Letzte Änderung: 09. August 2026

Gemeinsam unterwegs, gut abgesichert

Versicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen

Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen stärken den Zusammenhalt und das Betriebsklima. Unter bestimmten Voraussetzungen stehen sie unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Hier erfahren Sie, wann Versicherungsschutz besteht, welche Tätigkeiten umfasst sind und wo die Grenzen liegen.

Bild: © schallundschnabel

Ob Betriebsausflug, Sommerfest oder Weihnachtsfeier: Wenn Beschäftigte gemeinsam an einer betrieblich organisierten Veranstaltung teilnehmen, kann gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bestehen. Entscheidend ist, dass die Veranstaltung dem Zusammenhalt im Betrieb dient und bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen fördern und stärken den Zusammenhalt zwischen den Beschäftigten untereinander sowie zwischen den Beschäftigten und der Unternehmensleitung. Eine gute und ausgeglichene Betriebsgemeinschaft kann das gesamte Betriebsleben positiv beeinflussen und verbessern.

Deshalb stehen Gemeinschaftsveranstaltungen grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Denn durch die Förderung der betrieblichen Verbundenheit wird auch das Interesse des Unternehmens unterstützt.

Damit eine Gemeinschaftsveranstaltung als versicherte Tätigkeit unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Checkliste: Wann besteht Versicherungsschutz?

  • Die Gemeinschaftsveranstaltung muss einen betrieblichen Zweck verfolgen. 
    Dieser betriebliche Zweck liegt vor, wenn die Förderung des Betriebsklimas und der Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander beziehungsweise zwischen Beschäftigten und Unternehmensleitung im Mittelpunkt stehen. Das Ziel, das „Wir-Gefühl“ zu stärken, muss klar erkennbar sein.
  • Die Veranstaltung muss als betriebliche Veranstaltung des Arbeitgebers durchgeführt werden. 
    Die Planung und Durchführung erfolgen durch die Unternehmensleitung oder durch Personen, die von der Unternehmensleitung damit beauftragt wurden. Beginn und Ende der Veranstaltung sowie das Programm müssen vorab festgelegt und kommuniziert werden.
  • Die Unternehmensleitung oder eine beauftragte Person muss an der Veranstaltung teilnehmen.
  • Die Veranstaltung muss allen beschäftigten Personen offenstehen. 
    Allen Betriebsangehörigen muss die Möglichkeit gegeben werden, an der Veranstaltung teilzunehmen. Die Teilnahme selbst ist grundsätzlich freiwillig. Gleichzeitig muss die Teilnahme für die Betriebsangehörigen objektiv möglich sein.

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Beispiele für Gemeinschaftsveranstaltungen

Gemeinschaftsveranstaltungen können sehr unterschiedlich gestaltet sein. Die folgenden Veranstaltungen können beispielsweise als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen durchgeführt werden:

  • Betriebsausflüge
  • Weihnachtsfeiern
  • Sommerfeste
  • Betriebsfeiern

Was ist versichert?

Der Versicherungsschutz umfasst grundsätzlich alle Tätigkeiten, die mit der Durchführung der Veranstaltung zusammenhängen und dem Zweck der Veranstaltung dienen. Dazu zählen insbesondere

  • die Aktivität der Veranstaltung selbst, zum Beispiel eine Wanderung oder der Besuch eines Zoos,
  • die direkten Wege von und zu der Gemeinschaftsveranstaltung sowie
  • Planungs-, Aufbau- und Aufräumarbeiten.

Wann besteht kein oder nur eingeschränkter Versicherungsschutz?

Der Versicherungsschutz kann eingeschränkt sein oder nicht bestehen, wenn eine der folgenden Ausnahmen vorliegt:

  • Zusätzlich eingeladene Gäste sind nicht versichert. Dazu zählen zum Beispiel Familienmitglieder oder ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
  • Veranstaltungen mit ausschließlich sportlichem oder gefährlichem Charakter gelten regelmäßig nicht als Gemeinschaftsveranstaltung. Das ist häufig dann der Fall, wenn sie nicht allen Beschäftigten zugänglich sind und im Wesentlichen einen Freizeit- oder Unterhaltungszweck verfolgen, zum Beispiel beim Klettern oder Rafting.
  • Der Versicherungsschutz endet, wenn die Veranstaltung beendet ist. Das gilt auch, wenn die verantwortlichen Personen das Ende der Veranstaltung ausdrücklich erklären. Der direkte Heimweg ist weiterhin versichert.

Eine pauschale Aussage darüber, ob Versicherungsschutz besteht oder nicht, ist aufgrund der vielen möglichen Gestaltungen nur eingeschränkt möglich. Deshalb sind immer die konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Grundlage dafür sind die oben genannten Kriterien. Diese Prüfung erfolgt im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Unfallkasse Hessen.

Sie planen eine Veranstaltung und sind unsicher?

Sollten Sie konkrete Fragen zu Gemeinschaftsveranstaltungen, zum Versicherungsschutz bei Gemeinschaftsveranstaltungen oder zu möglichen Sicherheitsrisiken einer Veranstaltung haben, können Sie uns jederzeit kontaktieren. Wir beraten Sie gerne.

Häufige Fragen

Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Teilnahme von Beschäftigten an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem Unternehmen zuzurechnen und der versicherten Tätigkeit gleichzusetzen und damit versichert. Doch auch hier ist der gesetzliche Unfallversicherungsschutz an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Wenn die Veranstaltung der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient; die Unternehmensleitung diese selbst veranstaltet oder billigt bzw. fördert und sie bei der Planung und Durchführung von der Autorität des Unternehmenden getragen wird (das kann auch ein*e Beauftragte*r sein). Die Unternehmensleitung muss anwesend sein oder durch eine*n Beauftragte*n vertreten werden. Alle Betriebsangehörigen, wenn auch ohne Pflicht, müssen daran teilnehmen können.

Für den Versicherungsschutz müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

Der Sport dient in erster Linie als Ausgleich für die Belastungen am Arbeitsplatz. Die Sportart selbst spielt keine Rolle. Der Betriebssport muss regelmäßig stattfinden. Ein klarer organisatorischer Bezug zum Unternehmen ist Pflicht.

Das ist der Fall, wenn Arbeitgebende die Sportstätte zur Verfügung stellt und/oder feste Zeiten vorgeben. Die Teilnehmenden müssen im Wesentlichen Beschäftigte des Betriebs sein. Auch Betriebssportgemeinschaften mehrerer Unternehmen, die sich zu überbetrieblichen Sportgruppen zusammenschließen, stehen unter Versicherungsschutz. Versichert sind die Mitarbeiter*innen nicht nur beim Betriebssport selbst, sondern auch auf den damit verbundenen Wegen.

Achtung: Sportliche Wettkämpfe sind nicht gesetzlich unfallversichert, auch keine Fußballturniere! Sportliche Höchstleistungen oder die Teilnahme an Wettkämpfen dürfen beim Betriebssportauf keinen Fall im Mittelpunkt stehen! Dies gilt bereits bei einem einmaligen "Kräftemessen" gegen einen betriebsfremden Gegner und auch bei einer gemeinsamen sportlichen Freizeitgestaltung mit Betriebsangehörigen (z. B. mehrtägige Skifreizeit).

Auch in regelmäßigen Übungsstunden stattfindende Wettkämpfe mit anderen Betriebssportgemeinschaften sowie Freizeitveranstaltungen, die im Zusammenhang mit der Sportausübung stattfinden, stehen nicht unter Versicherungsschutz.

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