Letzte Änderung: 17. März 2024

Sicheres Arbeiten in kommunalen Kläranlagen und abwassertechnischen Anlage

Einsteigen in Abwasserschächte – aber sicher!

Ein schwerer Unfall in einer städtischen Kläranlage, den der Verletzte nur mit viel Glück überlebte, ist Anlass, auf die erheblichen Gefahren von Arbeiten in Kanälen und Schächten hinzuweisen. Gerade aufgrund des hohen Gefährdungspotenzials hat jeder Betreiber von abwassertechnischen Anlagen zahlreiche Schutzmaßnahmen für seine Beschäftigten zu ergreifen – leider sind diese noch nicht allen Verantwortlichen bekannt.

In der Schaltwarte der städtischen Kläranlage geht eine Störmeldung aus dem Regenrückhaltebecken eines Stadtteils ein. Der Klärmeister, berufserfahren über viele Arbeitsjahre, entschließt sich, dieser Meldung selbst nachzugehen. Dort angekommen öffnet er den Schacht, beginnt die ca. 4,5 m lange Steigleiter hinunterzusteigen – und stürzt ab. An der Sohle des Schachts bleibt er hilflos liegen.

Dieser Unfall ereignet sich eine Stunde vor dem Arbeitsende. Weder in der städtischen Verwaltung noch auf der Kläranlage wird der Klärmeister vermisst. Erst mehrere Stunden später wird er gefunden und von der örtlichen Feuerwehr geborgen. Sein Gesundheitszustand ist bedingt durch den Sturz und die zeitverzögert einsetzende notärztliche Versorgung kritisch.

Fiktiv oder real? Kann es vielleicht auch in Ihrer Kommune, in Ihrer Kläranlage bzw. abwassertechnischen Anlage zu einem solchen oder ähnlichen Unfall kommen? Was haben Sie als Verantwortliche*r veranlasst, damit solche Unfälle gar nicht erst passieren?

Ihre erste Aufgabe: Gefährdungsbeurteilung erstellen

Das Einsteigen in umschlossene Räume von abwassertechnischen Anlagen – zu denen auch Schächte gehören – und das Arbeiten in diesen Räumen sind mit besonderen Gefährdungen verbunden. Es müssen umfangreiche Vorkehrungen getroffen werden, um das Unfallrisiko zu senken und den gesundheitlichen Schaden der Beschäftigten (wenn es trotz aller Schutzmaßnahmen einen Unfall gab) möglichst gering zu halten. Grundlage ist die Gefährdungsbeurteilung, sowohl für die Konzeption der Schutzmaßnahmen beim Einsteigen in Schächte als auch bei jeglichen anderen Tätigkeiten. Damit werden alle Gefährdungen und Belastungen ermittelt und die Maßnahmen festgelegt. Die Gefährdungsbeurteilung ist auch die Basis für die Unterweisung der Beschäftigten und für die schriftlichen Betriebsanweisungen. Entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ muss die Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden.

In der Praxis bestehen beim Einsteigen in Abwasserschächte primär Gefährdungen und Belastungen

  • durch Mängel in der Organisation, wenn z. B. Arbeitsabläufe nicht geregelt sind,
  • bei Arbeiten im Straßenraum, wenn z. B. die Arbeitsstelle nicht hinreichend gegen die Gefährdungen des Straßenverkehrs gesichert ist,
  • durch Absturz, wenn z. B. keine Einstiegshilfen vorhanden oder wenn Steigeisen beschädigt sind,
  • durch Gefahrstoffe, die durch die Fäulnis des Abwassers entstehen und durch Sauerstoffmangel,
  • durch biologische Arbeitsstoffe wie Viren, Bakterien, Pilze,
  • durch die beengten räumlichen Verhältnisse (psychische Gefährdung),
  • durch unzureichende Rettungsmaßnahmen, wenn z. B. keine geeignete Ausrüstung zum Retten vor Ort bereitgehalten wird.

Diese Auflistung ist nicht abschließend. Umfassende Informationen finden Sie in der DGUV Branchenregel zur Abwasserentsorgung (DGUV Regel 103-602) am Ende dieser Seite.

Ein gut gesicherter Einstieg.  Bild: © Jürgen Kornaker, UKH

Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten treffen

Als Basis aller weiteren Schutzmaßnahmen muss die Unternehmensleitung den Betrieb zunächst im Hinblick auf die Themen Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit gut organisieren.

Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung werden

  • im ersten Schritt organisatorische Maßnahmen getroffen,
  • in Betriebsanweisungen Schutzmaßnahmen schriftlich festgelegt und
  • die Beschäftigten über die Gefährdungen und die Schutzmaßnahmen unterwiesen.

Die Unternehmensleitung muss eine zuverlässige Person benennen, die die Aufsicht führt und weisungsbefugt ist. Diese*r Aufsichtführende entscheidet, wie die Schutzmaßnahmen aus der Betriebsanweisung anzuwenden sind und er*sie sorgt dafür, dass mit den Arbeiten erst begonnen wird, wenn die notwendigen Maßnahmen getroffen worden sind.

„Das Einsteigen in Abwasserschächte ist derart gefährlich, dass Alleinarbeit grundsätzlich nicht zulässig ist!“

Keine Alleinarbeit im Abwasserschacht!

Arbeiten allein auszuführen ist aus Sicht des Arbeitsschutzes zwar generell möglich. Wenn es sich um gefährliche Arbeiten handelt, müssen in diesem Fall geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen getroffen werden, beispielsweise eine Meldung des Beschäftigten in regelmäßigen Abständen und am Arbeitsende. Das Einsteigen in Abwasserschächte gilt als eine derart gefährliche Tätigkeit, dass Alleinarbeit grundsätzlich nicht zulässig ist! Es muss mindestens eine Person über Tage zur Sicherung anwesend sein. Diese Person soll bei einem Notfall unverzüglich notwendige Schritte zur Rettung einleiten, die Rettungskette in Gang setzen und Erste Hilfe leisten. Daraus ergibt sich, dass der Sicherungsposten als Ersthelfer*in ausgebildet sein muss. Im Allgemeinen sollte der*die Aufsichtführende diese Funktionen wahrnehmen. Und: Personalmangel darf nie der Grund sein, auf den Sicherungsposten zu verzichten!

Zur Fürsorge gehört eine gute Arbeitsschutzorganisation

In dem geschilderten Fall war dem Klärmeister bekannt, welche Gefahren der Einstieg in einen Abwasserschacht mit sich bringen kann. Trotz seiner Berufserfahrung und entgegen den üblichen, auch ihm bekannten Schutzmaßnahmen, stieg er allein in den Schacht.

Führt Routine wie hier zum Nachlassen von Vorsicht und Sorgfalt, sind die Vorgesetzten der mittleren Führungsebene und ebenfalls auf der Ebene Bürgermeister*in bzw. Geschäftsführer*in des Abwasserverbandes besonders gefordert, ihrer Fürsorgepflicht nachzukommen. Dazu gehört:

  • für die Arbeitsschutzorganisation im Unternehmen zu sorgen,
  • die Gefährdungsbeurteilung und die Unterweisungen zu organisieren und
  • zu kontrollieren, ob und wie die Schutzmaßnahmen umgesetzt werden.

Fehlverhalten darf nicht geduldet werden, sondern muss Konsequenzen nach sich ziehen. Dieser Unfall oder mindestens die Schwere des Gesundheitsschadens hätte von den Vorgesetzten durch verantwortungsbewusstes Handeln, das sich an den Arbeitsschutzmaßnahmen ausrichtet, verhindert werden können.

Weitere Medien

  • Detailseite: DGUV Vorschriften, Regeln und Grundsätze – Abwassertechnische Anlagen

    DGUV Vorschriften, Regeln und Grundsätze

    Abwassertechnische Anlagen

    DGUV Vorschrift 22

  • Detailseite: DGUV Vorschriften, Regeln und Grundsätze – Branche Abwasserentsorgung

    DGUV Vorschriften, Regeln und Grundsätze

    Branche Abwasserentsorgung

    DGUV Regel 103-602

  • Detailseite: DGUV Informationen – Sicherheit und Gesundheitsschutz im Abwasserbereich

    DGUV Informationen

    Sicherheit und Gesundheitsschutz im Abwasserbereich

    DGUV Information 203-051

  • Detailseite: DGUV Informationen – Leitfaden für Betriebsärztinnen und -ärzte – zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und Eignung der Beschäftigten bei Tätigkeiten im Abwasserbereich

    DGUV Informationen

    Leitfaden für Betriebsärztinnen und -ärzte – zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und Eignung der Beschäftigten bei Tätigkeiten im Abwasserbereich

    DGUV Information 250-011

  • Detailseite: DGUV Vorschriften, Regeln und Grundsätze – Grundanforderungen an spezifische Fortbildungsmaßnahmen …

    DGUV Vorschriften, Regeln und Grundsätze

    Grundanforderungen an spezifische Fortbildungsmaßnahmen …

    ... als Bestandteil der Fachkunde zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
    DGUV Grundsatz 313-003

  • Detailseite: Merkblätter – Die Gefährdungsbeurteilung

    Merkblätter

    Die Gefährdungsbeurteilung

    Prozesse - Inhalt - Form

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