Letzte Änderung: 13. April 2024

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bei Grünpflege, Forsten und Gartenbau in Hessen – ein Leitfaden

Arbeitsunfall in der Grün- und Landschaftspflege – wer ist zuständig? Unfallkasse Hessen oder SVLFG?

Kompliziert, aber leider wahr: Nicht alle Tätigkeiten bei der Grünpflege, in Forsten und beim Gartenbau sind bei der Unfallkasse Hessen (UKH) versichert. Für einige Bereiche ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) zuständig, das macht es für Versicherte nicht einfach. Wir bringen Licht ins Dunkel.

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NEUES AUS DER RECHTSPRECHUNG

Versicherungsschutz bei Grünpflege, in Forsten und beim Gartenbau

Arbeiten in der Grün- und Landschaftspflege fallen in zahlreichen Betrieben an. Hausmeister erledigen sie ebenso wie Beschäftigte von kommunalen Bauhöfen, Straßenmeistereien oder Museen des Landes Hessen.

Checkliste

  • Die UKH ist die zuständige gesetzliche Unfallversicherung des Bundeslandes Hessen im Kommunal- und Landesbereich. Alle Städte und Gemeinden, Kreise und das Land Hessen selbst sind Mitglieder der UKH.
  • Auch Unternehmen und Gesellschaften sind bei der Unfallkasse versichert, an denen eine Kommune oder das Land überwiegend beteiligt ist. Das Gleiche gilt, wenn Kommune oder Land die Stimmenmehrheit in dem Organ innehat, welchem die Verwaltung und Führung des Unternehmens obliegt.
  • Rechtliche Grundlage für die Zuordnung dieses Versicherungsschutzes ist das Sozialgesetzbuch VII. Hier werden die Unfallkassen und Berufsgenossenschaften den Betrieben, u. a. in Abhängigkeit der Tätigkeiten der Beschäftigten, zugeordnet.
Bild: © Jürgen Kornaker, UKH

Landesbetriebe gehören grundsätzlich zur UKH, z. B.

  • HessenForst
  • HessenMobil
  • Staatliche Schlösser und Gärten Hessen

Folgende kommunale Betriebe für Grünpflege unterstehen dem Unfallschutz der UKH:

  • Park- und Gartenpflege, sofern diese Anlagen eine Größe von 5 ha nicht übersteigen,
  • Grünpflege in Gartenanlagen, die untrennbar mit kommunalen Anlagen verbunden sind (wie Grünflächen an Sportanlagen, Liegewiesen an Schwimmbädern),
  • Grünanlagen um Kläranlagen, Spielplätze, Kindergärten oder Schulen.

Achtung: Einige Tätigkeiten in kommunalen Betrieben sind der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) zugeordnet. Das sind:

  • Friedhöfe
  • Kommunalwald
  • Park- und Gartenpflege, sofern diese eine Größe von 5 ha übersteigen.
Unfälle mit Beteiligung der Motorsäge passieren oft in unmittelbarem Zusammenhang mit um- bzw. herunterfallenden Bäumen oder Baumteilen.

Gerade Feuerwehren und Straßenmeistereien bilden sich regelmäßig im Umgang mit der Motorsäge fort.  Bild: © UKH

Gefährdungen in der Grünpflege, im Forst, beim Gartenbau und bei der Landschaftspflege

Die Tätigkeiten in der Grünpflege und im Forst sind mit vielfältigen Gefahren verbunden, die leider oft unterschätzt werden. Gefährliche Maschinen führen immer wieder zu Unfällen mit schwersten Folgen. Oft liegt das nicht an der Maschine, sondern die Gefährdung hängt eng mit dem Arbeitsverfahren zusammen.

Zum Beispiel passieren Unfälle mit Beteiligung der Motorsäge oft in unmittelbarem Zusammenhang mit um- bzw. herunterfallenden Bäumen oder Baumteilen. Besonderen Stellenwert beim Umgang mit gefährlichen Maschinen hat daher eine ausreichende Qualifikation der Personen, die mit diesen Maschinen umgehen.

Weiterhin ist es wichtig, dass alle Maschinen und Geräte dem aktuellen Stand der Technik entsprechen und sie bestimmungsgemäß verwendet werden.

Weitere Gesundheitsgefährdungen

In der Grünpflege kommt es durch Umgebungsbedingungen auch zu Gefährdungen und Beanspruchungen z. B. durch

  • UV-Strahlung
  • Biostoffe
  • Bewegen/tragen schwerer Lasten und Arbeiten in ungünstigen Körperhaltungen

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