Kein Unfallversicherungsschutz bei Gesundheitsschäden infolge einer allgemeinen Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2
Allgemeine Schutzimpfungen dienen meist und in erster Linie der Gesundheitsvorsorge. Gesundheitsschäden, die durch sie verursacht werden, gehören juristisch zum „allgemeinen Lebensrisiko“.
Wer sich aus privaten Gründen beispielsweise beim Hausarzt, in einem Impfzentrum oder beim Gesundheitsamt impfen lässt, kann keinen Versicherungsschutz für Gesundheitsschäden geltend machen, die infolge einer Immunisierung gegen SARS-CoV-2 eintreten.
Auch eine allgemeine, betrieblich veranlasste Schutzimpfung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG v. 31.01.1974 – 2 RU 277/73 zur Grippeschutzimpfung) nicht gesetzlich unfallversichert. Dies gilt selbst dann, wenn Arbeitgebende mit dem Angebot einer Schutzimpfung ein (wirtschaftliches) betriebliches Interesse verfolgen, z. B. die Vermeidung von krankheitsbedingten Arbeitsausfällen.