Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten treffen
Als Basis aller weiteren Schutzmaßnahmen muss die Unternehmensleitung den Betrieb zunächst im Hinblick auf die Themen Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit gut organisieren.
Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung werden
- im ersten Schritt organisatorische Maßnahmen getroffen,
- in Betriebsanweisungen Schutzmaßnahmen schriftlich festgelegt und
- die Beschäftigten über die Gefährdungen und die Schutzmaßnahmen unterwiesen.
Die Unternehmensleitung muss eine zuverlässige Person benennen, die die Aufsicht führt und weisungsbefugt ist. Diese*r Aufsichtführende entscheidet, wie die Schutzmaßnahmen aus der Betriebsanweisung anzuwenden sind und er*sie sorgt dafür, dass mit den Arbeiten erst begonnen wird, wenn die notwendigen Maßnahmen getroffen worden sind.