Die DGUV Informationen 202-033 „Minitrampolin – mit Leichtigkeit und Sicherheit“ und 202-052 „Alternative Nutzung von Sportgeräten“ wurden zurückgezogen und sind nicht mehr gültig. Die DGUV Informatio
Die Ermittlung des Bedarfs an betriebsspezifischer Betreuung und deren Aufteilung auf Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit erfolgt unter Berücksichtigung der in der Vorschrift aufgeführten
Bei der Berechnung der Einsatzzeiten werden Teilzeitkräfte in Anlehnung an § 11 ASiG wie folgt berücksichtigt: mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit dem Fa
Zunächst ist die Summe der Einsatzzeiten zu ermitteln. Die Aufteilung erfolgt anhand einer Betrachtung der Aufgaben der Grundbetreuung und deren Bewertung hinsichtlich der betrieblichen Betreuungserfo
Nein, die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ist nicht Bestandteil der Grundbetreuung. Lediglich die Organisation der erforderlichen Fortbildung ist Bestandteil der Grundbetreuung.
In die Ermittlung des erforderlichen Betreuungsumfangs der betriebsspezifischen Betreuung sind alle Aufgabenfelder unter Berücksichtigung der Auslösekriterien und der Aufwandskriterien einzubeziehen.
Der Umfang an erforderlicher betriebsspezifischer Betreuung kann schwanken, z. B. im Zuge der Erledigung temporär vorliegender Aufgaben. Ein kompletter Wegfall ist im Regelfall nicht zu erwarten, da a
Umfang und Relevanz der betriebsspezifischen Betreuung sind regelmäßig zu prüfen, z.B. jährlich, darüber hinaus bei wesentlichen Änderungen im Betrieb.
Ja. Alle in der Vorschrift genannten Aufgabenfelder sind zunächst zu betrachten. Eine vertiefende Ermittlung ist nur erforderlich, wenn in einem Aufgabenfeld mindestens ein Auslösekriterium mit „ja“ z
Bei Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten muss der Umfang der Grundbetreuung bei Änderung der Beschäftigtenzahl überprüft werden. Weiter kann sich die Aufteilung der Grundbetreuung auf Fachkraft und