Welche Gemeinschaftsveranstaltungen gibt es?
Gemeinschaftsveranstaltungen können unterschiedlich gestaltet sein. Beispiele sind offizielle Feierlichkeiten wie Weihnachtsfeiern oder Sommerfeste. Auch gemeinsame Ausflüge und Kameradschaftsabende können als Gemeinschaftsveranstaltungen durchgeführt werden.
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Wann besteht Versicherungsschutz?
Damit Gemeinschaftsveranstaltungen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen können, müssen einige Punkte beachtet und eingehalten werden.
Die Grundvoraussetzung ist die dienstliche Anordnung oder Genehmigung durch die verantwortlichen Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger der Freiwilligen Feuerwehr.
Zusätzlich sollten folgende Punkte im Vorfeld geklärt und eingehalten werden:
- Im Rahmen der Veranstaltung oder Aktivität muss erkennbar sein, dass sie zur Förderung der Kameradschaft in der Freiwilligen Feuerwehr dient.
- Die Veranstaltung oder Aktivität wird von den Verantwortlichen getragen und begleitet. Dafür nimmt die verantwortliche Person selbst teil oder wird durch eine beauftragte Person vertreten.
- Allen Feuerwehrangehörigen muss grundsätzlich die Teilnahme möglich sein. Es müssen jedoch nicht alle Feuerwehrangehörigen tatsächlich teilnehmen.
- Beginn und Ende der Veranstaltung oder Aktivität sollten klar definiert und geregelt sein.
- Auch das Programm sollte vorab geplant und konkretisiert werden.
Was ist versichert?
Bei Gemeinschaftsveranstaltungen sind alle Tätigkeiten versichert, die mit dem Gesamtzweck der Veranstaltung vereinbar sind und damit in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen. Hierzu können folgende Tätigkeiten zählen:
- Vorbereitungs- und Planungsarbeiten für die Veranstaltung oder Aktivität,
- die geplante Aktivität selbst, zum Beispiel eine Wanderung,
- Nachbereitungs- und Aufräumarbeiten sowie
- die direkten Wege zu und von einer Gemeinschaftsveranstaltung.
Wo liegen die Grenzen des Versicherungsschutzes?
Dem Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung sind Grenzen gesetzt. Die Prüfung des Versicherungsfalls erfolgt stets im Einzelfall.
Gäste oder Familienmitglieder, die an der Veranstaltung oder Aktivität teilnehmen, aber keine Mitglieder der öffentlich-rechtlichen Feuerwehr sind, fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Für spontane Zusammenkünfte einiger Kameradinnen und Kameraden, zum Beispiel für einen Grillabend, eine Fahrradtour oder ein gemütliches Beisammensitzen, besteht in der Regel kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Solche Treffen sind in der Regel einem privaten und eigenwirtschaftlichen Interesse zuzuordnen. Die Kriterien einer Gemeinschaftsveranstaltung werden dabei nicht erfüllt.
Verantwortung bei Planung und Durchführung
Als Entscheidungsträgerin oder Entscheidungsträger sind Sie bei Gemeinschaftsveranstaltungen für die Sicherheit und Gesundheit der beteiligten Kameradinnen und Kameraden verantwortlich.
Gemeinschaftsveranstaltungen sollten daher bereits im Rahmen der Planung auf mögliche Gefahren und Risiken geprüft werden.
Sind mögliche Risiken oder Gefahren ersichtlich, kann eine Änderung der Veranstaltung oder Aktivität besprochen und geplant werden. So können mögliche Gefährdungen der Feuerwehrangehörigen oder der sonstigen Beteiligten bestmöglich vermieden werden.
Sie haben Fragen?
Sollten Sie konkrete Fragen zu Gemeinschaftsveranstaltungen, zum Versicherungsschutz bei Gemeinschaftsveranstaltungen oder Bedenken zu Sicherheitsrisiken einer Veranstaltung haben, können Sie uns jederzeit kontaktieren.
Als Partnerin der Freiwilligen Feuerwehren wollen wir im gegenseitigen Austausch gemeinsam Wege für die sichere und rechtssichere Durchführung von Gemeinschaftsveranstaltungen zur Förderung der Kameradschaft in der Freiwilligen Feuerwehr finden.