Letzte Änderung: 20. April 2024

Sozialer Arbeitsschutz

Jugendliche, Schwangere oder behinderte Beschäftigte müssen geschützt werden

Im Arbeitsschutzgesetz sind die Pflichten der Arbeitgeber*innen klar geregelt. So müssen Arbeitgebende etwa bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes spezielle Gefahren für „besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen“ berücksichtigen. Hierzu gehören zum Beispiel Jugendliche, Schwangere, Stillende und behinderte Beschäftigte, aber auch ältere Beschäftigte.

Unter dem Begriff des "sozialen Arbeitsschutzes" fallen Themen wie Arbeitszeiten oder Kündigungsschutz. Der soziale Arbeitsschutz dient dazu, besonders schutzbedürftige Personen oder Berufsgruppen besonders zu schützen:

  • Die Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV) enthält besondere Regelungen für die Beschäftigung von Kindern ab 13 Jahren.
  • Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) schützt junge Menschen unter 18 Jahren. Bei den Vorgaben wird zwischen Kindern und Jugendlichen unterschieden. Wer noch keine 15 Jahre alt ist, gilt nach JArbSchG als Kind.
  • Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) enthält Regelungen zum Schutz der Gesundheit von Schwangeren und Stillenden und ihren Kindern bei der Arbeit.
  • Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ist seit 2009 geltendes Recht in Deutschland. Sie verpflichtet staatliche Einrichtungen und alle Körperschaften des öffentlichen Rechts, für alle Menschen einen gleichberechtigten Zugang zu Umwelt, Transportmitteln, Information, Kommunikation, Bildung und Arbeit zu schaffen.
  • Das Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) regelt die Rehabilitation und Teilhabe behinderter und den besonderen Schutz schwerbehinderter Menschen.
Während der Schulferien dürfen vollzeitschulpflichtige Jugendliche ab 15 Jahren einen Ferienjob ausüben.

Dürfen Kinder und vollzeitschulpflichtige Jugendliche arbeiten?

Das Beschäftigen von Kindern und Jugendlichen, die noch vollzeitschulpflichtig sind, ist in Deutschland verboten. Ausnahmen gibt es nur für kurzzeitige, leichte und für Kinder geeignete Arbeiten.

  • Bei öffentlichen Konzerten, beim Theater und bei ähnlichen Veranstaltungen dürfen Kinder ab drei Jahren mit einer individuellen Ausnahmegenehmigung mitmachen.

Für Kinder ab dem 14. Lebensjahr sind zum Beispiel erlaubt:

  • das Austragen von Zeitungen
  • leichte Tätigkeiten in Haushalt, Garten und Landwirtschaft
  • Betreuung von zum Haushalt gehörenden Personen und Haustieren
  • Nachhilfeunterricht
  • Handreichungen beim Sportverein und für andere Vereine

Während der Schulferien dürfen vollzeitschulpflichtige Jugendliche ab 15 Jahren einen Ferienjob ausüben.

Die allgemeine Schulpflicht dauert in Hessen neun Jahre. Sie beginnt für alle Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden. Spätestens mit dem erfolgreichen Besuch der Jahrgangsstufe 9 endet die Schulpflicht.

Erste Erfahrungen im Schulpraktikum

Schüler*innen an hessischen allgemeinbildenden Schulen haben jährlich die Möglichkeit, in das Arbeits-, Berufs- und Wirtschaftsleben hineinzuschnuppern. Diese ersten Schritte in die Arbeitswelt und die Gespräche mit Betriebsangehörigen vermitteln ihnen wichtige Erkenntnisse für ihre berufliche Orientierung. Während des Schulpraktikums steht nicht die Arbeitsleistung im Vordergrund, sondern die Erfahrung, die im Betrieb gesammelt wird. Auch wenn ein Praktikum nicht mit einer Berufsausbildung oder einem ähnlichen Ausbildungsverhältnis gleichzusetzen ist, müssen Sicherheit und Gesundheit garantiert sein.

Gerade für den Einstieg ins Arbeitsleben benötigen junge Menschen einen besonderen Schutz vor Gesundheitsgefahren und Unfallrisiken bei der Arbeit.

Gerade für junge Menschen gilt: eine richtige Einweisung ist das A und O!  Bild: © industrieblick, Adobe Stock

Was dürfen Jugendliche und was nicht?

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) gilt für jede Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind. Hierzu gehört die Ausbildung, die Tätigkeit als Arbeitnehmer*in und Heimarbeiter*in. Es gilt auch beim Ausüben von Dienstleistungen, die mit einer Arbeitsleistung vergleichbar sind. Gerade für den Einstieg ins Arbeitsleben benötigen junge Menschen einen besonderen Schutz vor Gesundheitsgefahren und Unfallrisiken bei der Arbeit. Jugendliche stehen noch in der körperlichen und geistigen Entwicklung. Wachstum, psychische Verfassung und soziale Kompetenz sind nicht bei allen gleich fortgeschritten. In der Regel fehlt es ihnen an praktischer Übung und Erfahrung. Außerdem wirken sich Überforderungen und Schädigungen auf Jugendliche häufig besonders nachteilig aus.

Jugendliche dürfen nicht mit gefährlichen Arbeiten beschäftigt werden. Dies gilt vor allem für Aufgaben,

  • bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind,
  • die ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit übersteigen oder
  • die mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind.

Gleiches gilt für Tätigkeiten unter außergewöhnlichen Umgebungsbedingungen wie Hitze, Kälte oder Nässe. Auch Arbeiten mit chemischen und biologischen Gefahrstoffen sowie physikalische Gefährdungen (Lärm, Strahlen und Erschütterungen) sind nur zulässig, wenn eine schädliche Einwirkung nicht zu erwarten ist. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn sie für die Ausbildung unumgänglich sind. Die Sicherheit der Auszubildenden muss durch die Aufsicht einer fachkundigen Person gewährleistet sein.

Das JArbSchG sieht eine intensive gesundheitliche Betreuung jugendlicher Beschäftigter vor. Jugendliche, ob als Auszubildende oder als Arbeitnehmer*innen, dürfen ohne ein ärztliches Gesundheitszeugnis nicht beschäftigt werden. Diese Untersuchungen müssen nicht zwangsläufig von Arbeitsmediziner*innen oder Betriebsärzt*innen durchgeführt werden.

Damit Jugendliche sich ausreichend erholen können, darf der Arbeitstag nicht mehr als acht Stunden dauern. Die Arbeitswoche darf nicht mehr als 40 Stunden haben. Nach höchstens viereinhalb Stunden müssen mindestens 30 Minuten bzw. nach sechs Stunden Arbeitszeit mindestens 60 Minuten Ruhepause eingeplant werden. Ohne zwölf Stunden tägliche Freizeit und Nachtruhe darf die Arbeit nicht wiederaufgenommen werden. Durch Tarifverträge sind in bestimmten Branchen weitere Anpassungen möglich.

Schwangerschaft: Der gesetzliche Schutz umschließt alle Arbeits-, Angestellten- oder Ausbildungsverhältnisse.

Schwangere und Ungeborene sind durch das Mutterschutzgesetz besonders geschützt.  Bild: © Photographee.eu, Adobe Stock

Schwangere und Stillende schützen

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) schützt die Gesundheit von Schwangeren und Stillenden und deren Kindern. Ziel ist es, die bisherige Beschäftigung fortzuführen, soweit es gesundheitlich verantwortbar ist. Während des Mutterschutzes vom Beginn einer Schwangerschaft an bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung ist die Kündigung unzulässig. Es gibt nur wenige Ausnahmen.

Der gesetzliche Schutz umschließt alle Arbeits-, Angestellten- oder Ausbildungsverhältnisse. Hierzu zählen auch Praktikum, Freiwilligendienst, Werkstätten für behinderte Menschen, Voll- und Teilzeit auch beim sogenannten Minijob. Er gilt außerdem für Schüler*innen und Studierende im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung und bei den dazugehörenden Praktika. Für Beamt*innen und Richter*innen wird in gesonderten Verordnungen das gleiche Mutterschutzniveau gefordert.

Verantwortlich für den Mutterschutz ist der/die Arbeitgeber*in (bei Schüler*innen und Studierenden die Stelle, bei der das Ausbildungs- oder Praktikumsverhältnis besteht). Diese müssen die Arbeitsbedingungen so gestalten, dass Gefährdungen von Schwangeren und Stillenden oder ihrer Kinder vermieden werden. Unverantwortbare Gefahren müssen ausgeschlossen werden können. Die werdende Mutter/Stillende soll die Verantwortlichen informieren, damit die notwendigen Maßnahmen zu ihrem Schutz eingeleitet werden können.

Bei jeder „Beurteilung der Arbeitsbedingungen“ im Sinne von § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) muss für alle physischen und psychischen Gefährdungen beurteilt werden, ob Schwangere oder Stillende und ihre Kinder gefährdet sein könnten und welche Maßnahmen zu ihrem Schutz ergriffen werden müssten.

Vor einem Arbeitsplatzwechsel oder einem vollständigen Beschäftigungsverbot muss die Modifikation des vorhandenen Arbeitsplatzes Vorrang haben. Die Tätigkeit sollte immer fortgeführt werden, wenn dies verantwortbar und zumutbar ist.

Konkrete Schutzmaßnahmen sollten spätestens umgesetzt werden, wenn die Person dem/der Arbeitgeber*in mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt. Die Beschäftigung ist erst wieder zulässig, wenn die erforderlichen Maßnahmen umgesetzt wurden.

Unverantwortbare Gefährdung der physischen oder psychischen Gesundheit von Schwangeren bestehen beispielsweise durch:

  • chemische Gefahrstoffe mit Wirkungen auf die Entwicklung des Fötus
  • biologische Stoffe (Viren, Bakterien, Pilze)
  • gefährliche Strahlen
  • belastende Arbeitsumgebungen (Überdruck)
  • Tätigkeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo (Akkord)
„Wir wollen in einer Gesellschaft leben, in der alle Menschen mitmachen können.“

UN-Behindertenrechtskonvention

Gelebte Inklusion am Arbeitsplatz  Bild: © DGUV

Personen mit gesundheitlicher Einschränkung oder Behinderung

Leitgedanke der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ist die Inklusion: „Wir wollen in einer Gesellschaft leben, in der alle Menschen mitmachen können.“ Alle Menschen mit und ohne Behinderung sollen einen weitestgehend barrierefreien Zugang zu ihrer Umwelt haben. Das bezieht sich auch auf Gebäude und deren Einrichtung in der Bildungs- und Arbeitswelt.

Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Dieser Artikel des Grundgesetzes wird konkretisiert durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Im Abschnitt 2 des AGG wird der Schutz von Beschäftigten vor Benachteiligung durch den Arbeitgeber geregelt. Das Neunte Sozialgesetzbuch (SGB IX) bestimmt die Maßnahmen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen bei bestehenden Arbeitsstätten. Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) bezieht sich auf die Errichtung barrierefreier baulicher Anlagen bzw. großer Umbauten.

In §4 BGG wurde weltweit zum ersten Mal der Begriff „barrierefrei“ in einem Gesetz definiert: „Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.“

Weitere Maßnahmen finden sich innerhalb der gesetzlichen Vorgaben für den Arbeits- und Gesundheitsschutz in Betrieben. So werden Arbeitgeber*innen gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet, die besonderen Belange von Beschäftigten mit Behinderung zu berücksichtigen. Außerdem können entsprechende Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Besondere Belange können zum Beispiel Risiken aufgrund einer Hör-, Seh- oder Sprachbehinderung bestehen, oder aufgrund von eingeschränkter Wahrnehmung (kognitiv) oder motorischen Einschränkungen. Beschäftigen Arbeitgeber*innen Menschen mit Behinderungen, muss die Arbeitsstätte entsprechend gestaltet sein. Dies gilt insbesondere für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen. Hierzu gehören Türen, Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Treppen, Orientierungssysteme, Waschgelegenheiten und Toilettenräume (siehe § 3a (2) der Arbeitsstättenverordnung).

Durch die genannten gesetzlichen Regularien werden nicht ausschließlich anerkannte Schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte Menschen geschützt. Barrierefreiheit ist ein Thema, das für alle gilt.

Häufige Fragen

Auch bei den Freiwilligen Feuerwehren ist das Mutterschutzgesetz (MuSchG) anzuwenden. Demnach sollen Schwangere und Stillende nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren, schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind. Darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass die Schwangere oder Stillende ihre Tätigkeit jederzeit kurz unterbrechen kann und sich, soweit erforderlich, unter geeigneten Bedingungen hinlegen, hinsetzen und ausruhen kann.

Durch eine Gefährdungsbeurteilung (§ 4 DGUV Vorschrift 49 "Feuerwehren" i.V.m. MuSchG) können innerhalb des Feuerwehrdienstes Tätigkeiten bestimmt werden, die für Schwangere oder Stillende keine Gefahr darstellen.

Diese können unter Einhaltung der Beschäftigungsverbote nach MuSchG sein:

  • rückwärtige Dienste bei Übungen
  • Teilnahme oder Durchführen von Theorieunterricht
  • administrative Tätigkeiten

Eine Teilnahme am Einsatzdienst sollte nicht mehr stattfinden.

Die verpflichtenden Praktika, die in hessischen Schulen meist am Ende der Sekundarstufe I stattfinden, sollen eine Hilfestellung zur Berufsorientierung bieten. Diese Praktika sind als Schulveranstaltung gesetzlich unfallversichert. Zuständig ist die Unfallkasse Hessen. Auch Praktika im Ausland sind nach Schulrecht möglich und können unter Versicherungsschutz stehen. In einem solchen Fall setzen Sie sich bitte mit unserem Servicetelefon in Verbindung, damit im Vorfeld der Versicherungsschutz geklärt werden kann (Telefon 069 29972-440). Ferienpraktika (bzw. Ferienjobs) sind ebenfalls unfallversichert. Hier ist jedoch die Berufsgenossenschaft des Praktikumsbetriebs zuständig.

Leisten Studierende ein Praktikum – unabhängig davon, ob es in der Studienordnung vorgesehen ist oder nicht – so sind sie auch in dieser Zeit unfallversichert. Allerdings ändert sich im Regelfall die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers. Zuständig für Schutz und Leistungen ist für diese Zeit des Praktikums die Berufsgenossenschaft bzw. die Unfallkasse des Praktikumsbetriebs.

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