Alles Wichtige auf einen Blick

Die elektronische Patientenakte für alle

Seit dem 15. Januar 2025 wird die elektronische Patientenakte (kurz: ePA) allen gesetzlich Versicherten zur Verfügung gestellt. Dabei handelt es sich um eine digitale Akte, in der alle relevanten Gesundheitsdaten einer Person gespeichert werden. So haben Versicherte jederzeit und überall Zugriff auf ihre Daten. Sie können selbst bestimmen, welche Ärztinnen, Ärzte oder Institutionen Zugriff auf diese Daten haben.

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Auch Menschen, die in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind, können von der ePA profitieren.

Das bedeutet konkret: Sie und Ihre behandelnden Ärztinnen und Ärzte können in der ePA alle wichtigen Informationen zu Ihrer Behandlung einsehen. Auch andere Ärztinnen oder Ärzte, die später in die Behandlung einbezogen werden, können so auf die Krankengeschichte zugreifen und besser informiert weiterhelfen.

Wir haben Ihnen Antworten auf die wichtigsten Fragen zur ePA zusammengestellt. Weitere Informationen finden Sie zudem auf der Website unseres Spitzenverbands Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV).

Die elektronische Patientenakte (ePA) ist eine digitale Akte, in der alle medizinischen Informationen einer Person gespeichert werden können. Sie enthält unter anderem Arztberichte, Befunde und Daten zu Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten, Diagnosen, Laborergebnisse und Medikationspläne. Die Akte kann nur mit der Zustimmung des Versicherten eingesehen werden.

Bereits seit dem 15. Januar 2025 wird sie allen gesetzlich Versicherten, die nicht widersprochen haben, zur Verfügung gestellt. Die Einrichtung der ePA kann etwa vier Wochen dauern. Auch Arztpraxen und andere Gesundheitseinrichtungen müssen technisch vorbereitet sein. Das erfolgt schrittweise. Zu Beginn starten die Modellregionen Hamburg, Franken sowie Nordrhein und Westfalen-Lippe mit ausgewählten Einrichtungen, um Erfahrungen zu sammeln. Wenn die Tests erfolgreich verlaufen, soll die ePA ab dem 15. Februar 2025 deutschlandweit eingeführt werden.

Ja, die Nutzung der ePA setzt die Einhaltung strengster Datenschutzrichtlinien voraus. Die Umsetzung der ePA für alle erfolgt in Übereinstimmung mit den Datenschutzanforderungen. Ihre Daten werden auf sicheren Servern innerhalb der Telematikinfrastruktur (TI) gespeichert und dort verschlüsselt abgelegt. Die Kommunikation zwischen den einzelnen Komponenten der ePA erfolgt Ende-zu-Ende verschlüsselt. Nur Sie, Ihre Vertreterin oder Ihr Vertreter sowie autorisierte Personen haben Zugriff auf die Inhalte. Dritte, wie etwa die Krankenkasse, haben keinen Zugriff auf Ihre Daten.

Nein, die Nutzung ist freiwillig. Die Krankenkassen müssen ihre Versicherten vorab umfassend über die ePA informieren. Sie können der ePA jederzeit widersprechen – sowohl vor der ersten Einrichtung als auch später. Dann wird sie inklusive aller bereits gespeicherten Daten gelöscht.

Ja, Sie können auch einzelnen Anwendungen widersprechen oder bestimmten Einrichtungen den Zugriff verwehren.

Sie können Ihre ePA über die App Ihrer gesetzlichen Krankenkasse aufrufen und Ihre Daten dort verwalten. Bei erstmaliger Anmeldung müssen Sie sich entweder mit Ihrem elektronischen Personalausweis und PIN oder Ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) und der dazugehörigen PIN authentifizieren.

Ja, auch ohne App können Sie eine ePA nutzen. Sie können eine Vertreterin bzw. einen Vertreter – zum Beispiel ein Familienmitglied – berechtigen, die ePA in Ihrem Auftrag über die App einzusehen und zu verwalten. Die Nutzung wird zukünftig auch über ein stationäres Gerät (Desktop-PC) möglich sein.

Nur Sie und medizinisches Fachpersonal, dem Sie den Zugang erlauben, können auf Ihre ePA zugreifen. Krankenkassen und ihre Ombudsstellen können die Daten nicht einsehen.

Ärztinnen und Ärzte haben im Rahmen der Behandlung Zugriff auf die elektronische Patientenakte. Dieser ist standardmäßig auf 90 Tage begrenzt. Über die ePA-App haben Sie jedoch die Möglichkeit, den Zugriff entweder vorzeitig zu beenden oder den Zeitraum zu verlängern. Es besteht auch die Option, einen längeren Zeitraum festzulegen.

Apothekerinnen und Apotheker erhalten nach dem Einstecken der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) standardmäßig für drei Tage Zugriff auf die ePA-Daten. Auch hier kann der Zugriff ausgeschlossen, verkürzt oder verlängert werden.

Mit der Einführung der „ePA für alle“ wird es möglich sein, Berichte und Befunde aus der Behandlung von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten in die elektronische Patientenakte hochzuladen. Geplant ist, dass diese Dokumente zukünftig entsprechend gekennzeichnet werden können. Eine Filterfunktion für diese speziellen Dokumente wird in späteren Versionen integriert.

Sie können jederzeit selbst entscheiden, welche Daten in Ihrer ePA gespeichert werden und welche nicht. Sie können auch Änderungen vornehmen oder bestimmte Informationen löschen lassen. Wenn Sie eine Änderung wünschen, sollten Sie dies mit dem behandelnden Arzt oder der entsprechenden Einrichtung besprechen.

Bei einem Krankenkassenwechsel können Sie die Daten in die ePA-App der neuen Krankenkasse übertragen lassen. Das übernimmt die Krankenkasse für Sie.

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