Letzte Änderung: 14. Februar 2026

Mehr Sicherheit für Unternehmen

Das Regelwerk für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

So entstehen Unfallverhütungsvorschriften, Branchenregeln, Verordnungen und Regeln für Unternehmen und Betriebe: Unternehmerinnen und Unternehmer sind gesetzlich verpflichtet, Arbeitsplätze so zu gestalten, dass sie keine Risiken für Leib und Leben der Beschäftigten beinhalten. Auch müssen sich alle Beschäftigten so verhalten, dass sie sich nicht selbst oder ihre Kolleginnen und Kollegen gefährden. Die Pflichten dazu finden sich zunächst – theoretisch – in den einschlägigen Gesetzen. Konkreter sind sie in Unfallverhütungsvorschriften, Branchenregeln, Verordnungen und Regeln beschrieben. Wie aber entsteht dieses Regelwerk und wer arbeitet daran mit? Und: Welche Bedeutung haben diese Grundlagen für den gelingenden Arbeitsschutz in den Betrieben?

An der Spitze der Gesetzeshierarchie stehen neben dem Grundgesetz die Europäischen Richtlinien, die von den einzelnen Ländern in nationale Gesetze umgesetzt werden müssen. Gesetze werden ihrerseits durch Verordnungen konkretisiert, diese wiederum durch Regeln. Beim Schutz der Beschäftigten vor den Risiken der Arbeitswelt ist die im Jahr 1989 verabschiedete Rahmenrichtlinie „Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit“ der Europäischen Union (EU) relevant, die Mindestanforderungen definiert. Die Mitgliedsstaaten der EU setzten die Richtlinie ihrerseits in nationales Recht um, wobei sie über die Mindeststandards der Richtlinie hinausgehen können. Wir werfen ein Blick auf das Staatliche Recht in Deutschland.

Verordnungen

In Deutschland wurde die Umsetzung der EU-Richtlinie durch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) realisiert, das 1996 in Kraft trat. Es wird durch zahlreiche Verordnungen konkretisiert, zum Beispiel durch die

Technische Regeln (TR)

Diese Regeln basieren auf den Verordnungen und beschreiben konkret, was die Unternehmer*innen und zum Teil auch die Beschäftigten an bestimmten Arbeitsplätzen zu tun oder zu veranlassen haben. Die technischen Regeln zur Betriebssicherheitsverordnung konkretisieren diese und beschäftigen sich mit Themen wie

  • Instandhaltung
  • Explosionsgefährdung
  • die Prüfung von Arbeitsmitteln
  • die Gefährdung durch Absturz.
Das duale System aus staatlicher Arbeitsschutzverwaltung auf der einen und Unfallkassen und Berufsgenossenschaften auf der anderen Seite hat sich bewährt.

Die Beteiligten

Während Gesetze durch den Bundestag verabschiedet werden, genügt bei Verordnungen ein Beschluss des Bundeskabinetts. Erarbeitet werden diese in staatlichen Ausschüssen, wie dem Arbeitsstättenausschuss oder dem Ausschuss für Betriebssicherheit, die organisatorisch beim Bundesarbeitsministerium angesiedelt sind. Neben den einzelnen Bundesländern arbeiten auch die Sozialpartner*innen, die Träger*innen der gesetzlichen Unfallversicherung, Fachverbände und wissenschaftliche Einrichtungen mit. Ihre Einbindung garantiert einen weitgehenden Konsens in der Fachwelt und dadurch eine breite Umsetzung in den Betrieben.

Zusammensetzung der staatlichen Ausschüsse

  • Bundesarbeitsministerium (Leitung der Ausschüsse)
  • Sozialministerien der Länder (für die staatlichen Arbeitsschutzverwaltungen)
  • Unfallkasse und Berufsgenossenschaften
  • Gewerkschaften
  • Arbeitgeberverbände
  • Wissenschaft (Universitäten, Fachverbände, Institute)

An der Hochschule der Gesetzlichen Unfallversicherungen werden Fachleute speziell für den Bereich Unfallversicherung ausgebildet.  Bild: © movingimage24, DGUV

Das duale System in Deutschland steht für beste Unfallverhütung

Der Schutz der Beschäftigten vor den Gefährdungen und Belastungen der Arbeitswelt ist in Deutschland auf zwei Systeme verteilt. Im sogenannten dualen System überwachen Einrichtungen der staatlichen Arbeitsschutzverwaltung (früher „Gewerbeaufsicht“) und die Berufsgenossenschaften (BG) und Unfallkassen (UK) gleichermaßen die Betriebe. Die staatliche Arbeitsschutzverwaltung kontrolliert, ob in den Betrieben die Anforderungen des ArbSchG, der konkretisierenden Verordnungen und Regeln sowie weiterer Gesetze eingehalten werden. Unfallkassen und Berufsgenossenschaften haben den gesetzlichen Auftrag, Arbeits-, Schul- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren „mit allen geeigneten Mitteln“ zu verhüten.

Neben der Überwachung zählt auch die Beratung der Betriebe, die Information und Qualifizierung von Führungskräften und anderen Akteuren, die Ermittlung – etwa nach Unfällen –, Forschungsprojekte, Anreizsysteme und vieles mehr zu den Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung.

Da Unfallkassen und BGen auch die Unfallmeldungen der Betriebe erhalten, kennen sie genau die Unfallschwerpunkte der einzelnen Branchen und können so gezielte Präventionsmaßnahmen initiieren.

Bei der Überwachung der Sicherheit arbeiten die staatliche Arbeitsschutzverwaltung, Unfallkassen und BGen arbeitsteilig zusammen. Die Zusammenarbeit ist in der „Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA)“ geregelt, die ebenfalls gesetzlich verankert ist. So vereinbaren die GDA-Träger beispielsweise gemeinsame Arbeitsschutzziele, verbessern kontinuierlich ihre Beratungskonzepte und Überwachungspraxis und stimmen das Vorgehen ihrer Aufsichtsdienste ab.

Das Regelwerk Arbeitsschutz im Überblick

Versicherte Personen: Kinder, Studierende, Angestellte, Ehrenamtliche, Beamte …

Während sich die staatlichen Stellen um die Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten (einschließlich Beamten) kümmern, reicht die Zuständigkeit von Unfallkasse und BG weiter. Sie sind zuständig für alle Versichertengruppen, die im Sozialgesetzbuch VII aufgeführt sind. Dazu gehören neben Angestellten und Arbeiter*innen auch Schülerinnen und Schüler, Studierende, Kinder in Kitas, Aktive der Freiwilligen Feuerwehren und viele andere Personengruppen mehr.

Das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung

Analog zum Staat haben Berufsgenossenschaften und Unfallkassen das Recht, selbst Regelungen zum Schutz ihrer Versicherten zu treffen. Voraussetzung ist, dass es für diesen Bereich keine Regelungen im staatlichen Recht gibt oder aber das staatliche Recht Lücken hat.

Die Unfallverhütungsvorschriften werden in den Sachgebieten und Fachbereichen der DGUV durch Fachleute aus Unfallkassen und Berufsgenossenschaften erarbeitet.

Das Schriftenwerk der Unfallversicherungsträger beinhaltet nicht nur Vorschriften und Regeln, sondern zahlreiche Informationen, Aushänge und Handlungsanleitungen.  Bild: © Jannik Becker, DGUV

Unfallverhütungsvorschriften

Vergleichbar mit den Verordnungen sind die sogenannten Unfallverhütungsvorschriften (UVV), die ebenfalls Gesetze konkretisieren. Die DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ konkretisiert z. B. das Arbeitssicherheitsgesetz. Die Unfallverhütungsvorschriften werden in den Sachgebieten und Fachbereichen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) durch Fachleute aus Unfallkassen und Berufsgenossenschaften erarbeitet und – analog den staatlichen Verordnungen – mit den Sozialpartnern, staatlichen Einrichtungen sowie Verbänden und Interessengruppen abgestimmt. So wird eine hohe Akzeptanz in den Betrieben erreicht. Sie werden dann – im Einvernehmen mit Bund und Ländern – durch die Vertreterversammlungen (Selbstverwaltungen) der einzelnen Unfallversicherungsträger erlassen.

Auch Unfallverhütungsvorschriften sind – ähnlich wie staatliche Verordnungen – noch relativ abstrakt. Damit die Akteure in den Betrieben, u. a. Verantwortliche, Sicherheitsfachkräfte und Sicherheitsbeauftrage oder auch Personal-/Betriebsrat, wirklich wissen, was sie konkret tun und veranlassen müssen, ist eine Untersetzung durch Regeln notwendig, die in den o. g. Gremien mit erarbeitet werden. Teilweise gibt es darüber hinaus noch erläuternde Informationen zu speziellen Detailfragen.

Die Branchenregeln

Ein neues und anwenderfreundliches Instrument für Unternehmen und Betriebe sind die sogenannten Branchenregeln, die ebenfalls durch die Sachgebiete und Fachbereiche der DGUV erarbeitet werden. Hier sind alle Anforderungen aus dem staatlichen Recht und auch aus dem Regelwerk der Unfallversicherung für eine Branche zusammengeführt und praxisgerecht erläutert.

Die DGUV Fachbereiche setzen sich zusammen aus

  • Unfallkassen und Berufsgenossenschaften (Leitung)
  • Leitungen der zugehörigen Sachgebiete (dort werden die Vorschriften erarbeitet)
  • Sozialministerien der Länder (für die staatlichen Arbeitsschutzverwaltungen)
  • Bundesarbeitsministerium
  • Gewerkschaften
  • Arbeitgeberverbänden
  • Vertreter*innen der Wissenschaft (Universitäten, Institute)
  • Fach- und Interessenverbänden

Das duale System aus staatlicher Arbeitsschutzverwaltung auf der einen und Unfallkassen und Berufsgenossenschaften auf der anderen Seite hat sich bewährt. Durch die GDA ist inzwischen ein weitgehend abgestimmtes Regelwerk entstanden, das in den Branchenregeln praxisgerecht aufbereitet wird. Mit breiter Beteiligung von Sozialpartnern, Fachverbänden und weiteren Interessengruppen erzielt man sowohl in den staatlichen Ausschüssen als auch den Fachbereichen der DGUV einen breiten Konsens über die Maßnahmen, die zum Schutz der Beschäftigten und Versicherten notwendig sind. Damit erreicht man eine hohe Akzeptanz in den Betrieben.

Häufige Fragen

Leider gibt es derzeit für Ärzt*innen keine Möglichkeit, sich nach G 26 ermächtigen zu lassen, da die DGUV keine Ermächtigungen mehr erteilt. Grund ist das Inkrafttreten der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) am 24.12.2009 und damit die Ablösung der Unfallverhütungsvorschrift Arbeitsmedizinische Vorsorge (GUV-V A 4) in weiten Bereichen. Nach der staatlichen Verordnung sind Ermächtigungen nicht mehr vorgesehen; vielmehr dürfen nur noch Fachärzt*innen für Arbeitsmedizin und Ärzt*innen mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchführen.

Hierfür gibt es mehrere Quellen:

  1. Fachliche Anforderungen an die Bedienung gefährlicher Arbeitsmittel werden in den Grundsätzen der Unfallversicherungsträger (DGUV Grundsätze) formuliert. Die BetrSichV weist nur darauf hin, dass eine angemessene Qualifikation bei gefährlichen Tätigkeiten als organisatorische Schutzmaßnahme zu sehen ist.
  2. Für den Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen der Schutzstufen 3 und 4 fordert die BioStoffV eine besondere Fachkunde. 2014 soll die TRBA 200 mit Aussagen zur erforderlichen Fachkunde erscheinen.
  3. Für den Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen sind gemäß den Anforderungen der GefStoffV in verschiedenen TRGS Anforderungen an die Fach- oder Sachkunde festgelegt.

Wenn Sie in Gesetzen und Verordnungen nicht fündig werden, welche Qualifikation Sie verlangen sollen, lohnt ein Blick in das untergesetzliche Regelwerk der staatlichen Ausschüsse oder der Unfallversicherungsträger. Auch die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder der Betriebsarzt/die Betriebsärztin sollten Ihnen bei der Beantwortung Hilfestellung geben können.

Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II), die gemeinnützige Arbeit in Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II (Ein-Euro-Job) verrichten, sind über die Einsatzstelle gesetzlich unfallversichert. Erfolgt der Einsatz in Mitgliedsbetrieben der Unfallkasse Hessen, so besteht über sie auch Versicherungsschutz. Das gleiche gilt auch für Arbeitsgelegenheiten nach § 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Ein-Euro-Jobs in der sog. Entgeltvariante nach § 16e SGB II sind über die Berufsgenossenschaft des Betriebes versichert; hier kommt ein Beschäftigungsverhältnis zustande. Kommen die ALG II berechtigten Personen hingegen einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung z. B. der Arbeitsagentur nach und suchen diese auf, so besteht über die Unfallkasse des Bundes Versicherungsschutz. Hier ist der Versicherungsschutz wegen der Meldepflicht nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) einschlägig.

Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung verlangen als Grundvoraussetzung die Beschäftigung fachlich qualifizierten Personals, d. h. zumindest die Leitung der Einrichtung muss in den Händen einer staatlich geprüften sozialpädagogischen Fachkraft liegen. Daneben sind eine Vereinssatzung, die Gemeinnützigkeitsbescheinigung des Finanzamtes sowie eine Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes erforderlich. Abschließend benötigen wir von Ihnen den Namen und die Adresse der Einrichtung, dazu noch Anzahl und Alter der Kinder, welche die Einrichtung regelmäßig besuchen.

Es gibt bestimmte Betriebsarten wie eine „Kommune“, eine „Landesverwaltung“ oder eine „Beschäftigungsgesellschaft“, die tatsächlich nicht im WZ-Schlüssel zu finden sind.

Für diese Fälle sieht die Unfallkasse Hessen folgendes Vorgehen vor: Es wird hilfsweise die nächste Hierarchieebene betrachtet, z. B. Sportamt, Fachbereich Kultur – wie immer das benannt ist. Findet sich auf dieser Ebene immer noch keine Zuordnung des Betriebszweckes, so kann diese Untergliederung solange fortgesetzt werden, bis sich ein WZ-Schlüssel findet, der den Betriebszweck der einzelnen Einrichtung beschreibt, z. B. Schwimmbad oder Museum.

Wichtig ist, dass auch auf dieser Ebene die Einrichtung dem Betriebsbegriff der Vorschrift entspricht und organisatorisch und räumlich relativ selbständig ist. Weitere Hinweise hierzu gibt die zuständige Aufsichtsperson der Unfallkasse Hessen.

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