Letzte Änderung: 13. August 2026
Qualifizierungsangebot für Sicherheitsbeauftragte der Unfallkasse Hessen
Gut gerüstet für die Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragte
UKH Grundlagenseminare als solide Basis
Wer als Sicherheitsbeauftragte oder Sicherheitsbeauftragter berufen wird, absolviert einen passenden Grundlagenkurs der Unfallkasse Hessen, um bestens gerüstet zu sein für die neue Tätigkeit. Dort setzten sich die Teilnehmenden mit ihrer neuen Rolle auseinander.
Inhalte:
- Kompetenzerwerb zu Sicherheit und Gesundheit
- Rolle der Sicherheitsbeauftragten
- Aufgaben und Rechte
- Stellung innerhalb der Arbeitsschutzorganisation des Betriebs
- Grundlagen zu Sicherheit und Gesundheit
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Termin von Termin bis Ort Status 19.08.2026 20.08.2026 Frankfurt am Main Ausgebucht mehr Infos 17.09.2026 18.09.2026 Taunusstein-Neuhof Ausgebucht mehr Infos 30.09.2026 01.10.2026 Darmstadt Ausgebucht mehr Infos 04.11.2026 05.11.2026 Heppenheim Ausgebucht mehr Infos - Zur Detailseite: Sicherheit im Feuerwehrdienst - Allgemeine Grundlagen – Abrufangebot auf Kreisebene
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- Sicherheit und Gesundheit in Schulen mit Praxisanteilen – 2-tägiges Grundseminar für Lehrkräfte Sekundarstufe 1 und 2
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Termin von Termin bis Ort Status 22.10.2026 23.10.2026 Baunatal Warteliste mehr Infos - Sicherheit und Gesundheit in Kindertageseinrichtungen – Grundseminar für Sicherheitsbeauftragte
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Termin von Termin bis Ort Status 20.08.2026 21.08.2026 Grasellenbach Ausgebucht mehr Infos 02.09.2026 03.09.2026 Grünberg Ausgebucht mehr Infos 09.09.2026 10.09.2026 Grünberg Ausgebucht mehr Infos 17.09.2026 18.09.2026 Grasellenbach Ausgebucht mehr Infos 20.10.2026 21.10.2026 Grünberg Ausgebucht mehr Infos
Wie geht es weiter?
Mit dem Basiswissen aus dem UKH Grundlagenseminar für Sicherheitsbeauftragte und der wachsenden betrieblichen Praxis, eignen sich die Teilnehmenden einen Wissens- und Erfahrungsschatz an. Sie können Defizite, Potentiale und Best Practices in ihrer beruflichen Praxis erkennen und interpretieren. Auf diesem Weg möchten wir die Sicherheitsbeauftragten der hessischen Betriebe weiter unterstützen und bieten deshalb ein breites Fortbildungsangebot an: von kurzen Online-Coachings über spezielle Aufbauseminare.
Unser Fortbildungsangebot für Sicherheitsbeauftragte
Aus der Praxis gelernt: Der Zwei-Tages-Workshop für Sicherheitsbeauftragte
Im Praxisworkshop für Sicherheitsbeauftragte zeigen wir an Beispielen, die sich auf die reale betriebliche Praxis beziehen, wie Sicherheitsbeauftragte in alltagsnahen Situationen wirksam tätig werden können. Die Zwei-Tages-Workshops sind so randgefüllt mit Alltagspraxis, dass die Sicherheitsbeauftragten Ihre Führungskräfte danach äußerst kompetent beraten und die Kolleginnen und Kollegen zu sicherem Verhalten motivieren können. Sofern möglich, wird der Praxisworkshop in Präsenz durchgeführt.
Kurz und knackig: Online-Coachings für Sicherheitsbeauftragte
Unsere Online-Coachings sind die ideale Ergänzung und bieten einen breiten Zugang in die Themenvielfalt des Arbeitsschutzes.
Die Online-Coachings sind für jedes Erfahrungslevel geeignet. Egal ob Anfängerin/Anfänger oder Professional – in den jeweils 90- bis 120-minütigen Sessions werden verschiedene Schwerpunktthemen von den Arbeitsschutzexpertinnen und Arbeitsschutzexperten der UKH kurz und kompakt, aber trotzdem mit hohem Praxisanteil, vorgestellt.
Ihre Vorteile:
- Bequem online, ohne Reisezeit
- Gegenseitige Motivation durch andere Sicherheitsbeauftragte der Branche
- Vom Erfahrungswissen langjähriger Aufsichtspersonen profitieren
- Quick Wins zur direkten Umsetzung in die betriebliche Praxis
Wählen Sie Ihr Schwerpunktthema:
Die Themen werden immer wieder erweitert!
Spezielle Aufbauseminare je nach Tätigkeiten der SiBe
Tätigkeitspezifische Gefährdungen erfordern eine gezielte Qualifikation. Unsere Fachbereichsexpertinnen und Experten bieten gerne auch individuell angepasste Fortbildungsformate an.
Kontaktieren Sie Ihre zuständige Aufsichtsperson für weitere Infos über unseren Quickfinder rechts.
Liebe Führungskräfte,
Sicherheitsbeauftragte unterstützen Sie dabei, die Maßnahmen zur Verhinderung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten umzusetzen. Sie achten bspw. darauf, dass die vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und die PSA vollständig vorhanden ist und ordnungsgemäß genutzt werden. Auf der persönlichen Ebene sind Sie ein sehr wichtiger Anker, um als Vorbild und Motivatorin oder Motivator andere auf Unfallgefahren aufmerksam zu machen und für sicherheitsrelevantes Verhalten zu motivieren.
Damit Sie von dieser Unterstützung profitieren können, geben Sie Ihren Sicherheitsbeauftragen die Gelegenheit die Fortbildungsangebote der UKH zu nutzen.
Ihre Unfallkasse Hessen
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Rechtliche Grundlage
Sicherheitsbeauftragte sind von Unternehmerinnen und Unternehmern schriftlich bestellte Personen, die bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren unterstützen.
Mit Änderung des SGB VII hat der Gesetzgeber die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten stärker von der betrieblichen Gefährdungslage abhängig gemacht. Daraus folgt:
- Die gesetzliche Unfallversicherung wird ihr Satzungsrecht an die neue Gesetzeslage anpassen. Schon jetzt gilt, dass die Regelungen der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“, § 20, nur insoweit Anwendung finden, wie es der neu gefasste § 22 SGB VII grundsätzlich vorgibt.
- Das bedeutet: Betriebe bis 20 Beschäftigte sind – wie bisher auch schon – nicht verpflichtet, einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen. Betriebe mit regelmäßig mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten sind grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, Sicherheitsbeauftragte zu bestellen – es sei denn, im Betrieb liegen besondere Gefährdungen für Leben und Gesundheit vor. Bei Betrieben zwischen 50 und 250 Beschäftigten ist mindestens eine Sicherheitsbeauftragte oder ein Sicherheitsbeauftragter zu bestellen, bei besonderer Gefährdung mehr. Ab 250 Beschäftigten gelten – wie bisher – die Kriterien nach § 20 DGUV Vorschrift 1.
- Die Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen werden die Unternehmen und Einrichtungen hinsichtlich ihres Bedarfs an Sicherheitsbeauftragten beraten. Die Beratung erfolgt mit Blick auf die betrieblichen Gegebenheiten, insbesondere die Gefährdungsbeurteilung.
- Betriebe und Einrichtungen, die nicht verpflichtet sind, Sicherheitsbeauftragte zu bestellen, können gleichwohl Mitarbeitende von ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse als Sicherheitsbeauftragte schulen lassen.
Den Sicherheitsbeauftragten kommt aufgrund ihrer Orts-, Fach- und Sachkenntnisse die Aufgabe zu, in ihrem Arbeitsbereich Unfall- und Gesundheitsgefahren zu erkennen und adäquat darauf zu reagieren sowie zu beobachten, ob die vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen und -ausrüstungen vorhanden sind.
Sicherheitsbeauftragte sind ohne hierfür festgeschriebenen Zeitaufwand auf ihrer jeweiligen Arbeitsebene unterstützend tätig. Sie treten gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern als Multiplikator auf und bewirken durch ihre Präsenz und ihre Vorbildfunktion sowie durch ihr kollegiales Einwirken ein sicherheitsgerechtes und gesundheitsbewusstes Verhalten der Kolleginnen und Kollegen. Die Sicherheitsbeauftragten sind in ihrer Funktion ausschließlich ehrenamtlich tätig und können in keinem Fall die beratende Funktion einer Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einer Betriebsärztin bzw. einem Betriebsarzt ersetzen, sollten aber eng mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und einer Betriebsärztin oder einem Betriebsarzt zusammenwirken.
Sicherheitsbeauftragte sind gemäß § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) Mitglied im Arbeitsschutzausschuss (ASA).
Häufige Fragen
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Der Arbeitsschutzausschuss muss folgende Fragen prüfen: Ist das Museum bei einer kommunalen Einrichtung untergebracht oder in einem eigenen Gebäude? Treten im Museum spezielle Gefährdungen auf, etwa durch Geräte, Stoffe oder räumliche Bedingungen? Kennen die Sicherheitsbeauftragten des Rathauses die Tätigkeiten im Museum, auch die Gefährdungsbeurteilung dafür? Wie viele Beschäftigte arbeiten im Museum? In Abhängigkeit von diesen Bedingungen muss entschieden werden, ob gesonderte Sicherheitsbeauftragte notwendig sind.
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Nach § 22 SGBVII zählen Personen, die im Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind, als Beschäftigte und sind bei der Bemessung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten zu berücksichtigen. Wenn die Ortsfeuerwehren jeweils in eigenen Gebäuden untergebracht sind, sind für jede Ortsfeuerwehr entsprechend der Wehrstärke Sicherheitsbeauftragte vorzusehen.
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Der Bedarf an Sicherheitsbeauftragten wird vom Betrieb auf der Grundlage mehrerer Kriterien betriebsbezogen festgelegt. In Ihrem Fall gilt insbesondere das Kriterium räumliche Nähe der Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten. Das heißt pro Kindertagesstätte ist eine Sicherheitsbeauftragte oder ein Sicherheitsbeauftragter notwendig. Die Zahl der Sicherheitsbeauftragten kann sich erhöhen, wenn es Außenstellen oder besondere Gruppen wie z. B. Waldgruppen gibt oder sich die Gruppen in ihrer Zusammensetzung deutlich voneinander unterscheiden (z. B. Krippe oder Hort).
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Nach der DGUV Vorschrift 1 ist für den äußeren Schulbereich (Zuständigkeitsbereich des Sachkostenträgers) je Schule eine Sicherheitsbeauftragte oder ein Sicherheitsbeauftragter erforderlich. Dies ist in der Regel die Schulhausverwalterin oder der Schulhausverwalter. Der innere Schulbereich ist von der DGUV Vorschrift 1 ausgenommen. Für Hessen gilt stattdessen ein Erlass des Hessischen Kultusministeriums. Demnach ist mindestens eine Lehrkraft als Sicherheitsbeauftragte oder Sicherheitsbeauftragter für den inneren Schulbereich zu bestellen. Für räumlich getrennte Dependancen ist die Benennung weiterer Sicherheitsbeauftragter sinnvoll.
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Hier gilt das Kriterium: "zeitliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten". Da die Sicherheitsbeauftragten den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten unterstützen sollen, setzt dies voraus, dass die in den jeweiligen Arbeitsbereichen zuständigen Sicherheitsbeauftragten zur gleichen Arbeitszeit wie die sonstigen Beschäftigten, z. B. in der gleichen Arbeitsschicht, tätig sind. Bei Schichtsystemen mit überlappenden Zeiten können Sicherheitsbeauftragte auch auf mehr als eine Schicht einwirken. Zusätzlich sollten Sie prüfen, ob eine räumliche bzw. fachliche Nähe gegeben ist. So sollte z. B. der Technikbereich eine/n eigene/n Sicherheitsbeauftragte/n haben.