondere für Führungskräfte, aber auch für alle anderen Beteiligten, ist in diesem Zusammenhang eine Schulung sehr wichtig.

Sie können die Arbeitssicherheit durch Eindämmung des Suchtmittelmissbrauchs aufrechterhalten.

Checkliste: Bitte beachten Sie bei betrieblichen Maßnahmen folgende Punkte

  • Vorgesetzte, Kollegen und Kolleginnen sollten sich vor einer Ko-Abhängigkeit schützen und Suchtkranke oder -gefährdete Mitarbeiter*innen nicht decken, indem sie deren Arbeit übernehmen. Bitte machen Sie deutlich, dass Betroffene immer konkret auf ihr Suchtproblem anzusprechen sind.

  • Suchtkranke oder -gefährdete sollten über die Gefahren der Sucht informiert und auf konkrete Hilfsangebote hingewiesen werden (z. B. mit Broschüren oder Adressen von Selbsthilfegruppen und Therapieeinrichtungen). Bieten Sie Ihre persönliche Unterstützung an, damit die Angebote in Anspruch genommen werden.

  • Arbeitsvertragliche Verletzungen müssen von der Führungskraft angesprochen werden, da beispielsweise wiederholt verminderte Arbeitsfähigkeit zur Abmahnung oder Kündigung führen kann. Falls Betroffene die Therapieangebote nicht wahrnehmen und erneut den Arbeitsvertrag verletzen, sollte die Dringlichkeit zum Handeln stärker herausgestellt und gleichzeitig weitere Hilfestellung angeboten werden. Während zu Beginn des Prozesses ein vertrauliches Gespräch zwischen Führungskraft und Betroffenen steht, sollte im Anschluss daran eine betriebsinterne oder -externe Suchtberatung hinzugezogen und schließlich der eingebundene Personenkreis um Personalleitung, betriebsmedizinischer Dienst und Personalvertretung erweitert werden.

  • Garantieren Sie Betroffenen, dass ihr Arbeitsplatz für die Dauer der Therapie freigehalten wird und ihnen keine beruflichen Nachteile entstehen. War die Therapie erfolgreich, schließt sich die Wiedereingliederung in den Beruf an.

  • Die Aufgabe der Personalvertretung ist es,  Betroffenen klarzumachen, dass eine Vertretung und Unterstützung in arbeitsrechtlichen Fragen nur bei Therapiewilligkeit möglich ist.

Betriebliche Maßnahmen beugen der Sucht vor

Neben den Angeboten für bereits suchtkranke bzw. -gefährdete Mitarbeiter*innen kann und soll der Betrieb auch seine Möglichkeiten zur Primärprävention, also zur Vorbeugung von Suchterkrankungen nutzen:

  • die gesamte Belegschaft über Sucht und deren Folgen informieren und aufklären, z. B. durch Vorträge, Filme, Fortbildungsveranstaltungen, Beiträge in Mitarbeiterzeitungen, Broschüren, Plakate, Infostände usw.,
  • Arbeitsbedingungen abbauen, die den Missbrauch von Suchtmitteln fördern, wie Monotonie, ständige Unter- oder Überforderung, Stress oder schlechtes Arbeitsklima,
  • eine Unternehmenskultur etablieren, die klare Signale gegen Missbrauch und Sucht setzt,
  • Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung einführen, Gesundheitszirkel bilden.
  •  Wichtig: Alkohol wird weder in der Kantine, noch in Automaten etc. angeboten.

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