Letzte Änderung: 14. November 2025

Wann bin ich durch die UKH versichert?

Versicherungsschutz außerhalb der „klassischen“ Feuerwehrtätigkeiten

Die Aufgaben der öffentlichen Feuerwehren ergeben sich im Wesentlichen aus dem HBKG. Der Unfallversicherungsschutz erstreckt sich zunächst auf die in diesem Gesetz genannten Aufgaben, die in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der freiwilligen Feuerwehr als Hilfeleistungsunternehmen stehen.

Neben den „klassischen Tätigkeiten“ der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, wie

  • Einsatz- und Übungsdienst
  • Ausbildungs- und Schulungsveranstaltungen
  • Arbeits- und Werkstättendienst
  • Teilnahme an Tagungen
  • Sportliche Betätigung

kann der Versicherungsschutz auch auf weitere Tätigkeiten erweitert werden, soweit sie vom Verantwortlichen genehmigt wurden, hier sind z. B.

  • Mitgliederwerbung
  • Darstellung der Feuerwehr in der Öffentlichkeit
  • Aktivitäten zur Förderung der Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr

zu nennen.

Eine Voraussetzung für die Erweiterung des Versicherungsschutzes: Die Aktivität wurde dienstlich angeordnet!

Unter dem Punkt „Mitgliederwerbung“ und „Darstellung der Feuerwehr in der Öffentlichkeit“ können viele Aktivitäten subsummiert werden, um den Versicherungsschutz der UKH sicherzustellen. Dennoch sind im Vorfeld folgende Punkte zu klären:

  • ist es eine dienstlich angeordnete Veranstaltung?
  • ist die Feuerwehr und ihre Aufgabe klar und deutlich zu erkennen?
  • Öffentliche Feuerwehren sind gemeindliche Einrichtungen und deren gesamte Ausstattung ist Gemeindeeigentum. Ist die Nutzung von Ausrüstungsgegenständen von der Gemeinde gestattet, z. B. Verwendung von Atemschutzgeräten, Schutzkleidung bei einem Wettkampf?
  • präsentiert sich die Feuerwehr positiv in der Öffentlichkeit?
  • werden die Aspekte von Sicherheit und Gesundheit durch die Verantwortlichen beachtet?

Inwieweit eine Teilnahme an Veranstaltungen für die Feuerwehr sinnvoll oder zweckmäßig ist, entscheidet grundsätzlich jeder Verantwortliche der jeweiligen Freiwilligen Feuerwehr.

Wenn diese/r demnach zu einer positiven Entscheidung kommt, ist der gesetzliche Versicherungsschutz über die Unfallkasse Hessen gegeben.

Weitere Informationen zum Versicherungsschutz der UKH erhalten Sie aus unserer Broschüre „Schutz und Leistungen für die Freiwilligen Feuerwehren in Hessen“ sowie auf unserer Homepage.

Häufige Fragen

Versichert sind grundsätzlich alle Tätigkeiten, die in einem inneren Zusammenhang mit den Aufgaben der Feuerwehr stehen. Daneben können den Trägern der Feuerwehren zusätzliche Aufgaben übertragen werden, z. B. Hilfeleistungen. Versichert sind ferner Feuerwehreinsätze und -übungen, Dienstsport, Tage der offenen Tür und sonstige Veranstaltungen, die der Selbstdarstellung dienen. Ebenso ist die Mithilfe beim Um- oder Ausbau eines Feuerwehrgerätehauses versichert. Das schließt auch die Angehörigen der Mini- und Jugendfeuerwehren sowie der Alters- und Ehrenabteilungen mit ein.

Die UKH Versichertenkarte stellen wir allen ehrenamtlichen Feuerwehreinsatzkräften zur Verfügung. Sie wird von den KBI bzw. FW-Leitungen ausgegeben. Die Karte informiert die ärztliche Praxis nach einem Unfall im Feuerwehrdienst über die Zuständigkeit der Unfallkasse Hessen. Die Praxis führt auf Basis des bestätigten Versicherungsschutzes einfach und schnell die Behandlung zu Lasten der UKH durch, ohne Rückfragen stellen zu müssen. Die UKH Versichertenkarte dient dazu, das Verfahren zu vereinfachen. Persönliche Daten sind auf der UKH Versichertenkarte nicht hinterlegt, so dass die Praxis Ihre Krankenversicherungskarte zusätzlich benötigt.

Bei Rufbereitschaft und wenn umgehend gehandelt werden muss, besteht ausnahmsweise Versicherungsschutz im häuslichen Bereich. In der Regel beginnt der Unfallversicherungsschutz jedoch erst mit Durchschreiten der Außenhaustür des bewohnten Gebäudes. Dies gilt im Übrigen z. B. auch für Personen, die bei Unglücksfällen Hilfe leisten.

Versicherungsschutz beim Dienstsport besteht unter diesen Voraussetzungen:

  • Der Sport wird mit einer gewissen Regelmäßigkeit durchgeführt.
  • Er muss darauf ausgerichtet sein, die Leistungsfähigkeit der Feuerwehrangehörigen zu fördern und sie fit zu halten. Eine qualifizierte Anleitung ist hierfür Grundvoraussetzung.
  • Der Sport wird in der Gruppe - nicht jede*r für sich - betrieben und zu einer im Dienstplan festgelegten Zeit ausgeübt.

Für eine regelmäßige Teilnahme aller Aktiven können durchaus mehrere Termine in der Woche im Dienstplan terminiert werden. Ob bei einem Dienstsportunfall Versicherungsschutz besteht, wird im Einzelfall nach den oben genannten Voraussetzungen geprüft. Hierfür reicht es aus, wenn Sie uns die Unfallanzeige und eine Kopie des Dienstplans zuschicken.

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