Was dürfen Jugendliche und was nicht?
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) gilt für jede Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind. Hierzu gehört die Ausbildung, die Tätigkeit als Arbeitnehmer*in und Heimarbeiter*in. Es gilt auch beim Ausüben von Dienstleistungen, die mit einer Arbeitsleistung vergleichbar sind. Gerade für den Einstieg ins Arbeitsleben benötigen junge Menschen einen besonderen Schutz vor Gesundheitsgefahren und Unfallrisiken bei der Arbeit. Jugendliche stehen noch in der körperlichen und geistigen Entwicklung. Wachstum, psychische Verfassung und soziale Kompetenz sind nicht bei allen gleich fortgeschritten. In der Regel fehlt es ihnen an praktischer Übung und Erfahrung. Außerdem wirken sich Überforderungen und Schädigungen auf Jugendliche häufig besonders nachteilig aus.
Jugendliche dürfen nicht mit gefährlichen Arbeiten beschäftigt werden. Dies gilt vor allem für Aufgaben,
- bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind,
- die ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit übersteigen oder
- die mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind.
Gleiches gilt für Tätigkeiten unter außergewöhnlichen Umgebungsbedingungen wie Hitze, Kälte oder Nässe. Auch Arbeiten mit chemischen und biologischen Gefahrstoffen sowie physikalische Gefährdungen (Lärm, Strahlen und Erschütterungen) sind nur zulässig, wenn eine schädliche Einwirkung nicht zu erwarten ist. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn sie für die Ausbildung unumgänglich sind. Die Sicherheit der Auszubildenden muss durch die Aufsicht einer fachkundigen Person gewährleistet sein.
Das JArbSchG sieht eine intensive gesundheitliche Betreuung jugendlicher Beschäftigter vor. Jugendliche, ob als Auszubildende oder als Arbeitnehmer*innen, dürfen ohne ein ärztliches Gesundheitszeugnis nicht beschäftigt werden. Diese Untersuchungen müssen nicht zwangsläufig von Arbeitsmediziner*innen oder Betriebsärzt*innen durchgeführt werden.
Damit Jugendliche sich ausreichend erholen können, darf der Arbeitstag nicht mehr als acht Stunden dauern. Die Arbeitswoche darf nicht mehr als 40 Stunden haben. Nach höchstens viereinhalb Stunden müssen mindestens 30 Minuten bzw. nach sechs Stunden Arbeitszeit mindestens 60 Minuten Ruhepause eingeplant werden. Ohne zwölf Stunden tägliche Freizeit und Nachtruhe darf die Arbeit nicht wiederaufgenommen werden. Durch Tarifverträge sind in bestimmten Branchen weitere Anpassungen möglich.