Letzte Änderung: 24. Oktober 2026

Sicherheit im Feuerwehrdienst

Gefährdungsbeurteilung: Gefahren erkennen, Risiken bewerten und Schutzmaßnahmen festlegen

Die Gefährdungsbeurteilung ist mehr als eine Pflichtaufgabe. Richtig genutzt, hilft sie dabei, Gefahren im Feuerwehrdienst frühzeitig zu erkennen und wirksame Schutzmaßnahmen daraus abzuleiten.

Brandeinsatz, Verkehrsunfall oder Übungsdienst: Gefährdungen gehören zum Feuerwehralltag. Und sie warten nicht nur an der Einsatzstelle. Auch bei der Gerätepflege, im Feuerwehrhaus oder bei der Ausbildung können Risiken entstehen.

Eine Gefährdungsbeurteilung macht diese Risiken sichtbar und hilft dabei, geeignete Maßnahmen festzulegen. Richtig eingesetzt, wird sie damit zu einem praktischen Führungsinstrument für Sicherheit und Gesundheitsschutz.

Unterstützung für die Praxis: Unser Leitfaden „Die Gefährdungsbeurteilung im Feuerwehrdienst“ erklärt die einzelnen Schritte anschaulich und bietet Vorlagen für die Durchführung und Dokumentation.

Wer trägt Verantwortung?

Die DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ verpflichtet die Unternehmerin beziehungsweise den Unternehmer, Gefährdungen im Feuerwehrdienst zu ermitteln und notwendige Schutzmaßnahmen zu treffen. In der Praxis verteilt sich die Verantwortung auf mehrere Schultern:

  • Die Verantwortlichen der Träger beziehungsweise Unternehmen schaffen die organisatorischen Voraussetzungen, stellen Mittel bereit, veranlassen die Gefährdungsbeurteilung und sorgen für die Umsetzung.
  • Feuerwehrleitung und Führungskräfte bringen ihre praktische Erfahrung ein, erkennen Gefährdungen, setzen organisatorische Maßnahmen um und unterweisen die Einsatzkräfte.
  • Feuerwehrangehörige beachten die festgelegten Schutzmaßnahmen, nutzen die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung und melden sicherheitswidrige Zustände.

Gerade deshalb sollte die Gefährdungsbeurteilung nicht hinter verschlossenen Türen entstehen. Das Erfahrungswissen der Einsatzkräfte ist für eine realistische Einschätzung besonders wertvoll.

Nicht nur den Einsatz betrachten

Eine gute Gefährdungsbeurteilung bezieht den gesamten Feuerwehrdienst ein. Dazu können beispielsweise gehören:

  • Einsatz und Anfahrt, etwa Brandeinsätze, technische Hilfeleistungen oder Gefahrguteinsätze
  • besondere Einsatztätigkeiten, zum Beispiel Atemschutz, Motorsägenarbeiten oder Arbeiten in Höhen und Tiefen
  • Übung und Ausbildung
  • Feuerwehrhaus, Geräte- und Fahrzeugpflege sowie Instandhaltung
  • Hygiene, Dekontamination und psychische Belastungen

Entscheidend ist immer die Frage: Welche Gefährdung besteht bei der konkreten Tätigkeit und welche Schutzmaßnahmen sind erforderlich?
 

Öffnet eine Lightbox: Zwei Feuerwehrmänner arbeiten an einem geöffneten Feuerwehrfahrzeug. Einer steht links und berührt ein technisches Detail, der andere hockt rechts daneben. Im Hintergrund sind Schläuche und Gebäudeteile zu sehen.
Bild: © frischerbrauner - stock.adobe.com

§ 3 Absatz 5 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ verpflichtet die Unternehmerin bzw. den Unternehmer für ehrenamtlich Tätige im Feuerwehrdienst gleichwertige Maßnahmen zu ergreifen, die den Zielen und Grundsätzen der Gefährdungsbeurteilung (Gefährdungsermittlung, Risikobeurteilung, Maß nahmen, Dokumentation, Überprüfung der Wirksamkeit) Rechnung tragen. Bei Feuerwehren entsprechen die nach dem spezifischen Vorschriften- und Regelwerk der Unfallversicherungsträger und den Feuerwehr-Dienstvorschriften zu ergreifenden Maßnahmen in der Regel den Maßnahmen, die infolge einer ordnungsgemäß durchgeführten Gefährdungsbeurteilung zu ergreifen wären. Ihre Einhaltung spricht daher für die Gleichwertigkeit im Sinne des § 3 Absatz 5 der DGUV Vorschrift 1. Anstatt einer Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und der zu treffenden Maßnahmen genügt hier also die Anwendung und Umsetzung des für diese Betriebsart spezifischen Vorschriften- und Regelwerks der Unfallversicherungsträger und der Feuerwehr-Dienstvorschriften.

Auch das Feuerwehrhaus gehört dazu

Nicht jede Gefahr wartet an der Einsatzstelle. Stolperstellen, rutschige Böden, schlechte Beleuchtung, Abgase, Quetschgefahren an Toren oder unzureichende Verkehrswege können auch im Feuerwehrhaus zum Problem werden.

Ein typisches Beispiel ist das Ausrücken: Einsatzkräfte laufen unter Zeitdruck zu den Fahrzeugen, gleichzeitig öffnen sich Tore und Fahrzeuge setzen sich in Bewegung. Hier gilt es, gefährliche Kreuzungsverkehre zu vermeiden.

Persönliche Schutzausrüstung (PSA) allein reicht nicht

„Wir haben Feuerwehrschutzkleidung – damit ist die Gefährdungsbeurteilung erledigt.“ Diese Annahme greift zu kurz.

Die PSA muss sich an den tatsächlich vorhandenen Gefährdungen orientieren. Je nach Tätigkeit können deshalb unterschiedliche Schutzmaßnahmen und PSA-Konzepte notwendig sein.

Hygiene und psychische Belastungen mitdenken

Auch nach dem eigentlichen Einsatz können Gefährdungen bestehen. Dazu gehören beispielsweise der Umgang mit kontaminierter Einsatzkleidung, Reinigung und Dekontamination oder die Vermeidung einer Verschleppung von Schadstoffen.

Ebenso sollten psychische Belastungen berücksichtigt werden. Belastende Einsatzsituationen können organisatorische Maßnahmen erforderlich machen – etwa Informationen zu Unterstützungsangeboten, geeignete Nachbesprechungen oder den Zugang zu psychosozialer Unterstützung.

Aus Erfahrungen lernen und nachsteuern

Eine Gefährdungsbeurteilung ist kein Dokument, das einmal erstellt und anschließend abgeheftet wird. Neue Fahrzeuge, Geräte oder Einsatzverfahren, bauliche Veränderungen, neue Erkenntnisse sowie Unfälle und Beinahe-Unfälle können Anlass sein, sie erneut zu überprüfen.

Gerade Beinahe-Unfälle liefern wichtige Hinweise. Statt nur festzustellen „Zum Glück ist nichts passiert“, sollte die Frage lauten: Warum konnte es passieren – und wie verhindern wir, dass es beim nächsten Mal zu einem Unfall kommt?

Was bringt das der Feuerwehrleitung?

Eine systematische Gefährdungsbeurteilung kann dabei helfen,

  • Sicherheit planbarer zu machen,
  • Entscheidungen nachvollziehbar zu begründen,
  • notwendige Investitionen zu priorisieren,
  • Ausbildung praxisorientiert auszurichten und
  • die Sicherheitskultur in der Feuerwehr zu stärken.

Am Ende geht es weniger um die Frage: „Welche Vorschrift müssen wir erfüllen?“

Entscheidend ist: 

„Was kann unseren Feuerwehrangehörigen bei dieser Tätigkeit passieren und was können wir konkret tun, damit es nicht passiert?“

Wer diese Frage regelmäßig und gemeinsam mit den Einsatzkräften stellt, macht die Gefährdungsbeurteilung zu einem praktischen Werkzeug für mehr Sicherheit im Feuerwehrdienst.

Sie haben Fragen zur Gefährdungsbeurteilung in Ihrer Feuerwehr? Sprechen Sie uns gerne an. Wir unterstützen Sie.

Häufige Fragen

Bei Rufbereitschaft und wenn umgehend gehandelt werden muss, besteht ausnahmsweise Versicherungsschutz im häuslichen Bereich. In der Regel beginnt der Unfallversicherungsschutz jedoch erst mit Durchschreiten der Außenhaustür des bewohnten Gebäudes. Dies gilt im Übrigen z. B. auch für Personen, die bei Unglücksfällen Hilfe leisten.

Eine spezielle Eignungsuntersuchung für den "einfachen" Feuerwehrdienst gibt es nicht. Untersuchungen etwa zum Nachweis der Eignung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten (G 25) und Arbeiten mit Absturzgefahr (G 41) werden von der Unfallkasse Hessen für den Feuerwehrdienst nicht gefordert. Bestehen jedoch Zweifel daran, dass ein*e Feuerwehrangehörige*r aus gesundheitlichen Gründen zum Führen eines Fahrzeugs, zu Arbeiten mit Absturzgefahr oder auch zu anderen Feuerwehrtätigkeiten geeignet ist, so soll er oder sie von einem mit den Aufgaben der Feuerwehr vertrauten Arzt oder einer Ärztin untersucht werden.

Für den Einsatz- und Übungsdienst in einer Freiwilligen Feuerwehr sind Eignungsuntersuchungen nur für spezielle Tätigkeiten erforderlich (§ 6 Abs. 3 DGUV Vorschrift 49).

Die körperliche Eignung ist nach dem Stand der Medizin (z. B. "DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen" oder feuerwehrspezifisches Regelwerk) regelmäßig nachzuweisen.

Das Hessische Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG) legt fest, dass der ehrenamtliche Feuerwehrdienst mit der Vollendung des 60. Lebensjahres endet. Auf Antrag kann das Feuerwehr-Dienstzeitende bis zum vollendeten 67. Lebensjahr hinausgeschoben werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat sich vor der Entscheidung über die Verlängerung der Feuerwehrdienstzeit einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Der Antrag ist bei der Gemeinde zu stellen. Die Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehren (DGUV Vorschrift 49) legt fest, dass für den Feuerwehrdienst nur körperlich und fachlich geeignete Feuerwehrangehörige eingesetzt werden dürfen. Darüber hinaus gibt es von der Unfallkasse Hessen keine Vorgabe, über Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung, die für den Antrag auf Verlängerung der Feuerwehrdienstzeit bis 67 vorgelegt werden muss. Die Entscheidung trifft die Gemeinde. Wird der Antrag positiv beschieden, besteht der Versicherungsschutz durch die UKH in vollem Umfang einschließlich der Mehrleistungen. Bitte beachten Sie auch unsere ausführlichen Erläuterungen zu den Empfehlung zur körperlichen Untersuchung für Einsatzkräfte bis 67 Jahre. 

Grundsätzlich lässt sich aus der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) 49 „Feuerwehren“ für den Bereich der Kinder- und Jugendfeuerwehr keine Einschränkung/Anforderung bzgl. der körperlichen oder geistigen Eignung ableiten.

Aus diesem Grund muss die Teilnahmemöglichkeit für jeden Angehörigen der Kinder-/Jugendfeuerwehr mit Einschränkung individuell durch die Verantwortlichen der Feuerwehr beurteilt werden. Dies kann im Einzelfall auch die Abstimmung mit weiteren Beteiligten (Eltern, Arzt, etc.) bedeuten. Im Bereich der Einsatzabteilung sieht der §6 der UVV 49 folgendes vor:

Persönliche Anforderungen und Eignung

(1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer darf Feuerwehrangehörige nur für Tätigkeiten einsetzen, für die sie körperlich und geistig geeignet sowie fachlich befähigt sind. Bestehen konkrete Anhaltspunkte, aus denen sich Zweifel an der körperlichen oder geistigen Eignung von Feuerwehrangehörigen für die vorgesehene Tätigkeit ergeben, so hat sich die Unternehmerin bzw. der Unternehmer die Eignung ärztlich bestätigen zu lassen.

Das bedeutet im konkreten Fall für die Verantwortlichen der Freiwilligen Feuerwehr:

Die unterschiedlichen Aufgaben, Tätigkeiten und Funktionen in der Feuerwehr setzen das Vorhandensein entsprechender körperlicher und geistiger Eignungen sowie spezifische fachliche Befähigungen voraus. Bei konkreten Anhaltspunkten für Zweifel an der körperlichen bzw. geistigen Eignung hat eine Untersuchung durch eine geeignete Ärztin bzw. einen geeigneten Arzt (siehe auch §6 Absatz 5) zu erfolgen. Unter Berücksichtigung des Untersuchungsergebnisses können dem oder der Feuerwehrangehörigen individuell Aufgaben, Tätigkeiten und Funktionen zugewiesen werden.

Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften eine leistungsfähige Feuerwehr für den Brandschutz und die Hilfeleistung aufzustellen und zu unterhalten. Ihr bzw. ihm obliegen u. a. Pflichten zur Abwehr von Gefahren für Personen bei Unglücksfällen oder Notständen, aber auch Fürsorgepflichten gegenüber den Feuerwehrangehörigen.

Eine uneingeschränkte Eignung ist von besonderer Bedeutung z. B. für Atemschutzgeräteträgerinnen bzw. Atemschutzgeräteträger oder Fahrerinnen bzw. Fahrer von Feuerwehrfahrzeugen. Sie beeinflusst wesentlich die ggf. erforderliche Rettung von Personen, die Sicherheit der Truppmitglieder oder der im Feuerwehrfahrzeug Mitfahrenden, die anderer Verkehrsteilnehmerinnen oder Verkehrsteilnehmer und nicht zuletzt die eigene. Somit lässt sich für die Praxis in der Einsatzabteilung ableiten, dass für gewisse Einsatzbereiche eine körperlich uneingeschränkte Eignung unabdingbar ist.

Grundsätzlich schließt dies den Einsatz von Menschen mit körperlicher oder geistiger Einschränkung in der Einsatzabteilung nicht aus. Es muss in diesem Fall beurteilt werden, welche Tätigkeiten für den Kameraden/die Kameradin geeignet sind.

Was bedeutet das für die Feuerwehrhäuser?

Feuerwehrhäuser (Neubau) sich öffentliche Gebäude, diese sind grundsätzlich barrierefrei für den öffentlich zugänglichen Bereich zu gestalten (Bauordnungsrecht). Bei Umbauten von Feuerwehrhäusern sollte dies auch berücksichtigt werden.

Wenn körperlich oder geistig eingeschränkte Personen Mitglied in der Einsatzabteilung oder in der Kinder-/Jugendfeuerwehr sind, muss gewährleistet sein, dass ein sicherer Aufenthalt im Feuerwehrhaus möglich ist. Daher ist es zwingend erforderlich eine Abstimmung mit allen Beteiligten sicherzustellen.

Unfallversicherungsschutz besteht im Rahmen der Selbsthilfe auch bei Bauarbeiten an Feuerwehrhäusern, wenn die Kommune diese beauftragt und finanziert (organisatorische Verantwortung). Die hierbei eintretenden Unfälle gelten als Arbeitsunfälle im Sinne des Sozialgesetzbuches VII.

Voraussetzungen hierfür sind, dass die Beteiligten ihre Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich ausüben, dass die Arbeiten im Rahmen eines ordnungsgemäß angesetzten und durchgeführten Feuerwehrdienstes (Arbeits- und Werkstättendienst) erfolgen und diese auch vom Träger des Brandschutzes ausdrücklich genehmigt sind. Fördernde Mitglieder bzw. andere Personen, die nicht der Freiwilligen Feuerwehr angehören, aber ebenfalls an den Baumaßnahmen teilnehmen, sind hierbei nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII unfallversichert.

Für diese Personen besteht Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, wenn sie im Auftrag der jeweiligen Kommune tätig werden. Anspruch auf Mehrleistungen neben den normalen Regelleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung hat diese Personengruppe jedoch nicht.

Bei der Übertragung von Aufgaben auf Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr und Helfer*innen ist deren Befähigung für die Aufgabenerfüllung hinsichtlich der für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen zu berücksichtigen (Auswahlverantwortung des Trägers des Brandschutzes nach § 7 UVV GUV-V A 1). Wir empfehlen daher die Beauftragung einer Fachfirma, unter deren Anleitung die Feuerwehrangehörigen und ehrenamtlichen Bürger ausgewählte Aufgaben und Zuarbeiten durchführen. Einfache Arbeiten (z. B. Malerarbeiten) können dagegen von fachkundigem Personal in Eigenregie übernommen werden.

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