Letzte Änderung: 08. September 2026

Arbeitssicherheit auf kommunalen Bau- und Betriebshöfen

Unbekannte Abfälle – der sichere Umgang mit „brisanten Fundstücken“

Wenn Menschen sich von Abfällen trennen wollen, nehmen sie es gelegentlich nicht so genau mit dem Entsorgungsweg. Gebinde mit bekanntem oder unbekanntem Inhalt gelangen so vor Bauhoftore oder auch in entlegene Waldstücke. Die kommunalen Bau- und Betriebshöfe sind meist die Organe, die für die Kommune die Sicherheit und Ordnung wiederherstellen müssen. Nicht immer wissen Verantwortliche und Mitarbeitende, wie die „Fundstücke“ ordnungsgemäß und damit sicher geborgen, transportiert und entsorgt werden müssen.

„Wer den Schaden hat“ – eine wahre Geschichte

Ein Bürger wollte ca. 40 Flaschen mit unbekanntem Inhalt loswerden, die sich im Laufe der Jahre im Keller oder in der Garage angesammelt hatten. Weil ihm der Weg zur mobilen Schadstoffsammlung zu weit war, stellte er sie einfach vor der Kompostierungsanlage ab. Dies gefährdet aber die öffentliche Sicherheit und Ordnung, deshalb wurden die Flaschen durch Mitarbeitende des städtischen Bauhofes eingesammelt und auf dem Bauhofgelände zur ordnungsgemäßen Entsorgung bereitgestellt. Beim Transport ging allerdings eine Flasche zu Bruch. Der Inhalt reagierte sofort mit der Umgebungsluft, es begann zu rauchen und zu brodeln. Die Bauhofleitung verständigte daraufhin umgehend die Feuerwehr, um größeren Schaden zu verhindern. Mit der Feuerwehr kam die Polizei. Da ein Mitarbeiter diesem Stoff unmittelbar ausgesetzt war, wurde er vom Rettungsdienst vorsorglich in das nächstgelegene Krankenhaus eingeliefert. Die zumeist ungekennzeichneten Flaschen wurden mittlerweile von der Feuerwehr unter Atemschutz aufgenommen und in geeignete Gebinde umgesetzt. Nun ermitteln die Kripo und die Staatsanwaltschaft nicht nur gegen den verantwortungslosen Bürger. Sie ermitteln auch gegen die Bauhofleitung und seine an der Aktion beteiligten Mitarbeitenden.

Die Geschichte ist gekürzt, aber sie beschreibt eine wahre Begebenheit. Und dieses Missgeschick kann jeder Bauhofleitung passieren, der für seine Kommune in bester Absicht und möglicherweise auch auf Anordnung Abfälle einsammelt, deren Herkunft und Inhalt zweifelhaft sind. Unstrittig ist, dass in Hessen die Kreisangehörigen Gemeinden und kreisfreien Städte dazu verpflichtet sind, diese Abfälle sicherzustellen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Dieser Verpflichtung kann aber nur dann „sicher“ nachgekommen werden, wenn auf dem Bau- oder Betriebshof die organisatorischen und die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind.

Organisatorische Voraussetzungen

Gefährdungsbeurteilung

Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber ist verpflichtet, für alle Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im Betrieb eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, um die Gefährdungen zu ermitteln und entsprechende Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 4 GefStoffV zu treffen. Die Grundvoraussetzung dafür ist grundsätzlich ein Gefahrstoffverzeichnis. Für jeden verwendeten Gefahrstoff müssen darüber hinaus das vom Hersteller oder Lieferanten zur Verfügung gestellte Sicherheitsdatenblatt und eine Betriebsanweisung (BA) vorhanden sein. Die Beschäftigten müssen zudem im Umgang mit den Gefahrstoffen auf der Grundlage der Betriebsanweisung unterwiesen werden.

Bei „gefundenen“ Abfällen in Kanistern, Fässern usw. mit unbekanntem / brisantem Inhalt sind diese Informationen in aller Regel nicht bekannt. Daher können hierfür keine Sicherheitsdatenblätter vorrätig sein. Gleichwohl sollten für diese Fälle Regelungen getroffen und im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden. Solche Regelungen beschreiben beispielsweise

  • den genauen Ablauf der Bergung:
    • Was können wir selbst sicher transportieren
    • Was lassen wir in jedem Fall durch eine Fachfirma abholen (alle größeren Gebinde und kleinere Gebinde mit erkennbar oder vermutetem brisantem Inhalt)?
    • Wie sichere ich die Fundstelle?
    • Wie nehme ich die Gebinde auf (ist das Fundstück verschlossen, gibt es bereits Stoffaustritt/Stoffanhaftungen)? Die Gebinde müssen vor dem eigentlichen Anheben in das Bergegefäß verfrachtet werden, weil man nicht immer erkennen kann, ob die vorhandene Verpackung ausreichenden Schutz bietet. Daraus ergibt sich auch das weiter u. g. Bruttogewicht von nicht mehr als 30 kg.
    • Welche persönliche Schutzausrüstung ist anzulegen?
  • detaillierte Hinweise zum Transport:
    • Sind geeignete Transportgefäße/Bergungsverpackungen vorhanden?
    • Ist die Ladungssicherung gewährleistet?
    • Ist mindestens ein 2 kg ABC Feuerlöscher zur Bekämpfung von Entstehungsbränden am Fahrzeug?
    • Ist das Rauchverbot bei Ladetätigkeiten und beim Transport bekannt?
  • das Verhalten auf dem Betriebsgelände und die Bereitstellung zur Entsorgung:
    • Wo werden die Fundstücke abgestellt?
    • Ist der Bereich gegen Unbefugte gesichert?
    • Werden alle nötigen Umwelt- und Arbeitsschutzvorgaben (z. B. Auffangwannen, Belüftung, Brandschutzmaßnahmen etc.) eingehalten?
    • Wird das Verbot, unbekannte Stoffe zu mischen (z. B. indem Kanister in Fässern, IBC’s o. Ä. zusammengeschüttet werden), eingehalten?
    • Wer veranlasst die Entsorgung, welche Fachfirma wird beauftragt?
  • Allgemeines:
    • Wer überprüft, welche persönliche Schutzausrüstung (PSA) nötig ist und ob die vorhandene PSA zuverlässig den gedachten Zweck erfüllt?
    • Wer macht die jährliche Unterweisung?
    • Welche Betriebsanweisungen müssen erstellt werden und wo befinden sich die vorhandenen?

Das alles sollte geregelt und einschließlich der notwendigen Maßnahmen in der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert sein. Wenn diese Maßnahmen in einer Betriebsanweisung aufgeführt und den Beschäftigten im Rahmen der Unterweisung mitgeteilt worden sind, dann sind die wesentlichen organisatorischen Rahmenbedingungen vorhanden.

Die Betriebsanweisung

Grundlage für die Erstellung der Betriebsanweisung ist die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 555. Sie beschreibt, welche Inhalte in der Betriebsanweisung für den Umgang mit Gefahrstoffen enthalten sein müssen. Dies sind Aussagen zu

  • Arbeitsbereich, Arbeitsplatz, Tätigkeit,
  • Gefahrstoffen (Bezeichnungen),
  • Gefahren für Mensch und Umwelt,
  • Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln,
  • Verhalten im Gefahrfall, Telefonnummern für Notfälle,
  • Erster Hilfe und
  • sachgerechter Entsorgung.

Der Text der Betriebsanweisung muss einfach aufgebaut und gut verständlich sein. Alle Angaben werden klar und eindeutig formuliert. Insbesondere die Schutzmaßnahmen, die allgemeinen Verhaltensregeln, das Verhalten im Gefahrfall, die Erste Hilfe und die sachgerechte Entsorgung der Abfälle müssen auf die betrieblichen Gegebenheiten abgestimmt werden. Verantwortliche sind namentlich zu nennen, Maßnahmen konkret zu beschreiben, Telefonnummern anzugeben, Verhaltensweisen detailliert festzulegen. Je konkreter dies geschieht, desto nachvollziehbarer wird die Vorgehensweise.

Beispielsweise sollte auch die persönliche Schutzausrüstung möglichst genau vorgegeben werden, d. h. der tatsächlich zu verwendende Typ, eventuell der Hersteller, sogar die Farbe kann genannt werden. Es kommt auf den eindeutigen „Wiedererkennungseffekt“ an. „Korbbrille“ ist besser als „Schutzbrille“, „das blaue Kunststofffass“ besser als „geeigneter Behälter“, „gelbe Gummistiefel“ besser als „geeignete Schutzschuhe“. Dies gilt auch für die zu beschreibenden Tätigkeiten. Die Betriebsanweisung ist die Basis für die mindestens jährlich vorzunehmende Unterweisung der betroffenen Beschäftigten.

Eine sehr gute Möglichkeit, selbstständig Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe zu erstellen, bietet das online abrufbare Gefahrstoffinformationssystem „WINGIS“ der BG BAU.

Bergung und Transport von „Fundstücken mit brisantem Inhalt“

Vor Beginn einer Bergung muss grundsätzlich die zuständige Polizeidienststelle informiert werden. Danach ist vor Ort zu entscheiden, ob das Fundstück durch die Beschäftigten des Bau- oder Betriebshofes aufgenommen werden kann. Von u. a. nach Gefahrgutrecht unterwiesenen(!) Beschäftigten können nur Kleingebinde bis ca. 30 kg ohne erkennbar besonders brisanten Inhalt – z. B. Autobatterien, Ölkanister, lösemittelhaltige Lacke usw. – aufgenommen werden. Schwerere Gebinde, Großgebinde oder Kleingebinde mit erkennbar bzw. vermutetem besonders brisantem Inhalt sollten direkt durch eine Fachfirma geborgen werden. Hat man sich seitens des Bauhofes entschieden, die Bergung selbst durchzuführen, sind die Regelungen des Gefahrgut- Transportrechts zu beachten. Nach deren Vorgaben beginnt die Beförderung bereits mit dem Verpacken des Stoffes und endet erst mit dem Auspacken.

Für die Praxis

Das Fundstück muss in einer gemäß dem „europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)“ zulässigen und gekennzeichneten Bergungsverpackung befördert werden. Dazu wird die Bergungsverpackung (z. B. Deckelfass mit zwei seitlichen Griffen oder Kiste, jeweils mit Gefahrgut-Baumusterzulassung) zum Fundstück gebracht, die Schutzkleidung angelegt und dann das Fundstück in die Bergungsverpackung verbracht. Die Verpackung samt Inhalt wird auf das Fahrzeug verladen, wo sie unter Berücksichtigung einer ordnungsgemäßen Ladungssicherung und bei Vorhandensein eines 2-kg-ABC-Feuerlöschers entweder direkt zu einem genehmigten Zwischenlager oder auf den Bau- und Betriebshof gebracht wird. Dort wird das Fundstück dann zur Entsorgung bereitgestellt. 

Die eigentliche Entsorgung sollte im Anschluss daran nach Möglichkeit über die Sonderabfallkleinmengensammlung des jeweiligen Landkreises – in jedem Fall aber durch eine Fachfirma – vorgenommen werden.

Bei all diesen Tätigkeiten herrscht striktes Rauchverbot!

Kennzeichnung von Bergefässern (für flüssige und feste Stoffe):

Bild: © Alex Darts - stock.adobe.com

Beispiel eines Gefahrzettels für entzündbare flüssige Stoffe

Bergefass  Bild: © Kl-generiert / Google Gemini

Wenn keine Stoffeigenschaften bekannt sind, sollte anstelle einer UN – Nr. (vierstellige Zahl zur weltweiten Identifizierung des Stoffes) die Aufschrift „!ACHTUNG! ABFALL UNBEKANNTER INHALT“ o. ä. in Verbindung mit dem Hinweis „BERGUNG“ auf dem Bergegefäß angebracht werden. Die Kennzeichnung mit Gefahrzetteln ist dann nicht sinnvoll.

Die Baumusterzulassung ist durch eine auf der Verpackung angebrachte Codierung erkennbar. Für ein Kunststoff-Deckelfass könnte sie z. B. so aussehen: Die Verwendungsdauer von Kunststoffverpackungen beträgt für Gefahrgüter grundsätzlich 5 Jahre ab Datum der Herstellung (vgl. 4.1.1.15 / 6.1.3.1e ADR).

Ladungssicherung nach § 22 Abs. 1 StVO

„Die Ladung einschließlich Geräte zu Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und her rollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.“ Diese Regeln der Technik werden u. a. durch VDI- Richtlinien - z. B. die VDI 2700ff - und DIN EN - Normen – z. B. EN 12195 - konkretisiert. Das Gefahrgutrecht fordert ebenfalls eine entsprechende Ladungssicherung auf der Grundlage von Abschnitt 7.5.7 ADR.

Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung

Bei der persönlichen Schutzausrüstung gilt es in erster Linie, Augen und Hautpartien vor Kontakt mit den Fundstücken und insbesondere deren Inhalt zu schützen. Dazu gehören neben geeigneten Gummistiefeln eine körperbedeckende Kleidung, Augen- und ggf. auch Gesichtsschutz sowie Chemikalienschutzhandschuhe.

Je nach vermutetem Inhalt können auch eine Gummischürze und/oder ein Einmal-Schutzanzug sinnvoll und geboten sein. Wichtig ist auch, dass ausreichend Wasser vorhanden ist, um bei einem unfreiwilligen Kontakt die Augen ausspülen zu können oder bei Hautkontakt den Inhaltsstoff auf der Haut zu verdünnen.

Hilfsmittel wie ein handgeführter Greifer und eine Schaufel sollten ebenfalls mitgeführt werden. Mit diesen Arbeitsgeräten kann man das Risiko eines unfreiwilligen Kontaktes mit dem „Fundstück“ nochmals reduzieren.

Dokumentation

Es empfiehlt sich, die einzelnen Schritte vom Fund bis zur endgültigen Entsorgung zu dokumentieren. Dazu gehört der Fundzeitpunkt, der Fundort, der vermutete Inhalt des Fundstückes, der Bergungsverlauf, die beteiligten Beschäftigten und der Zeitpunkt der Entsorgung. Damit kann im Schadensfall dokumentiert werden, dass der Bauhof alle erforderlichen Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Entsorgung getroffen hat.

Bauliche Voraussetzungen für die Bereitstellung der Fundstücke zur Entsorgung

Die wenigsten Bau- oder Betriebshöfe verfügen über ein genehmigtes Zwischenlager für Sonderabfälle. Das bedeutet, dass die „Kleingebinde ohne erkennbar brisanten Inhalt“ lediglich zur Entsorgung bereitgestellt werden. Neben den allgemeinen Verkehrssicherungspflichten, die ein Betreten Unbefugter verhindern sollen, sollten die folgenden Maßgaben bedacht werden.

Bei vielen sichergestellten Fundstücken ist es sinnvoll, diese bis zur endgültigen Entsorgung im Bergegefäß zu belassen. Fundstücke bekannten Inhalts, z. B. Autobatterien, Farbdosen oder Öle, können aber auch in geeignete Großbehälter – die vom Entsorger zur Verfügung gestellt werden können – umgepackt werden. Für die Bereitstellungsfläche gilt, dass ein Kontakt mit dem Erdreich unbedingt vermieden werden muss. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, eine Auffangwanne unter die Gebinde zu stellen. Ist die Feuerbeständigkeit (Feuerwiderstandsklasse F 90) angrenzender Gebäudewände nicht gewährleistet, muss ein Abstand von mindestens zehn Metern zu Gebäuden eingehalten werden. Bei einer Bereitstellungsfläche innerhalb eines Gebäudes sind eine ausreichende Belüftung und die Vermeidung von Zündquellen jeglicher Art nötig. Außerdem fordert der bauliche Brandschutz mindestens eine feuerbeständige Außenwand (Feuerwiderstandsklasse F 90) und eine feuerbeständige Tür (Feuerwiderstandsklasse T 90) und das Vorhalten mindestens eines geeigneten Feuerlöschers.

Eine weitere Möglichkeit die Bereitstellung gut und sicher zu gewährleisten ist der Gefahrstoffcontainer. Aber auch hier gilt: Ausreichende Belüftung, keine Zündquellen und der obligatorische Feuerlöscher. Gefahrstoffcontainer gibt es in verschiedenen Größen von unterschiedlichen Herstellern.

Weitere Informationen über den Transport von Fundsachen und über die ordnungsgemäße Lagerung von Gefahrstoffen finden sich in der Informationsschrift DGUV-I 213-030 “Gefahrstoffe auf dem Bauhof“ und DGUV-I 213-085 „Lagerung Gefahrstoffe häufige Fragen“.

Verstöße haben Folgen ...

Grundsätzlich ist zwar jeder für sein Handeln, ob Tun, Dulden oder Unterlassen, verantwortlich. Eine besondere Verantwortung trägt aber der Unternehmer, bei kommunalen Bau- und Betriebshöfen der Magistrat bzw. der Gemeindevorstand mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister an der Spitze.

Dies gilt auch für den Transport von nicht identifizierten Fundstücken. Werden die Vorschriften nicht eingehalten, droht den Beteiligten ein Ermittlungsverfahren. Dabei spielt es nur eine untergeordnete Rolle, ob die Beschäftigten, die Bauhofleitung oder die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister wussten, was ordnungsgemäß ist oder was nicht: Sie haben im Zweifel schuldhaft durch Unterlassen gehandelt, indem sie sich nicht um vorgeschriebene Schulungen und Unterweisungen gekümmert, vorgeschriebene Bergeverpackungen nicht besorgt bzw. ihre Fahrzeuge nicht mit vorgeschriebenen Ladungssicherungshilfsmitteln (wie Zurrpunkten, Zurrgurten, Zurrnetzen/ Abdecknetzen, Halterungen, Ladegestellen oder Ladekisten etc.) ausgerüstet haben.

Bußgeld, Fahrverbot, Punkte in Flensburg …

Bei festgestelltem schuldhaftem Handeln oder Unterlassen durch Personen mit Weisungsrecht und/oder die Fahrzeugführenden ist für alle Beteiligten mit Bußgeldern, Fahrverboten oder Punkten im Flensburger Verkehrszentralregister zu rechnen. Bei einem Unfall mit Personenschaden wird, wie oben erwähnt, auch strafrechtlich ermittelt, wiederum gegen alle Beteiligten. Unfälle passieren aber nicht nur beim Transport. Sie passieren auch beim Bergen, beim Abladen und auch beim Bereitstellen zur Entsorgung.

Weitere Informationen

Verschiedene Betriebe für Abfallwirtschaft oder entsprechende Abfallzweckverbände der Landkreise, die auch die Sonderabfallkleinmengensammlungen organisieren, haben weitere Informationen zur Entsorgung von „wildem Müll/Fundstücken mit brisantem Inhalt“ erstellt.

Auch die Polizei und ggf. die Gefahrgutüberwachungsbehörden sowie zertifizierte Entsorgungsfachfirmen können aufgrund ihrer oft langjährigen Erfahrungen mit Havarien und der Beseitigung von illegal abgelagerten Sonderabfällen wertvolle Hilfestellungen geben.

Enge Abstimmung erforderlich

Eine enge Abstimmung mit den Behörden und diesen Institutionen ist sinnvoll. Bei Produktaustritt aus dem Fundstück sollte in jedem Fall neben der Polizei auch die Untere Wasserbehörde beim Landkreis informiert werden. Zudem ist es sinnvoll, bei größeren Ablagerungen von „wildem Müll“ das zuständige Abfalldezernat bei den Regierungspräsidien zu informieren: Handelt es sich um eine „illegale Abfallbeseitigungsanlage“ – was bei größeren Ablagerungen der Fall sein kann –, sind in Hessen die Regierungspräsidien auch für die Entsorgung zuständig. Die Kosten für die Entsorgung werden dann vom Land übernommen, wenn der eigentliche Verursacher nicht ermittelt werden kann.

Ordnen die hinzugezogenen Beamten der Umweltschutzgruppen der Polizeidienststellen die Entsorgung im Rahmen von Notfallmaßnahmen aufgrund einer konkreten Gefahr für Mensch oder Umwelt an, werden auch dann die Kosten in aller Regel vom Land Hessen getragen.

Thomas Rhiel
Unfallkasse Hessen
Telefon: 069 29972-210
E-Mail: t.rhiel@ukh.de

Jürgen Freigang
Gefahrgutschulungen, Ladungssicherungsschulungen, Schulungen für Berufskraftfahrer
Telefon: 0175 5454570
E-Mail: info@jftc.de

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Weitere Medien

Zum Seitenanfang navigieren