Pflegebedürftigkeit
Ein Anspruch auf Pflege besteht, solange Versicherte infolge eines oder mehrerer Versicherungsfälle (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) hilflos sind. Hilflosigkeit liegt vor, wenn Betroffene für persönliche Aufgaben des täglichen Lebens in erheblichem Umfang auf Unterstützung anderer angewiesen sind.
Der Begriff der Hilflosigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) entspricht dem der Pflegebedürftigkeit in der sozialen Pflegeversicherung. Deshalb können die dort genannten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten, für die ein Hilfebedarf besteht, im Wesentlichen auch in der GUV herangezogen werden. Die gesetzliche Unfallversicherung verlangt jedoch keinen dauerhaften Hilfebedarf. Daher besteht ein Anspruch auf Pflege auch bei vorübergehender Hilflosigkeit.