Letzte Änderung: 08. Juni 2026

Atemschutz bei der Feuerwehr

Pressluftatmer: Klarheit beim Kombinieren von Baugruppen

Pressluftatmer müssen als komplette Persönliche Schutzausrüstung (PSA) geprüft und zertifiziert sein. Für Feuerwehren ist deshalb wichtig zu wissen, was bei der Kombination von Baugruppen zu beachten ist, worauf es bei Neubeschaffungen ankommt und wie Bestandsgeräte rechtssicher bewertet werden können.

Atemschutzgeräte, also Pressluftatmer, gehören zur Persönlichen Schutzausrüstung (PSA) der Kategorie III. Diese PSA schützt nach der EU-Verordnung 2016/425 vor höchsten Risiken, die tödliche Folgen oder ernste, irreversible Gesundheitsschäden verursachen können. Deshalb gilt für sie das strengste Konformitätsbewertungsverfahren.

Für Pressluftatmer bedeutet das: Sie müssen als Komplettgeräte geprüft und zertifiziert sein. Der Hersteller bestätigt dies nach erfolgreicher Prüfung in seiner EU-Konformitätserklärung.

Als Baugruppen werden einzelne Bestandteile eines Pressluftatmers bezeichnet. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Grundgerät
  • Atemluftflasche
  • Atemanschluss, zum Beispiel Atemschutzmaske
  • Lungenautomat

Diese Baugruppen übernehmen unterschiedliche Funktionen, wirken im Einsatz aber als komplettes Atemschutzgerät zusammen. Genau deshalb ist entscheidend, ob die jeweilige Kombination geprüft, zertifiziert und vom Hersteller zugelassen ist.

Rechtlicher Rahmen

Nach § 2 der PSA-Benutzungsverordnung darf die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber nur PSA auswählen und bereitstellen, die den Anforderungen an das Inverkehrbringen von PSA entsprechen. Sie müssen also als Komplettgeräte geprüft und zertifiziert sein.

Über § 2 Absatz 1 der DGUV Vorschrift 1 gelten diese Anforderungen auch für Versicherte, die keine Beschäftigten sind, zum Beispiel ehrenamtliche Einsatzkräfte der Feuerwehr.

Wird eine PSA durch Dritte verändert, etwa durch eine Feuerwehr, kann das rechtliche Folgen haben. Werden Baugruppen verschiedener Hersteller kombiniert, zum Beispiel Atemluftflasche, Atemanschluss oder Lungenautomat, wird derjenige, der diese Kombination herstellt, juristisch zum „neuen“ Hersteller. Damit übernimmt er formal die Pflichten für die veränderte PSA.

Warum das Thema relevant ist

Feuerwehren haben Baugruppen von Atemschutzsystemen unterschiedlicher Hersteller lange kombiniert, zum Beispiel um Pressluftatmer nach Einsätzen schnell wieder einsatzbereit zu machen. Als fachliche Grundlage diente dabei unter anderem das Infoblatt 5 der EXAM. Es bezog sich auf Untersuchungen zum sicheren Zusammenwirken solcher Komponenten, der sogenannten Interoperabilität.

Im Jahr 2024 wurde das Infoblatt 5 zurückgezogen. Damit gelten die Anforderungen der PSA-Benutzungsverordnung wieder in vollem Umfang.

Für viele Feuerwehren entstehen dadurch praktische und rechtliche Fragen:

  • Sind bestehende Kombinationen weiterhin sicher?
  • Wer trägt im Ernstfall Verantwortung?
  • Wie lässt sich die Einsatzbereitschaft erhalten, ohne rechtliche Anforderungen zu vernachlässigen?

Der Versicherungsschutz der Unfallkasse Hessen ist natürlich weiterhin gegeben. Dennoch braucht es eine nachvollziehbare und rechtssichere Vorgehensweise für die Verantwortlichen.

Eine vollständige Umstellung auf Produkte eines einzigen Atemschutzgeräteherstellers wäre die sicherste Lösung. Für viele Kommunen ist sie jedoch finanziell und organisatorisch herausfordernd.

Orientierung durch den Technischen Bericht 08-01

Der Technische Bericht 08-01 der Vereinigung zur Förderung des deutschen Brandschutzes (vfdb) e. V. gibt Feuerwehren Empfehlungen für Neubeschaffungen und den Umgang mit Bestandsgeräten.

Bei der Beschaffung von Atemschutzgeräten muss für das komplette Gerät eine EU-Konformitätserklärung des Herstellers vorliegen.

Werden einzelne Baugruppen neu beschafft, ist zu prüfen:

  • Sind die neuen Baugruppen von einer EU-Konformitätserklärung umfasst?
  • Gilt diese auch für die Baugruppen, die weiter genutzt werden?
  • Lässt der Hersteller genau diese Kombination in seiner Bedienungsanleitung zu?

In der Regel ist das der Fall, wenn Baugruppen eines Herstellers zu einem vollständigen Pressluftatmer zusammengestellt werden.

Bestandsgeräte: vorhandene Kombinationen bewerten

Bei Bestandsgeräten können Baugruppen im Einsatz sein, die nicht gemeinsam von der Konformitätserklärung eines Herstellers umfasst sind, zum Beispiel ein Grundgerät von Hersteller A mit Druckluftflaschen oder Atemanschlüssen von Hersteller B. Dann muss die Feuerwehr im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung feststellen, ob die vorhandene Kombination hinreichend sicher funktioniert.

Ergänzend hat das Referat 8 gemeinsam mit den zuständigen Unfallversicherungsträgern die Unfallstatistiken der vergangenen 20 Jahre ausgewertet. Dabei wurden keine Vorfälle dokumentiert, die mit Kombinationen von Bauteilen unterschiedlicher Hersteller in Verbindung stehen.

Auf dieser Grundlage wurden sogenannte Kreuzversuche durchgeführt und dokumentiert. Als Orientierungshilfe für die Gefährdungsbeurteilung kann Liste 4 der Geräte aus den dokumentierten Kreuzversuchen herangezogen werden. Für diese Geräte wurde durch das Referat 8 eine Interoperabilitätsprüfung durchgeführt.

Bestehende Kombinationen sollten jedoch in absehbarer Zeit ersetzt werden, spätestens bei Neubeschaffungen. Ziel ist eine PSA, für die eine EU-Konformitätserklärung vorliegt.

Unser Fazit

Die UKH schließt sich den Empfehlungen des Referats 8 an. Der Technische Prüfdienst, der im Auftrag der UKH und des Hessischen Ministeriums des Innern die Ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren in Hessen überprüft, dokumentiert diese Vorgehensweise in den Revisionsberichten entsprechend.

Häufige Fragen

Ja, ein Antrag ist erneut zu stellen. Eine ärztliche Untersuchung ist nochmals durchzuführen, da die Empfehlung der Ärztin oder des Arztes und die Entscheidung der Gemeinde noch auf der Grundlage der alten Altersgrenze von bis zu 65 Jahre getroffen wurde.

Bitte bedenken Sie auch: Feuerwehrangehörige, die unter Einsatzbedingungen – insbesondere bei Gefahren für Leib oder Leben Dritter – im Feuerwehrdienst eingesetzt werden, müssen ihnen bekannte aktuelle oder dauerhafte Einschränkungen ihrer gesundheitlichen Eignung der Unternehmerin oder dem Unternehmer bzw. der zuständigen Führungskraft unverzüglich und eigenverantwortlich melden. (§ 6 (2) Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren“)

Das Hessische Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG) legt fest, dass der ehrenamtliche Feuerwehrdienst mit der Vollendung des 60. Lebensjahres endet. Auf Antrag kann das Feuerwehr-Dienstzeitende bis zum vollendeten 67. Lebensjahr hinausgeschoben werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat sich vor der Entscheidung über die Verlängerung der Feuerwehrdienstzeit einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Der Antrag ist bei der Gemeinde zu stellen. Die Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehren (DGUV Vorschrift 49) legt fest, dass für den Feuerwehrdienst nur körperlich und fachlich geeignete Feuerwehrangehörige eingesetzt werden dürfen. Darüber hinaus gibt es von der Unfallkasse Hessen keine Vorgabe, über Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung, die für den Antrag auf Verlängerung der Feuerwehrdienstzeit bis 67 vorgelegt werden muss. Die Entscheidung trifft die Gemeinde. Wird der Antrag positiv beschieden, besteht der Versicherungsschutz durch die UKH in vollem Umfang einschließlich der Mehrleistungen. Bitte beachten Sie auch unsere ausführlichen Erläuterungen zu den Empfehlung zur körperlichen Untersuchung für Einsatzkräfte bis 67 Jahre. 

Eine spezielle Eignungsuntersuchung für den "einfachen" Feuerwehrdienst gibt es nicht. Untersuchungen etwa zum Nachweis der Eignung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten (G 25) und Arbeiten mit Absturzgefahr (G 41) werden von der Unfallkasse Hessen für den Feuerwehrdienst nicht gefordert. Bestehen jedoch Zweifel daran, dass ein*e Feuerwehrangehörige*r aus gesundheitlichen Gründen zum Führen eines Fahrzeugs, zu Arbeiten mit Absturzgefahr oder auch zu anderen Feuerwehrtätigkeiten geeignet ist, so soll er oder sie von einem mit den Aufgaben der Feuerwehr vertrauten Arzt oder einer Ärztin untersucht werden.

Für den Einsatz- und Übungsdienst in einer Freiwilligen Feuerwehr sind Eignungsuntersuchungen nur für spezielle Tätigkeiten erforderlich (§ 6 Abs. 3 DGUV Vorschrift 49).

Die körperliche Eignung ist nach dem Stand der Medizin (z. B. "DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen" oder feuerwehrspezifisches Regelwerk) regelmäßig nachzuweisen.

Es gibt orthopädische Einlagen für Feuerwehrstiefel.

Bei orthopädischen Einlagen gilt, dass diese im Sicherheitsschuh unter bestimmten Voraussetzungen getragen werden dürfen. Es muss eine positive Baumusterprüfbescheinigung und eine Konformitätserklärung der Hersteller vorliegen. Bei der Verwendung von nicht zugelassenen Einlagen kann z. B. die elektrische Leitfähigkeit oder die Resthöhe unter der Zehenkappe beeinträchtigt werden. Die jeweiligen Schuhhersteller erteilen Auskunft darüber, ob und welche Einlagen verwendet werden dürfen.

Auch bei Feuerwehrstiefeln kann in aller Regel ein baumustergeprüfter Rohling orthopädisch umgearbeitet werden. Falls es der Hersteller nicht bereits bewirbt, empfiehlt es sich, mit dem gewünschten Schuhhersteller – entweder direkt oder über den Handel - Rücksprache zu halten.

Grundsätzlich ist der*die Unternehmer*in dafür verantwortlich, persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Wenn die Fußschädigung als Folge eines Arbeits- oder Wegeunfalls oder wegen einer Berufskrankheit besteht, kann die UKH die Kosten orthopädischer Einlagen übernehmen. Wenn die Fußschädigung nicht auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist, ist die UKH nicht für die Kosten zuständig. Alternativen ggf: Gesetzliche Rentenversicherung, Bundesagentur für Arbeit, Träger der Sozialhilfe und andere. Weitere Informationen.

Nach § 30 der PSA-Benutzungsverordnung hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass persönliche Schutzausrüstungen entsprechend bestehender Tragezeitbegrenzungen und Gebrauchsdauern bestimmungsgemäß benutzt werden. Die Gebrauchsdauer wird vom Hersteller bestimmt, der diese in den Bedienungsanleitungen angibt. Nur innerhalb dieser Gebrauchsdauer greift die Produkthaftung der Hersteller. Es sind somit die Herstellerangaben zu beachten.

Es kommt u. a. auf die Fließgeschwindigkeit im Verkehrsbereich an. Wenn die tages- und nachtauffälligen Warnstreifen auf der Feuerwehrüberjacke entsprechend den Vorgaben der HuPF Teil 1 (bzw. DIN EN 469:2020 Nr. 6.2.6 mit den Anforderungen nach DGUV-Information 205-020 "Feuerwehrschutzkleidung – Tipps für Beschaffer und Benutzer") angebracht sind, so kann im öffentlichen Verkehrsraum auf zusätzliche Warnkleidung (z. B. Warnweste) verzichtet werden. Diese Warnwirkung genügt, wenn nicht mit erhöhten Gefährdungen, wie beispielsweise einer Fließgeschwindigkeit des Verkehrs von mehr als 60 km/h, gerechnet wird.

Liegt während einer technischen Hilfeleistung im Verkehrsbereich die Fließgeschwindigkeit bei über 60 km/h, wird Warnkleidung der Klasse 3 nach DIN EN ISO 20471 benötigt. Diese muss über die erforderlichen Flächen an fluoreszierendem (0,8 m²) und retroreflektierendem (0,2 m²) Material verfügen. Außerdem müssen die Hinweise der DGUV Information 212-016 "Warnkleidung" beachtet werden.

In den meisten Fällen, in denen die Feuerwehr agiert, ist die Einsatzstelle abgesichert oder ganz gesperrt. Innerhalb der gesicherten Bereiche werden keine Geschwindigkeiten gefahren, die das Tragen von Warnkleidung der Klasse 3 erforderlich macht. Klasse 2 ist in dann ausreichend.

Eine ausreichende Wahrnehmbarkeit wird in diesen Fällen durch folgende Kombinationen erreicht:

Feuerwehrschutzkleidung HuPF Teil 1 und Teil 4 / Feuerwehrschutzkleidung HuPF Teil 3 und Teil 2 (wenn die Kleidung mit der optional verfügbaren Warn- und Reflexausstattung ausgestattet ist) / Warnweste (StVZO) und Feuerwehrhose HuPF Teil 4

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