Letzte Änderung: 18. April 2026

Schwangerschaft in der Feuerwehr

Mutterschutz in der Feuerwehr – was ist möglich?

Viele Feuerwehrfrauen möchten auch während der Schwangerschaft Teil ihrer Wehr bleiben. Doch welche Tätigkeiten sind noch erlaubt und wo greift der Mutterschutz? Müssen Feuerwehrfrauen während ihrer Schwangerschaft ihren Dienst komplett pausieren? Oder können sie ihre Kameradinnen und Kameraden weiterhin unterstützen? Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten, denn die Antwort hängt von der individuellen Gesundheit der werdenden Mutter und von den konkreten Tätigkeiten in der Feuerwehr ab.

Grundsätzlich gilt: Eine Schwangerschaft ist keine Krankheit. Viele Feuerwehrfrauen möchten auch in dieser Zeit Teil ihrer Wehr bleiben und werden dort auch dringend gebraucht. Gleichzeitig steht der Schutz der werdenden Mutter und des ungeborenen Kindes an erster Stelle.

In manchen Feuerwehren gilt ein vollständiges Teilnahmeverbot für werdende Mütter im Übungs- und Einsatzdienst oder bei Lehrgängen mit praktischen Anteilen. Rechtlich entscheidend ist jedoch eine individuelle Bewertung nach dem Mutterschutzgesetz.

Unser Empfehlung:

  • Frühe Information: Feuerwehrfrauen sollten ihre Wehrleitung nach Feststellung der Schwangerschaft möglichst früh informieren.
  • Individuelle Gefährdungsbeurteilung: Gemeinsam mit der Wehrleitung sowie einer geeigneten Ärztin oder einem geeigneten Arzt oder der behandelnden Gynäkologin bzw. dem Gynäkologen wird geprüft, welche Tätigkeiten weiterhin möglich sind.
  • Schutzfrist vor der Geburt: In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung dürfen werdende Mütter grundsätzlich nicht eingesetzt werden – es sei denn, sie erklären sich ausdrücklich dazu bereit. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.
  • Schutzfrist nach der Geburt: Nach der Entbindung besteht ein Einsatzverbot von acht Wochen, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten von zwölf Wochen.

Darüber hinaus dürfen werdende Mütter nicht mit schweren körperlichen Arbeiten oder Tätigkeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen ausgesetzt sind wie zum Beispiel durch gesundheitsgefährdende Stoffe, Staub, Gase, Dämpfe, starke Hitze oder Kälte, Nässe, Erschütterungen oder Lärm.

Besonders ausgeschlossen sind Arbeiten,

  • bei denen regelmäßig Lasten über 5 kg oder gelegentlich über 10 kg ohne Hilfsmittel gehoben werden,
  • bei denen häufig starkes Strecken oder Beugen erforderlich ist oder dauerhaft gehockt bzw. gebückt gearbeitet wird,
  • bei denen eine erhöhte Unfallgefahr besteht, zum Beispiel durch Rutsch-, Sturz- oder Absturzrisiken.

Da sich diese Bedingungen bei Feuerwehreinsätzen kaum sicher ausschließen lassen, wird verantwortlichen Führungskräften im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht empfohlen, schwangere Feuerwehrangehörige grundsätzlich nicht im Einsatz- oder praktischen Übungsdienst einzusetzen.

Das bedeutet jedoch nicht, dass werdende Mütter vollständig aus dem Feuerwehrleben ausscheiden müssen. Häufig sind weiterhin Tätigkeiten möglich, etwa:

  • Teilnahme an theoretischen Schulungen oder Dienstabenden
  • Objektbegehungen
  • Feuerwehrdienstbesprechungen
  • Tätigkeiten im rückwärtigen Dienst (z. B. Fernmeldebereich, Büro- oder Planungstätigkeiten)
  • Unterstützung in der Kleiderkammer oder vergleichbaren Bereichen

So bleiben Feuerwehrfrauen auch während Schwangerschaft und Stillzeit Teil ihrer Feuerwehrgemeinschaft.

Häufige Fragen

Auch bei den Freiwilligen Feuerwehren ist das Mutterschutzgesetz (MuSchG) anzuwenden. Demnach sollen Schwangere und Stillende nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren, schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind. Darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass die Schwangere oder Stillende ihre Tätigkeit jederzeit kurz unterbrechen kann und sich, soweit erforderlich, unter geeigneten Bedingungen hinlegen, hinsetzen und ausruhen kann.

Durch eine Gefährdungsbeurteilung (§ 4 DGUV Vorschrift 49 "Feuerwehren" i.V.m. MuSchG) können innerhalb des Feuerwehrdienstes Tätigkeiten bestimmt werden, die für Schwangere oder Stillende keine Gefahr darstellen.

Diese können unter Einhaltung der Beschäftigungsverbote nach MuSchG sein:

  • rückwärtige Dienste bei Übungen
  • Teilnahme oder Durchführen von Theorieunterricht
  • administrative Tätigkeiten

Eine Teilnahme am Einsatzdienst sollte nicht mehr stattfinden.

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