Letzte Änderung: 01. August 2026

Kameradschaft stärken

Gemeinschaftsveranstaltungen in der Freiwilligen Feuerwehr

Sommerfest oder ein gemeinsamer Ausflug: Gemeinschaftsveranstaltungen stärken den Zusammenhalt in der Freiwilligen Feuerwehr. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen – vor allem dann, wenn sie dienstlich angeordnet oder genehmigt wurden.

Neben den üblichen versicherten Tätigkeiten bei den Freiwilligen Feuerwehren können auch weitere Tätigkeiten versichert sein. Dazu gehören zum Beispiel die Mitgliederwerbung im Rahmen örtlicher und regionaler Aktionen, die Darstellung der Feuerwehr in der Öffentlichkeit sowie Aktivitäten oder Veranstaltungen zur Förderung der Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr. 

Feuerwehrangehörige müssen für ihren Dienst nicht nur gut ausgebildet sein. Sie müssen sich auch auf ihre Kameradinnen und Kameraden verlassen können und als starke Gemeinschaft handeln. Deshalb können auch Veranstaltungen und Aktivitäten, die diesem Zweck dienen, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.

Gemeinschaftsveranstaltungen dienen dazu, die Kameradschaft innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr zu fördern. 

Wichtig für die Praxis

Gemeinschaftsveranstaltungen zur Förderung der Kameradschaft in der Freiwilligen Feuerwehr sind dienstlich angeordnete oder genehmigte Veranstaltungen.

Wir empfehlen, die geplante Veranstaltung oder Aktion in den Dienstplan aufzunehmen.

Welche Gemeinschaftsveranstaltungen gibt es?

Gemeinschaftsveranstaltungen können unterschiedlich gestaltet sein. Beispiele sind offizielle Feierlichkeiten wie Weihnachtsfeiern oder Sommerfeste. Auch gemeinsame Ausflüge und Kameradschaftsabende können als Gemeinschaftsveranstaltungen durchgeführt werden.

Wichtig ist, dass die Veranstaltung stets dem Zweck dient, die Kameradschaft zu fördern.

Bild: © Tobias Arhelger - stock.adobe.com

Wann besteht Versicherungsschutz?

Damit Gemeinschaftsveranstaltungen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen können, müssen einige Punkte beachtet und eingehalten werden.

Die Grundvoraussetzung ist die dienstliche Anordnung oder Genehmigung durch die verantwortlichen Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger der Freiwilligen Feuerwehr.

Zusätzlich sollten folgende Punkte im Vorfeld geklärt und eingehalten werden:

  • Im Rahmen der Veranstaltung oder Aktivität muss erkennbar sein, dass sie zur Förderung der Kameradschaft in der Freiwilligen Feuerwehr dient.
  • Die Veranstaltung oder Aktivität wird von den Verantwortlichen getragen und begleitet. Dafür nimmt die verantwortliche Person selbst teil oder wird durch eine beauftragte Person vertreten.
  • Allen Feuerwehrangehörigen muss grundsätzlich die Teilnahme möglich sein. Es müssen jedoch nicht alle Feuerwehrangehörigen tatsächlich teilnehmen.
  • Beginn und Ende der Veranstaltung oder Aktivität sollten klar definiert und geregelt sein.
  • Auch das Programm sollte vorab geplant und konkretisiert werden.

Was ist versichert?

Bei Gemeinschaftsveranstaltungen sind alle Tätigkeiten versichert, die mit dem Gesamtzweck der Veranstaltung vereinbar sind und damit in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen. Hierzu können folgende Tätigkeiten zählen:

  • Vorbereitungs- und Planungsarbeiten für die Veranstaltung oder Aktivität,
  • die geplante Aktivität selbst, zum Beispiel eine Wanderung,
  • Nachbereitungs- und Aufräumarbeiten sowie
  • die direkten Wege zu und von einer Gemeinschaftsveranstaltung.

Wo liegen die Grenzen des Versicherungsschutzes?

Dem Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung sind Grenzen gesetzt. Die Prüfung des Versicherungsfalls erfolgt stets im Einzelfall.

Gäste oder Familienmitglieder, die an der Veranstaltung oder Aktivität teilnehmen, aber keine Mitglieder der öffentlich-rechtlichen Feuerwehr sind, fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Für spontane Zusammenkünfte einiger Kameradinnen und Kameraden, zum Beispiel für einen Grillabend, eine Fahrradtour oder ein gemütliches Beisammensitzen, besteht in der Regel kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Solche Treffen sind in der Regel einem privaten und eigenwirtschaftlichen Interesse zuzuordnen. Die Kriterien einer Gemeinschaftsveranstaltung werden dabei nicht erfüllt.

Verantwortung bei Planung und Durchführung

Als Entscheidungsträgerin oder Entscheidungsträger sind Sie bei Gemeinschaftsveranstaltungen für die Sicherheit und Gesundheit der beteiligten Kameradinnen und Kameraden verantwortlich.

Gemeinschaftsveranstaltungen sollten daher bereits im Rahmen der Planung auf mögliche Gefahren und Risiken geprüft werden.

Sind mögliche Risiken oder Gefahren ersichtlich, kann eine Änderung der Veranstaltung oder Aktivität besprochen und geplant werden. So können mögliche Gefährdungen der Feuerwehrangehörigen oder der sonstigen Beteiligten bestmöglich vermieden werden.

Sie haben Fragen?

Sollten Sie konkrete Fragen zu Gemeinschaftsveranstaltungen, zum Versicherungsschutz bei Gemeinschaftsveranstaltungen oder Bedenken zu Sicherheitsrisiken einer Veranstaltung haben, können Sie uns jederzeit kontaktieren.

Als Partnerin der Freiwilligen Feuerwehren wollen wir im gegenseitigen Austausch gemeinsam Wege für die sichere und rechtssichere Durchführung von Gemeinschaftsveranstaltungen zur Förderung der Kameradschaft in der Freiwilligen Feuerwehr finden.

Häufige Fragen

Das Hessische Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG) legt fest, dass der ehrenamtliche Feuerwehrdienst mit der Vollendung des 60. Lebensjahres endet. Auf Antrag kann das Feuerwehr-Dienstzeitende bis zum vollendeten 67. Lebensjahr hinausgeschoben werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat sich vor der Entscheidung über die Verlängerung der Feuerwehrdienstzeit einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Der Antrag ist bei der Gemeinde zu stellen. Die Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehren (DGUV Vorschrift 49) legt fest, dass für den Feuerwehrdienst nur körperlich und fachlich geeignete Feuerwehrangehörige eingesetzt werden dürfen. Darüber hinaus gibt es von der Unfallkasse Hessen keine Vorgabe, über Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung, die für den Antrag auf Verlängerung der Feuerwehrdienstzeit bis 67 vorgelegt werden muss. Die Entscheidung trifft die Gemeinde. Wird der Antrag positiv beschieden, besteht der Versicherungsschutz durch die UKH in vollem Umfang einschließlich der Mehrleistungen. Bitte beachten Sie auch unsere ausführlichen Erläuterungen zu den Empfehlung zur körperlichen Untersuchung für Einsatzkräfte bis 67 Jahre. 

Die regelmäßige sportliche Betätigung in der Gruppe (Dienstsport) ist unter bestimmten Voraussetzungen versichert. Achten Sie bei der Planung darauf, dass der Sport mit einer gewissen Regelmäßigkeit durchgeführt wird. Er muss außerdem darauf ausgerichtet sein, die Leistungsfähigkeit der Feuerwehrangehörigen zu fördern, sie also fit zu halten für den Feuerwehrdienst. Für eine gezielte Verbesserung der Fitness und eine möglichst sichere Durchführung sind eine fachkundige Anleitung zur Nutzung von Trainingsgeräten und eine korrekte Einweisung in Übungen und Sportarten empfehlenswert. Die Feuerwehrangehörigen sollen den Sport gemeinsam und zu einer im Dienstplan festgelegten Zeit ausüben. Der gemeinsame Sport in der Gruppe ist eine Voraussetzung für den Versicherungsschutz. Um eine regelmäßige Teilnahme für alle Aktiven zu ermöglichen, können mehrere Termine in der Woche im Dienstplan angeboten werden.

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