Letzte Änderung: 13. September 2026

Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

Qualifizierung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa)

Informieren Sie sich über den Qualifizierungslehrgang zur Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme durch die Unfallkasse Hessen. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) unterstützt Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in allen Fragen zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und spielt damit eine wichtige Rolle im betrieblichen Arbeitsschutz.

Zwei Sicherheitsfachkräfte in einer Werkshalle

Bild: © Quality Stock Arts - stock.adobe.com

Für diese anspruchsvolle Aufgabe muss die Sifa über umfangreiche Kompetenzen verfügen. Diese werden im Qualifizierungslehrgang zum Erwerb der sicherheitstechnischen Fachkunde vermittelt.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind nach dem Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet, Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen.

Auf dieser Seite finden Sie:

  • Informationen zum Qualifizierungslehrgang zur Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa)
  • Informationen zur möglichen Kostenübernahme durch die Unfallkasse Hessen (UKH) die benötigten Formulare zum Download

Der Qualifizierungslehrgang wird von der DGUV Akademie der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) in Dresden durchgeführt.

Weitere Informationen zum Lehrgang finden Sie auf der Website der DGUV.
 

Ihr Weg zur Kostenübernahme

  • Schritt 1: Nehmen Sie zunächst Kontakt mit der unten genannten Ansprechperson auf. In der Beratung wird geklärt, ob die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme erfüllt sind. Reichen Sie anschließend die vollständigen Unterlagen per E-​Mail ein.
  • Schritt 2: Nach Eingang und Prüfung der Unterlagen setzt sich die UKH mit Ihnen in Verbindung.
  • Schritt 3: Bei Fragen oder Unklarheiten können Sie sich gerne an die genannte Ansprechperson wenden.

Beratung zur Bestellung der Sifas und Kostenübernahme

Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, übernimmt die UKH die Kosten des Qualifizierungslehrgangs sowie für Reise, Unterbringung und Verpflegung an der DGUV Akademie. Vor der formalen Anmeldung findet zunächst eine Beratung statt. Dabei wird geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme grundsätzlich erfüllt sind und ob eine zukünftige Bestellung durch die UKH befürwortet werden kann. Des Weiteren wird geklärt, welche Kurse noch buchbar und welche Module für die branchenspezifische Ausbildung auszuwählen sind.

Eine verbindliche Zusage zur Kostenübernahme erhalten Sie erst, wenn alle persönlichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind und der UKH die erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen. Benötigt werden:

Die UKH bestätigt die Kostenübernahme schriftlich in einer Kooperationsvereinbarung und nimmt die Anmeldung bei der DGUV Akademie vor.

Porträtfoto der UKH-Ansprechperson für Sifa-Qualifizierung und Arbeitsschutz.
Bild: © Nora Friedrich, UKH

Ihre Ansprechperson für die Beratung ist:


Frau Nora Friedrich
E-Mail: n.friedrich@ukh.de
Telefon: 069 29972-217

Voraussetzungen für die Kostenübernahme durch die UKH

Die UKH kann die Kosten für den Sifa-Qualifizierungslehrgang übernehmen, wenn Sie in einem unserer Mitgliedsunternehmen beschäftigt sind und nach Erlangung der Fachkunde für mindestens 200 Stunden Grundeinsatzzeit nach der DGUV Vorschrift 2 als Sifa bestellt werden. Folgende persönliche und betriebliche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein.

Die erforderliche Grundqualifikation liegt vor, wenn einer der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. Sie haben einen Abschluss als Ingenieurin oder Ingenieur oder einen Bachelor- bzw. Masterabschluss in Ingenieurwissenschaften. Anschließend waren Sie mindestens zwei Jahre in diesem Beruf tätig.
  2. Sie haben einen Abschluss als staatlich anerkannte Technikerin oder staatlich anerkannter Techniker. Anschließend waren Sie mindestens zwei Jahre als Technikerin oder Techniker tätig. 
    Die Voraussetzung gilt auch als erfüllt, wenn Sie ohne entsprechenden Abschluss mindestens vier Jahre lang als Technikerin oder Techniker oder in einer vergleichbaren Funktion tätig waren.
  3. Sie haben erfolgreich eine Meisterprüfung abgelegt und waren mindestens zwei Jahre als Meisterin oder Meister tätig. 
    Die Voraussetzung gilt auch als erfüllt, wenn Sie ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meisterin oder Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig waren.
  4. Sie haben einen Studienabschluss in einem der folgenden Gebiete: 
    • Physik
    • Chemie
    • Biologie
    • Humanmedizin
    • Ergonomie
    • Arbeits- und Organisationspsychologie
    • Arbeitshygiene 
    • Arbeitswissenschaft

Anschließend waren Sie mindestens zwei Jahre in einem Beruf tätig, der den jeweiligen Hochschulabschluss voraussetzt.

Dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ nicht führen, ist zusätzlich eine Zulassung im Einzelfall erforderlich. Diese erteilt die zuständige staatliche Arbeitsschutzbehörde nach § 7 Absatz 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes.

Zusätzlich müssen zur Kostenübernahme folgende betriebliche Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Das beantragende Mitgliedsunternehmen muss Sie nach Abschluss der Qualifizierung als Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen. Dabei müssen mindestens 200 Stunden Grundeinsatzzeit pro Jahr nach der DGUV Vorschrift 2 vorgesehen sein.
  2. Die oberste Leitung des Mitgliedunternehmen verpflichtet sich schriftlich, die in der Kooperationsvereinbarung genannten Bedingungen für eine erfolgreiche Teilnahme an dem Qualifizierungslehrgang zu schaffen. Dazu gehören:
    • eine ausreichende zeitliche Freistellung der Teilnehmenden (ca. ein Tag pro Woche im Standardkurs oder ca. zwei Tage pro Woche im Schnellläuferkurs)
    • 21 Tage Freistellung für die Präsenzseminare an der DGUV Akademie in Dresden 
    • ein uneingeschränkter Zugang zum Internet

Informationen zum Branchenwechsel

In einigen Mitgliedsbetrieben der UKH werden Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt, welche das Lernfeld 6 (Branchenspezifischer Teil) entsprechend den Festlegungen eines anderen Unfallversicherungsträgers absolviert haben. Bitte beachten Sie die erforderliche Fortbildung entsprechend § 4 Absatz 7 der DGUV Vorschrift 2. Gerne beraten wir Sie ebenfalls zu dem Umfang der notwendigen Fortbildung unter Berücksichtigung Ihrer bereits vorhandenen Kompetenzen zum Erwerb der branchenspezifischen Fachkunde.

Häufige Fragen

In den offiziellen Abstimmungen zwischen BMAS, Ländern und DGUV wird für die Fachkraft für Arbeitssicherheit das Kürzel "Sifa" verwendet.

Der Unternehmer unter Wahrung der Rechte der betrieblichen Interessenvertretung.

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