Letzte Änderung: 10. April 2024

Kranke Haut als Ursache für Berufskrankheiten

Jobwechsel wegen kranker Haut? Muss nicht sein!

Hauterkrankungen sind die am häufigsten gemeldeten Berufskrankheiten. Bevor Erkrankungen durch UV-Strahlung in die Berufskrankheiten-Liste aufgenommen wurden, betrafen die meisten bei der UKH angezeigten Verdachtsfälle die Hände, die entweder durch Kontakt mit Gefahrstoffen oder durch Arbeiten in feuchtem Milieu (z. B. in Latex-Handschuhen) Schaden genommen hatten. Wie Betriebe durch eine sorgfältig durchgeführte Gefährdungsbeurteilung und daraus abgeleiteten Maßnahmen das Risiko für die Haut der Hände zumindest verringern können.

Oft handelt es sich bei Erkrankungen der Hände um sogenannte Abnutzungsekzeme. Sie entstehen, wenn die Haut ständig und über längere Zeit einer einseitigen Belastung, zum Beispiel durch Feuchtarbeit, ausgesetzt wird. Ein umfassender Hautschutz ist daher an vielen Arbeitsplätzen unabdingbar.

Typische Hauterkrankungen und wie sie entstehen

Abnutzungsekzem

Die meisten Hauterkrankungen, die mit der Arbeit zusammenhängen, gehen auf diesen Ekzemtyp zurück. Durch den täglichen intensiven Kontakt beispielsweise mit Wasser, Wasch- und Reinigungsmitteln, Desinfektionsmitteln, organischen Lösemitteln oder Kühlschmierstoffen wird nach einiger Zeit der Reparaturmechanismus der Haut überfordert und es kommt zu „Hauterscheinungen“.

Die Haut wird trocken, rau und rissig. Oft treten diese Hautprobleme zuerst an Stellen auf, an denen die Haut besonders dünn ist oder beansprucht wird:

  • zwischen den Fingern,
  • um den Nagelfalz oder
  • auf der Rückseite der Hand an den Fingergelenken.

Häufig geschieht es gegen Ende des Winters, wenn die Haut durch die während der Heizperiode lange Zeit niedrige Luftfeuchtigkeit ausgetrocknet ist. Kommt dann am Arbeitsplatz eine Hautbelastung, z. B. durch Feuchtarbeiten hinzu, kann sich ein Abnutzungsekzem entwickeln, das sich auch im Sommer nicht mehr zurückbildet.

Im Zuständigkeitsbereich der Unfallkasse Hessen sind Arbeiten in feuchtem Milieu bzw. Arbeiten, bei denen über mehr als zwei Stunden pro Arbeitstag flüssigkeitsdichte Handschuhe getragen werden, die häufigste Ursache für Abnutzungsekzeme.

Allergisches Kontaktekzem

Bei einer Allergie handelt es sich um eine Überreaktion des Immunsystems auf körperfremde Stoffe. Wenn Stoffe, die Allergien verursachen können, die (z. B. durch ein Abnutzungsekzem) vorgeschädigte Hautbarriere überwinden und in Bereiche lebender Zellschichten gelangen, kann eine Sensibilisierung ausgelöst werden. Der Körper antwortet bei weiteren Kontakten mit diesem Stoff dann mit einer allergischen Reaktion (Rötung, Schwellung, Juckreiz usw.).

Wann immer möglich sollte zum Beispiel Feuchtarbeit vermieden, zumindest aber verringert werden.

Beschäftigte durch technische, organisatorische oder individuelle Maßnahmen entlasten

Eines der Grundprinzipien des Arbeitsschutzes ist, Gefährdungen zu ermitteln und zu beseitigen, mindestens aber zu minimieren. Dies gilt selbstverständlich auch für hautbelastende Tätigkeiten. Wann immer möglich sollte daher zum Beispiel Feuchtarbeit vermieden, zumindest aber verringert werden. Wenn für Reinigungsarbeiten zum Beispiel moderne Reinigungssysteme eingesetzt werden, bei denen der Wischmopp kontaktlos ausgetauscht werden kann, ist für diesen Teil der Arbeiten das Problem der Hautbelastung durch Feuchtigkeit beseitigt. Wo solche Maßnahmen nicht möglich sind, kann durch eine entsprechende Arbeitsorganisation ein regelmäßiger Wechsel zwischen „feuchten“ und „trockenen“ Arbeiten und damit eine Reduktion der Belastung erreicht werden. Hierzu kann es unter Umständen notwendig sein, Feuchtarbeiten auf mehrere Personen zu verteilen.

Technische (neue Systeme) oder organisatorische Maßnahmen (Umbau der Arbeitsorganisation) mit dem Ziel einer Belastungsreduktion haben immer Vorrang vor individuellen Schutzmaßnahmen. Wie wirksam individuelle Schutzmaßnahmen sind, hängt davon ab, ob sie konsequent umgesetzt werden, was in der Hektik des Arbeitsalltags nicht immer gelingt. Hinweise zum Vorgehen bei der Ermittlung und Beurteilung von Hautgefährdungen enthält die TRGS 401 „Gefährdungen durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen“.

Genau wie persönliche Schutzausrüstungen (z. B. Handschuhe) muss der Arbeitgeber Hautschutz- und Hautreinigungsmittel diese unentgeltlich zur Verfügung stellen (siehe dazu DGUV Vorschrift „Grundsätze der Prävention“, Arbeitsschutzgesetz, Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung usw).

In der „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“ (ArbMedVV) wird unter anderem festgelegt, dass Betriebe ihren Beschäftigten bei Kontakt mit bestimmten Gefahrstoffen eine arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten müssen. Wenn besondere Risiken vorliegen, sind solche Vorsorgemaßnahmen sogar Pflicht. In diesen Fällen dürfen Arbeitnehmer*innen erst dann mit den gefährdenden Tätigkeiten beschäftigen, wenn die Pflichtvorsorge durchgeführt wurde.

Auch sogenannte „Feuchtarbeit“ kann arbeitsmedizinische Vorsorgemaßnahmen auslösen (ab 2 Std./Schicht Angebotsvorsorge, ab 4 Std./Schicht Pflichtvorsorge).

Parfümfreie Handlotions und Handcremes belasten die Haut nicht zusätzlich und sind meist besser verträglich.  Bild: © Wolfgang Bellwinkel, DGUV

So kann die beanspruchte Haut geschützt werden

Konsequenter Hautschutz setzt an drei Punkten an:

  • Hautreinigung
  • Hautpflege
  • Hautschutz

Hautreinigung

Wenn adäquate Hautschutzmittel verwendet werden und darauf abgestimmte Hautreinigungsmittel zum Einsatz kommen, ist eine besonders schonende Hautreinigung möglich. Reinigungsmittel, die neben waschaktiven Substanzen Reibemittel (z. B. Handwaschpasten) oder Lösemittel enthalten, sollten nur dann verwendet werden, dies unbedingt notwendig ist.

Hautpflegemittel

Die Auswahl der Hautpflegemittel ist neben der individuellen Situation auch von der beruflichen Belastung abhängig. Wichtigstes ist hier der Fettanteil des der Creme, Paste oder Lotion. Personen, deren Haut arbeitsbedingt stark austrocknet, benötigen eine Pflege mit höherem Fettanteil als diejenigen, deren Haut nur gering belastet wird und nicht so stark austrocknet.

Hautschutzmittel

Hautschutzmittel sollen die Barrierefunktion der Haut erhalten. Wer Hautschutzmittel konsequent anwendet, trägt wesentlich dazu bei, dass seine Haut um die Hände gesund bleibt. Aber: auch wenn manche Produkte mit Bezeichnungen wie „unsichtbarer“ oder „flüssiger Handschuh“ beworben werden, die Schutzwirkung ist in jedem Fall geringer als die von Schutzhandschuhen. Hautschutzmittel sind in der Regel als einzige Maßnahme zum Schutz der Haut beim Umgang mit Gefahrstoffen nur dann einsetzbar, wenn die Gefährdung gering ist.

Wichtig: Nur wer mit Gefahrstoffen arbeitet, die der Haut wenig schaden, kann auf Schutzhandschuhe verzichten, wenn dafür Hautschutzmittel zum Einsatz kommen.

Hautschutzplan erstellen und zugänglich machen

Damit sich die Beschäftigten leicht über die im jeweiligen Fall anzuwendenden Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel informieren können, muss in Betrieben und Unternehmen ein Hautschutzplan zugänglich sein. Dieser gibt einen Überblick über die potentiell gefährdenden Tätigkeiten und die jeweils erforderlichen Schutzmaßnahmen. Der Hautschutzplan sollte dort ausgehängt werden, wo auch die entsprechenden Mittel angeboten werden, beispielsweise am Handwaschplatz.

Über Allergierisiken aufklären

Leider können auch Hautschutz-, -reinigungs- und -pflegemittel Stoffe enthalten, die möglicherweise Allergien auslösen oder (häufiger) bei bestehenden Sensibilisierungen Hauterscheinungen verursachen. Deshalb sind die Inhaltstoffe aller in Europa vertriebenen Kosmetikprodukte auf der Verpackung deklarationspflichtig. Im Fall von Unverträglichkeiten müssen Arbeitgebende individuell Produkte zur Verfügung stellen, die für die einzelnen Arbeitnehmer*innen geeignet sind.

Eigenes Hygienemittel

Schutz-, Reinigungs- und -Pflegemittel für die Haut sollten aus hygienischen Gründen den Beschäftigten in Spendern angeboten werden. Die Verwendung von Döschen oder Tiegeln usw. – gerade wenn diese von mehreren Personen verwendet werden – führt leicht dazu, dass der Inhalt verschmutzt und verkeimt. Deshalb sollen auch Seifenstücke nicht von mehreren Personen verwendet werden.

Zum Abtrocknen der Hände müssen Einmalhandtücher, Automaten mit Endlosstoffhandtüchern, Gebläsetrockner etc. zur Verfügung stehen. Normale Stoffhandtücher dürfen aus hygienischen Gründen nur dann benutzt werden, wenn sie eindeutig einer Person zugeordnet werden können.

Eincremen ist Teil der Unterweisung

Ein großer Nachteil von Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemitteln ist, dass die banal erscheinende Anwendung wesentlich schwieriger ist, als es den Anschein hat. Versuche, bei denen die Anwender*innen Pflegemitteln mit fluoreszierenden Anteilen auftrugen, um die Verteilung auf der Haut zu kontrollieren, haben gezeigt, dass es vielen nicht gelingt, die Mittel überall auf den Händen gleichmäßig aufzutragen. Oft werden die kritischen Bereiche auf dem Handrücken, zwischen den Fingern, im Bereich der Fingerknöchel und -gelenke und rund um den Nagelfalz nicht ausreichend eingecremt. Eine regelmäßige Unterweisung ist deshalb angebracht.

Weitere Medien

  • Detailseite: UKH Broschüre – Hautschutz in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes

    UKH Broschüre

    Hautschutz in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes

    Ein Leitfaden

  • Detailseite: Formulare (PDF) – Berufskrankheiten-Anzeige

    Formulare (PDF)

    Berufskrankheiten-Anzeige

    durch Unternehmer*innen

  • Detailseite: Formulare (PDF) – Berufskrankheiten-Anzeige

    Formulare (PDF)

    Berufskrankheiten-Anzeige

    durch Ärzt*innen

  • Detailseite: Merkblätter – Informationspflichten zum Datenschutz

    Merkblätter

    Informationspflichten zum Datenschutz

    bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

  • Detailseite: UKH Broschüre – Hautschutz ist (k)ein Kinderspiel

    UKH Broschüre

    Hautschutz ist (k)ein Kinderspiel

    Informationen für Eltern, Lehrkräfte und Erzieher*innen

  • Detailseite: DGUV Informationen – Hautschutz an Holz- und Metallarbeitsplätzen

    DGUV Informationen

    Hautschutz an Holz- und Metallarbeitsplätzen

    DGUV Information 209-022

  • Detailseite: DGUV Informationen – Auswahl, Bereitstellung und Benutzung von beruflichen Hautmitteln

    DGUV Informationen

    Auswahl, Bereitstellung und Benutzung von beruflichen Hautmitteln

    DGUV Information 212-017

  • Detailseite: DGUV Informationen – Gefahrstoffe im Gesundheitsdienst

    DGUV Informationen

    Gefahrstoffe im Gesundheitsdienst

    DGUV Information 213-032

  • Detailseite: DGUV Informationen – Gefahrstoffe in Werkstätten

    DGUV Informationen

    Gefahrstoffe in Werkstätten

    DGUV Information 213-033

  • Detailseite: DGUV Informationen – Gefahrstoffe bei der Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser

    DGUV Informationen

    Gefahrstoffe bei der Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser

    DGUV Information 213-040

  • Detailseite: DGUV Informationen – Tätigkeiten mit Gefahrstoffen – Informationen für Beschäftigte

    DGUV Informationen

    Tätigkeiten mit Gefahrstoffen – Informationen für Beschäftigte

    DGUV Information 213-079

  • Detailseite: DGUV Vorschriften, Regeln und Grundsätze – Grundanforderungen an spezifische Fortbildungsmaßnahmen …

    DGUV Vorschriften, Regeln und Grundsätze

    Grundanforderungen an spezifische Fortbildungsmaßnahmen …

    ... als Bestandteil der Fachkunde zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
    DGUV Grundsatz 313-003

Zum Seitenanfang navigieren