Letzte Änderung: 23. März 2024

Versicherungsschutz bei Firmenveranstaltungen

Unfall beim Betriebsausflug: Ist das ein Arbeitsunfall?

Bei Firmenveranstaltungen lernen sich Kolleginnen und Kollegen auch außerhalb der gewohnten Arbeitsumgebung kennen. Gut zu wissen, dass Beschäftigte, die an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung teilnehmen, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Hierzu zählen beispielsweise Firmenfeiern, Betriebsausflüge, Jubiläums- oder Weihnachtsfeiern.

Versichert! Selbst, wenn sie gemeinsam Achterbahn fahren.* *Solang die Geschäftsleitung auch mitfährt.
Bild: © schallundschnabel

Versichert bei betrieblichen Veranstaltungen sind sowohl die Teilnahme als auch die damit verbundenen Wege. Bei einem Betriebsausflug erstreckt sich der Versicherungsschutz zum Beispiel auch auf Restaurantbesuche, Spiele und sportliche Aktivitäten, die in diesem Rahmen unternommen werden. Beschäftigte, die den Betriebsausflug nutzen, um private Einkäufe zu erledigen, stehen jedoch nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Damit der Unfallversicherungsschutz besteht, muss die Veranstaltung einen betrieblichen Zweck haben. Das bedeutet, sie soll insbesondere zur Förderung des Betriebsklimas beitragen, das Teamwork und den Zusammenhalt der Beschäftigten untereinander stärken. Die betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung muss der ganzen Belegschaft des Unternehmens bzw. der jeweiligen Untereinheit offenstehen. Eine Mindestteilnehmerzahl oder Mindestquote gibt es nicht.

„Damit der Unfallversicherungsschutz besteht, muss die Veranstaltung einen betrieblichen Zweck haben."

Checkliste: Für den Versicherungsschutz bei Gemeinschaftsveranstaltungen muss Folgendes gewährleistet sein:

  • Die Firmenveranstaltung muss von der Geschäftsleitung, dem Unternehmen oder von ihnen beauftragten Mitarbeiter*innen geplant und begleitet werden.
  • Der organisatorische Rahmen (Ort, Dauer usw.) muss vorgegeben werden.
  • Es darf im Wesentlichen nur die Belegschaft des Unternehmens teilnehmen.
  • Das Teambuilding bzw. die Förderung der Betriebsverbundenheit muss als Zweck klar erkennbar sein.

Im Einzelnen bedeutet dies: Die betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung muss vom Arbeitgeber oder im Einvernehmen mit ihm veranstaltet werden. Letzteres ist der Fall, wenn der Veranstalter (z. B. Betriebsrat) nicht allein aus eigenem Antrieb, sondern für die Unternehmensleitung handelt.

Der jeweilige Veranstalter (Unternehmensleitung, Betriebsrat, Leiter*in der Untereinheit) muss an dem Firmenevent teilnehmen.

In seinem Urteil vom 5. Juli 2016 hat das Bundessozialgericht klargestellt, dass die Unternehmensleitung jedoch nicht persönlich an der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung teilnehmen muss, damit Versicherungsschutz besteht (B 2 U 19/14 R). Insbesondere bei großen Unternehmen ist es ausreichend, wenn kleinere Organisationseinheiten eine Firmenveranstaltung durchführen und die Leitung oder Führungskraft dieser Untereinheit als Veranstalter*in fungiert. Zwar ist auch hier das Einverständnis der Unternehmensleitung erforderlich, dies kann sich dabei aus direkter Absprache oder aus der gelebten Unternehmenskultur ergeben.

Weitere Informationen

Häufige Fragen

Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Teilnahme von Beschäftigten an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem Unternehmen zuzurechnen und der versicherten Tätigkeit gleichzusetzen und damit versichert. Doch auch hier ist der gesetzliche Unfallversicherungsschutz an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Wenn die Veranstaltung der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient; die Unternehmensleitung diese selbst veranstaltet oder billigt bzw. fördert und sie bei der Planung und Durchführung von der Autorität des Unternehmenden getragen wird (das kann auch ein*e Beauftragte*r sein). Die Unternehmensleitung muss anwesend sein oder durch eine*n Beauftragte*n vertreten werden. Alle Betriebsangehörigen, wenn auch ohne Pflicht, müssen daran teilnehmen können.

Für den Versicherungsschutz müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

Der Sport dient in erster Linie als Ausgleich für die Belastungen am Arbeitsplatz. Die Sportart selbst spielt keine Rolle. Der Betriebssport muss regelmäßig stattfinden. Ein klarer organisatorischer Bezug zum Unternehmen ist Pflicht.

Das ist der Fall, wenn Arbeitgebende die Sportstätte zur Verfügung stellt und/oder feste Zeiten vorgeben. Die Teilnehmenden müssen im Wesentlichen Beschäftigte des Betriebs sein. Auch Betriebssportgemeinschaften mehrerer Unternehmen, die sich zu überbetrieblichen Sportgruppen zusammenschließen, stehen unter Versicherungsschutz. Versichert sind die Mitarbeiter*innen nicht nur beim Betriebssport selbst, sondern auch auf den damit verbundenen Wegen.

Achtung: Sportliche Wettkämpfe sind nicht gesetzlich unfallversichert, auch keine Fußballturniere! Sportliche Höchstleistungen oder die Teilnahme an Wettkämpfen dürfen beim Betriebssportauf keinen Fall im Mittelpunkt stehen! Dies gilt bereits bei einem einmaligen "Kräftemessen" gegen einen betriebsfremden Gegner und auch bei einer gemeinsamen sportlichen Freizeitgestaltung mit Betriebsangehörigen (z. B. mehrtägige Skifreizeit).

Auch in regelmäßigen Übungsstunden stattfindende Wettkämpfe mit anderen Betriebssportgemeinschaften sowie Freizeitveranstaltungen, die im Zusammenhang mit der Sportausübung stattfinden, stehen nicht unter Versicherungsschutz.

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