Letzte Änderung: 13. Februar 2026

Inklusion statt Altersgrenze

Inklusive Wege in der Kinder- und Jugendfeuerwehr

Können Kinder mit einer Behinderung weiterhin an Veranstaltungen der Kinderfeuerwehr teilnehmen, auch wenn sie altersbedingt bereits zur Jugendfeuerwehr gehören? Wir zeigen, warum die Teilnahme an der Kinderfeuerwehr weiterhin sinnvoll sein kann und ob der Versicherungsschutz dabei gewährleistet bleibt.

Die Kinder- und Jugendorganisationen der Freiwilligen Feuerwehren in Deutschland und in Hessen stehen für Gemeinschaft, Engagement und Verantwortung. Ein wichtiger Bestandteil ist auch die gelebte Inklusion: Alle Kinder und Jugendlichen sollen unabhängig von individuellen Einschränkungen die Möglichkeit haben, an den Angeboten der Feuerwehr teilzunehmen und Teil dieser Gemeinschaft zu sein.

Damit Inklusion nicht nur ein Anspruch bleibt, sondern auch verantwortungsvoll und sicher umgesetzt wird, braucht es klare und verlässliche Rahmenbedingungen. Das Ziel ist es, alle Beteiligten bestmöglich vor Risiken zu schützen und sicherzustellen, dass sie im Falle eines Unfalls unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Die Unfallkasse Hessen unterstützt aktiv eine inklusive Praxis in den Kinder- und Jugendfeuerwehren.

Der rechtliche Rahmen: Zugang für junge Menschen mit Behinderung

Grundlage für die inklusive Ausgestaltung der Jugendarbeit ist das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Es verpflichtet dazu, Angebote der Jugendarbeit so zu gestalten, dass sie

  • für junge Menschen zugänglich sind
  • und auch von jungen Menschen mit Behinderung genutzt werden können.

In der Praxis zeigt sich jedoch, dass starre formale Vorgaben wie feste Altersgrenzen dem inklusiven Gedanken in Einzelfällen entgegenstehen können. In Hessen sind die Altersvorgaben im Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG) geregelt:

  • Kinderfeuerwehr: Kinder vom vollendeten 6. Lebensjahr bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres
  • Jugendfeuerwehr: Teilnahme ab dem vollendeten 10. Lebensjahr

Kinder wechseln mit ihrem 10. Geburtstag formal von der Kinder- in die Jugendfeuerwehr, wenn sie weiterhin Teil der Feuerwehr bleiben möchten.

Inklusion braucht flexible Lösungen

Das HBKG enthält keine Regelung, die Jugendlichen der Jugendfeuerwehr die Teilnahme an Veranstaltungen der Kinderfeuerwehr verbietet. Für eine inklusive Praxis bedeutet das konkret:

Einem Mitglied der Jugendfeuerwehr mit Behinderung sollte die Teilnahme an Veranstaltungen der Kinderfeuerwehr nicht verwehrt werden, wenn:

  • eine Teilnahme an Veranstaltungen der Jugendfeuerwehr nicht oder nur eingeschränkt möglich ist
  • und die Kinderfeuerwehr eine geeignete und sinnvolle Alternative darstellt.

Wenn das Kind Interesse an den Veranstaltungen der Kinderfeuerwehr zeigt, sollte eine Teilnahme über die formelle Altersgrenze hinaus ermöglicht werden.

Versicherungsschutz ist jederzeit gewährleistet

Auch in diesen Fällen besteht der Versicherungsschutz der UKH. Entscheidend ist, dass

  • die betroffene Person Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr ist und
  • an offiziell angesetzten Veranstaltungen teilnimmt.

Der Versicherungsschutz über die Unfallkasse Hessen besteht uneingeschränkt. Es sind keine zusätzlichen Anträge oder Formalien nötig, um den Versicherungsschutz sicherzustellen.

Tipp für die Praxis

Für die interne Organisation empfehlen wir, kurz zu dokumentieren, warum ein Mitglied der Jugendfeuerwehr an Veranstaltungen der Kinderfeuerwehr teilnimmt.

Sollte es zu einem Unfall kommen, kann diese Information in der Unfallmeldung angegeben werden. Das schafft Transparenz und erleichtert die Einordnung.

Häufige Fragen

Auf dem UKH Unfallausweis sollen Name, Anschrift und Erreichbarkeit von Erziehungsberechtigten und die Kontaktdaten der hausärztlichen Praxis vermerkt werden. Die Karte dient dazu, den*die Arzt*Ärztin nach einem Unfall im Feuerwehrdienst auf die Zuständigkeit der Unfallkasse Hessen hinweisen, die die Kosten übernehmen wird. Der UKH Unfallausweis dient dazu, das ärztliche Verfahren zu vereinfachen.

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