Letzte Änderung: 23. März 2024

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz im Zusammenhang mit Schutzimpfungen gegen SARS-CoV-2

Wenn die Corona-Impfung im Wesentlichen der betrieblichen Tätigkeit dient

Impfungen gehören in der Regel wie ärztliche Behandlungen und gesundheitserhaltende Maßnahmen zum Privatbereich und sind damit nicht unfallversichert – auch wenn sie im betrieblichen Umfeld durchgeführt werden. Das gilt beispielsweise für die Grippeschutzimpfung, die viele Betriebe ihren Beschäftigten anbieten. Grundsätzlich gilt dies auch für die Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2. Mögliche gesundheitliche Folgen fallen daher im Allgemeinen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Aber: Es kommt ggf. eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz in Betracht.

Unfallversicherungsschutz ja oder nein?

Steht die Impfung in einem direkten Zusammenhang mit der versicherten beruflichen Tätigkeit, kann sie unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen. Wenn die Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2 wesentlich dem Unternehmen dient, sind Beschäftigte ausnahmsweise unfallversichert. 

Nachfolgend beschreiben wir verschiedene Konstellationen zu „gesetzlicher Unfallversicherungsschutz ja oder nein“ im Zusammenhang mit einer Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2.

Bild: © Benedikt, Adobe Stock

Kein Unfallversicherungsschutz bei Gesundheitsschäden infolge einer allgemeinen Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2

Allgemeine Schutzimpfungen dienen meist und in erster Linie der Gesundheitsvorsorge. Gesundheitsschäden, die durch sie verursacht werden, gehören juristisch zum „allgemeinen Lebensrisiko“.

Wer sich aus privaten Gründen beispielsweise beim Hausarzt, in einem Impfzentrum oder beim Gesundheitsamt impfen lässt, kann keinen Versicherungsschutz für Gesundheitsschäden geltend machen, die infolge einer Immunisierung gegen SARS-CoV-2 eintreten.

Auch eine allgemeine, betrieblich veranlasste Schutzimpfung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG v. 31.01.1974 – 2 RU 277/73 zur Grippeschutzimpfung) nicht gesetzlich unfallversichert. Dies gilt selbst dann, wenn Arbeitgebende mit dem Angebot einer Schutzimpfung ein (wirtschaftliches) betriebliches Interesse verfolgen, z. B. die Vermeidung von krankheitsbedingten Arbeitsausfällen.

Ausnahme bei Wegeunfall zur/von der Impfung: Wenn die Schutzimpfung dem Unternehmen dient, kann nach der zitierten Rechtsprechung ein Unfall auf dem Weg zum Impfen oder im Impfzentrum allerdings versichert sein.

Die Impfung dient wesentlich dem Unternehmen? Dann besteht Unfallversicherungsschutz.

Eine Impfung gegen SARS-CoV-2-Viren ist ausnahmsweise in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, wenn die berufliche Tätigkeit eine Schutzimpfung erfordert. Dies ist nach der BSG-Rechtsprechung der Fall, wenn geimpft wurde, um eine Infektionsgefahr im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit zu vermeiden. Hierfür gibt es folgende Möglichkeiten:

  1. Die Gefährdungsbeurteilung sieht eine Schutzimpfung als Maßnahme des Arbeitsschutzes vor oder die betriebsärztliche Praxis bietet eine Immunisierung im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge an.
    Beschäftigte sind dann versichert, wenn Arbeitgebende die Beschäftigten auf der Basis einer Gefährdungsbeurteilung impfen lassen möchten. Gleiches gilt, wenn die betriebsärztliche Praxis Beschäftigten im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge eine Immunisierung (§ 6 Abs. 2 Satz 3 ArbMedVV1 i. V. m. Ziff. 3 der AMR 6.52) anbietet.
  2. Fordern Arbeitgebende zur Schutzimpfung auf, so besteht Versicherungsschutz, wenn weitere impfbezogene organisatorische Schritte hinzukommen.

Über die in Abschnitt 1 beschriebenen Fälle hinaus sind Beschäftigte unfallversichert, wenn Arbeitgeber*innen

  • zu einer Impfung aufrufen und  
  • auf die Berufsbezogenheit der Impfung hinweisen und  
  • entsprechende organisatorische Maßnahmen treffen (z. B. Kostenübernahme, Impfung während der Arbeitszeit, ggf. in eigenen Räumlichkeiten).
Hinweisschild, auf dem zwei Figuren durch einen Pfeil getrennt werden. Auf dem Pfeil steht:  1,5". Darunter steht: Abstand halten!
Bild: © Dominik Buschardt, DGUV

Checkliste: Was bedeutet „berufsbezogen“?

Eine Impfung ist „berufsbezogen“, wenn Beschäftigte

  • während ihrer versicherten Tätigkeit einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt sind (Eigengefährdung),
  • im Rahmen ihrer versicherten Tätigkeit persönlichen Kontakt zu vulnerablen Personen mit Risikofaktoren für einen schweren Krankheitsverlauf haben (Fremdgefährdung) oder
  • eine versicherte Tätigkeit ausüben, die erforderlich ist, um die Infrastruktur eines Krankenhauses bzw. des öffentlichen Gesundheitsdienstes aufrecht zu erhalten (auch, wenn diese mit einem geringen oder moderaten Infektionsrisiko verbunden ist).

Alle die Tätigkeiten gelten als berufsbezogen, für die die Coronavirus-Impfverordnung vom 18.12.2020 (BAnz AT 21.12.2020 V 3) eine Schutzimpfung mit höchster, hoher und erhöhter Priorität vorsieht (§§ 2-4 CoronaImpfV).

Ausnahmsweise können Schutzimpfungen, die von Beschäftigten selbst veranlasst wurden, als versicherte Tätigkeit in Frage kommen.

Andere schutzwürdige Tätigkeiten

Ausnahmsweise können Schutzimpfungen, die von Beschäftigten selbst veranlasst wurden (z. B. durch den Hausarzt), dem Betrieb dienen und damit als versicherte Tätigkeit in Frage kommen. Hier wird allerdings im Schadensfall geprüft, ob der Impfschutz aus beruflichen Gründen notwendig ist. 

Bei der selbst veranlassten Impfung muss ein erkennbares Versäumnis bzw. Unvermögen des Arbeitgebers*der Arbeitgeberin hinzukommen. Dieses könnte vorliegen, wenn Arbeitgeber*innen sich nach einer entsprechender Anfrage (z. B. von Beschäftigten bzw. dem Betriebsrat) oder nach einem Hinweis der betriebsärztlichen Praxis weigern (oder sich organisatorisch nicht in der Lage sehen), sich um den Impfschutz zu kümmern.

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