Letzte Änderung: 18. Januar 2026

Korrekte Erste Hilfe bei der Bambinifeuerwehr

Auch kleine Feuerwehrleute brauchen mal ein Pflaster

Eigentlich ist ja alles klar: In Feuerwehrhäusern sind Erste Hilfe-Materialien vorhanden, alle Jugendwartinnen und -warte sowie Betreuende sind in Erste Hilfe geschult. Die UKH als gesetzliche Unfallversicherung für die Freiwilligen Feuerwehren in Hessen konnte bisher auch keine Probleme durch vermeintlich unsachgemäße Erste Hilfe bei der Kinderfeuerwehr feststellen. Trotzdem werden uns Fragen dazu gestellt, am häufigsten zur Pflasterversorgung und zur korrekten Zeckenentfernung.

Bild: © cicisbeo, Adobe Stock

Grundsätzlich ist eine zunehmende Verunsicherung bei der Feuerwehr hinsichtlich der Wundversorgung, dem Entfernen von Zecken u. Ä. zu beobachten. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Zum Beispiel treten Konflikte mit Eltern auf, die bei Jugendwartinnen und -warte sowie Betreuenden eine fehlerhafte Erste Hilfe befürchten und die teilweise auch mit juristischen Konsequenzen drohen.

Diese „elterliche Sorge“ kann dazu führen, dass sich Ersthelfende teilweise gar nicht mehr trauen, ein einfaches Pflaster zu kleben oder gar eine Zecke zu entfernen. So verständlich die Sorge der Eltern um das Wohl ihrer Kinder ist, sie kann hier das Gegenteil bewirken: nämlich eine Verschlimmerung von Verletzungen, wenn eine eigentlich nötige Erste Hilfe-Leistung unterlassen wird. Die Unfallkasse Hessen möchte dieser Entwicklung im Sinne einer wirksamen Ersten Hilfe entgegentreten und auch eine Lanze für die Betreuende, Jugendwartinnen und -warte brechen. Sie sind in Erster Hilfe geschult und dazu verpflichtet, diese zu leisten. Sie wissen, was im Falle einer Verletzung zu tun ist.

Pflaster kleben

Jede Wunde sollte mit möglichst keimfreiem Verbandmaterial abgedeckt werden. Für kleinere Wunden mit nur geringer Blutung eignet sich hierfür ein Wundschnellverband, umgangssprachlich auch „Pflaster“ genannt. Dies entspricht der aktuellen und gängigen Erste Hilfe-Praxis und ist ein selbstverständliches Vorgehen.

Im Rahmen der Erste Hilfe-Leistung können Ersthelfende grundsätzlich nicht zum Schadensersatz herangezogen werden.

Ausnahme: Die Person handelt grob fahrlässig oder vorsätzlich durch unsachgemäßes Vorgehen, das zu einer Verschlimmerung der Schädigung oder gar zum Tod führt. Die tausendfache tägliche Praxis zeigt, dass diese Ausnahme aber gerade beim Kleben eines Pflasters sehr wenig wahrscheinlich ist. Eine überzogene Ängstlichkeit der Eltern sollte daher nicht als Anlass zur Verunsicherung dienen.

Bild: © Jürgen Fälchle, Adobe Stock

Zecken entfernen

Die Frage, wie eine Zecke richtig zu entfernen ist, wurde lange Zeit kontrovers diskutiert. Mittlerweile hat sich aber die Erkenntnis durchgesetzt, dass eine rasche Entfernung der Zecke der wirksamste Schutz vor Folgeerkrankungen ist und das Entfernen der Zecke somit eine Erste Hilfe-Leistung darstellt.

Falls Eltern die Zeckenentfernung durch Jugendwartinnen und -warte sowie Betreuende ablehnen, müssen sie selbst für eine rasche Behandlung ihres Kindes sorgen.

Um für Klarheit und auch für die Sicherheit der Betreuende zu sorgen, sollten Kinder- und Jugendfeuerwehren generell (z. B. bei Aufnahme des Kindes in die Feuerwehr) mit den Eltern eine Regelung treffen, wer ggf. die Zecke wann genau entfernen darf. Laden Sie sich dazu die UKH Vorlage zur gemeinsamen Vereinbarung herunter.

Häufige Fragen

Auf dem UKH Unfallausweis sollen Name, Anschrift und Erreichbarkeit von Erziehungsberechtigten und die Kontaktdaten der hausärztlichen Praxis vermerkt werden. Die Karte dient dazu, den*die Arzt*Ärztin nach einem Unfall im Feuerwehrdienst auf die Zuständigkeit der Unfallkasse Hessen hinweisen, die die Kosten übernehmen wird. Der UKH Unfallausweis dient dazu, das ärztliche Verfahren zu vereinfachen.

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