Letzte Änderung: 20. April 2024

Brillenschaden in der Schule

Was tun, wenn die Brille in der Schule kaputtgeht?

Schnell kann eine Brille beim Toben auf dem Schulhof runterfallen und kaputtgehen. Auch im Sportunterricht kann es, besonders beim Ballsport, zu einem Brillenschaden kommen. Wenn die Brille bei einem Schulunfall zu Bruch geht, dann beteiligt sich die Unfallkasse Hessen an den Kosten.

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Besonders in der Schule kann die Brille unverzichtbar sein, um am Unterricht teilnehmen zu können. Auch im Sportunterricht brauchen viele Kinder ihre Brille. Allerdings steigt im Sportunterricht auch das Risiko eines Brillenschadens. Schnell kann ein Kind hinfallen oder ein Basketball sein Ziel verfehlen. Wenn die Brille dann kaputtgeht, sind viele hilflos. In manchen Fällen kann es reichen, wenn der Optiker ein zerbrochenes Brillenglas austauscht oder einen Bügel wieder begradigt. Manchmal ist der Schaden aber irreparabel und eine neue Brille ist die einzige Option.

Wann ein Brillenschaden als Schulunfall gilt

Wenn die Brille in der Schule kaputtgeht, z. B. während der Sportstunde, beim Toben auf dem Schulhof, beim Schulausflug oder einer anderen schulischen Veranstaltung, beteiligt sich die UKH an den Kosten des Ersatzes oder an der Reparatur der Brille. Die Kosten werden aber nur ersetzt, wenn die Brille auch tatsächlich getragen wurde. Die Brille muss zum Schadenzeitpunkt auf der Nase getragen werden. Bei einer Brille handelt es sich um ein Hilfsmittel, dass eine eingeschränkte Körperfunktion kompensiert. Dementsprechend muss die Brille zum Schadenzeitpunkt bestimmungsgemäß in ihrer Funktion als Hilfsmittel getragen werden.

Die Brille ist kaputt – und jetzt?

Damit die UKH sich an den Kosten beteiligen kann, muss die Schule eine Unfallanzeige erstellen, auch wenn es keine körperliche Verletzung gibt. Diese Unfallanzeige muss die Telefonnummer der Erziehungsberechtigten enthalten. Außerdem muss die Originalrechnung der neuen Brille oder die Originalreparaturrechnung miteingereicht werden. Wenn die alte Brille repariert werden kann, benötigt die UKH nur die Reparaturrechnung.

Ebenfalls muss ein Quittungsbeleg oder ein Kontoauszug miteingesendet werden, der zeigt, dass der Rechnungsbetrag an den Optiker gezahlt wurde. Außerdem benötigt die UKH eine aktuelle Bankverbindung. Weiterhin ist die Information wichtig, ob Dritte (Krankenversicherung, Brillenversicherung oder Schädiger*in) bereits einen Teil des Schadens oder die gesamten Kosten übernommen haben.

Nachdem die Unterlagen vollständig bei der UKH eingereicht wurden, werden diese geprüft und die Kosten bis zur Höchstgrenze erstattet.

Achtung: Die UKH zahlt nicht auf Kostenvoranschläge, sondern nachdem die Kund*innen in Vorkasse getreten sind.

Was muss mit der Unfallanzeige eingereicht werden?

  • Rechnung der neuen Brille, diese kann auch elektronisch eingereicht werden
  • Kopie der Rechnung der alten Brille (nicht notwendig, wenn die Brille repariert wurde)
  • Bei Auftrag für Ersatzbeschaffung oder Reparatur Quittungsbeleg oder Kontoauszug
  • Bankverbindung der Erziehungsberechtigten/der versicherten Person
  • Telefonnummer der Erziehungsberechtigten/der versicherten Person
  • Info über weitere Leistungserbringer (Schädiger*in, Versicherung)
Bei der Beschädigung einer Brille handelt es sich um einen „unechten“ Personenschaden, der in die Zuständigkeit der Unfallasse Hessen fällt. Denn die Brille ist ein Hilfsmittel, das eine eingeschränkte Körperfunktion kompensiert.

In welcher Höhe werden die Kosten erstattet?

Die UKH erstattet die Kosten eines zerstörten Brillengestells mit bis zu 300 Euro. Wenn kein Nachweis über den tatsächlichen Preis des Gestells vorgelegt werden kann, werden Kosten bis zu 100 Euro übernommen. In manchen Fällen kann es auch zu einer Einzelfallentscheidung kommen. In der Regel werden Reparaturkosten nach einer Prüfung der Unterlagen erstattet. Die Kosten einer neuen Augenstärke-Bestimmung werden nicht von der UKH übernommen. Sollte die Sehstärke überprüft werden, müssen diese Kosten selbst getragen werden.

Auch Sonnenbrillen und Sportbrillen mit Sehstärke und Kontaktlinsen fallen unter diese Regelungen.

Häufige Fragen

Hilfsmittel (z. B. Brillen, Hörgeräte, Prothesen), die bei einem Arbeits- oder Schulunfall beschädigt wurden, werden entschädigt, wenn sie zum Unfallzeitpunkt getragen wurden. Zur Erstattung füllt der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin oder die Schule eine Unfallanzeige aus und sendet sie an die UKH, auch wenn keine körperliche Verletzung eingetreten ist.

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