Letzte Änderung: 20. April 2024

Pflegeleistungen nach Arbeitsunfall

So unterstützt die gesetzliche Unfallversicherung im Pflegefall

Die gesetzliche Unfallversicherung bietet nicht nur finanzielle Unterstützung bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten, sondern auch Pflegeleistungen für Versicherte, die infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit pflegebedürftig geworden sind. In diesem Artikel erfahren Sie mehr über die Pflegeleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

Auch eine Hauspflegekraft kann eine gute Lösung sein.  Bild: © zinkevych, Adobe Stock

Pflegebedürftigkeit

Ein Anspruch auf Pflege besteht, solange Versicherte infolge eines oder mehrerer Versicherungsfälle (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) hilflos sind. Hilflosigkeit liegt vor, wenn Betroffene für persönliche Aufgaben des täglichen Lebens in erheblichem Umfang auf Unterstützung anderer angewiesen sind.

Der Begriff der Hilflosigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) entspricht dem der Pflegebedürftigkeit in der sozialen Pflegeversicherung. Deshalb können die dort genannten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten, für die ein Hilfebedarf besteht, im Wesentlichen auch in der GUV herangezogen werden. Die gesetzliche Unfallversicherung verlangt jedoch keinen dauerhaften Hilfebedarf. Daher besteht ein Anspruch auf Pflege auch bei vorübergehender Hilflosigkeit.

Folgende Lebensbereiche werden bei der Beurteilung der Hilflosigkeit berücksichtigt:

  • Körperpflege
  • Ernährung
  • Mobilität
  • Verhaltensweise und psychische Auffälligkeiten
  • Kommunikation und kognitive Fähigkeiten
  • hauswirtschaftliche (Selbst-) Versorgung

Nicht zu berücksichtigen sind hingegen:

  • konkrete Behinderungen im Beruf
  • Einschränkung bei Erfüllung familiärer und/oder sozialer Aufgaben

Pflegegeld

Wer aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit pflegebedürftig geworden ist, kann Pflegegeld von der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten. Das Pflegegeld ist eine finanzielle Unterstützung, die unabhängig vom Einkommen und zusätzlich zur gesetzlichen Rente und anderen Sozialleistungen gezahlt wird.

Die Höhe des Pflegegeldes hängt vom Grad der Pflegebedürftigkeit und der Pflegestufe ab. Die Pflegestufe wird von einem medizinischen Gutachter der Unfallversicherung festgestellt. Die Einstufung erfolgt nach einem Punktesystem, das sich aus verschiedenen Kriterien zusammensetzt. Dazu zählen unter anderem die körperliche Pflegebedürftigkeit, die geistige und psychische Verfassung sowie die Fähigkeit, den Alltag zu bewältigen.

Liegt unfallbedingt Hilflosigkeit vor, zahlt die Unfallkasse Hessen (UKH) als vorrangige Leistung ein Pflegegeld. Das Pflegegeld bietet den Versicherten das höchste Maß an persönlicher Freiheit. Pflegebedürftige können ihre Mittel dort einsetzen, wo es nach ihrer Einschätzung am besten ist.

Das Pflegegeld ist dazu bestimmt,

  • dass sich Versicherte die erforderliche Pflege selbst beschaffen können,
  • die Gestaltungsfreiheit des/der Pflegebedürftigen und der Pflegeperson bei der praktischen Ausführung der Pflege zu erhalten,
  • einen Anreiz zu schaffen, die Pflege in der gewohnten familiären Umgebung und Privatsphäre durchzuführen.

Sachleistungen

Neben dem Pflegegeld bietet die gesetzliche Unfallversicherung auch Sachleistungen zur Unterstützung der Pflegebedürftigen an. Hierzu zählen beispielsweise Hilfsmittel wie Rollstühle, Pflegebetten oder Gehhilfen. Diese können von der Unfallversicherung bezuschusst oder sogar komplett übernommen werden.

Auch Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnraums und der Mobilität können von der Unfallversicherung finanziell unterstützt werden. Dazu gehören beispielsweise der barrierefreie Umbau des Wohnraums oder der Kauf eines behindertengerechten Fahrzeugs. Die Kostenübernahme hängt hierbei von der individuellen Situation des Versicherten ab.

Leistungen der Pflegeversicherung

Neben den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es auch die Pflegeversicherung, die im Falle einer Pflegebedürftigkeit finanzielle Unterstützung bietet. Die gesetzliche Pflegeversicherung ist eine eigenständige Sozialversicherung und zahlt bei einer Pflegebedürftigkeit Pflegegeld oder Sachleistungen.

Im Unterschied zur Unfallversicherung ist die Pflegeversicherung jedoch nicht auf Pflegebedürftigkeit als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit beschränkt. Die gesetzliche Pflegeversicherung greift, wenn jemand aufgrund von körperlichen oder geistigen Einschränkungen nicht mehr in der Lage ist, sich selbstständig zu versorgen.

Bei Bedarf kann für Pflegebedürftige auch eine Heimpflege sinnvoll sein.

Für Betroffene ist oft wichtig, dass sie möglichst lange in den eigenen vier Wänden bleiben können.  Bild: © Leonid, Adobe Stock

Art der Pflege

Hauspflege

Auf Antrag des Versicherten kann die UKH auch eine Hauspflegekraft stellen. Mit der Pflege zu Hause können entweder ausgebildete Pflegekräfte einer gewerblichen oder einer gemeinnützigen ehrenamtlichen Institution oder andere geeignete Pflegepersonen beauftragt werden. Im Interesse einer selbstbestimmten Gestaltung der Pflege und Betreuung sollte die versicherte Person die Vertragsgestaltung in eigener Regie übernehmen (sog. Arbeitgebermodell). Inhaltliche Prüfungen kann die UKH vornehmen.

Heimpflege oder Hospiz

Bei Bedarf kann für Pflegebedürftige auch eine Heimpflege sinnvoll sein. Die Auswahl der geeigneten stationären Einrichtung erfolgt in Absprache mit den Versicherten, deren Angehörigen und ggf. einer externen Beratung. Die erforderlichen Kosten einer Heimpflege übernehmen wir in vollem Umfang einschließlich Kosten für die Verpflegung, soziale Betreuung und Investitionskosten. In diesen Fällen müssen wir aber eine gleichzeitig gezahlte Versichertenrente unter Beachtung der persönlichen Bedürfnisse und Verhältnisse des Versicherten kürzen. Der Grund liegt darin, dass die mit der Rente abgedeckten Lebenshaltungskosten durch unsere oben beschriebene vollständige Kostenübernahme der Heimunterbringung geringer wird.

Eine Hospizunterbringung kann bei Pflegebedürftigen sinnvoll sein, deren Lebenswartung aufgrund fortschreitender Erkrankung auf Wochen begrenzt ist.

Welche Art von Hilfe notwendig ist, stellt sich manchmal erst im Pflegealltag heraus.

Eine weitere Alternative: die sogenannte Kombipflege

Hierbei handelt es sich um eine auf Dauer angelegte Kombination von Hauspflege und Pflegegeld. Sie soll den individuellen Pflegebedarf sicherstellen, wenn für bestimmte Verrichtungen oder einen Teil der Pflege professionelle Hilfe benötigt wird. Dies ist insbesondere in Schwerstfällen mit der Notwendigkeit einer „Rund um die Uhr“-Betreuung der Fall, wenn die pflegenden Angehörigen die Pflege nicht während des ganzen Tages leisten oder bestimmte (schwierige) Pflegetätigkeiten nicht übernehmen können.

Welche Art von Hilfe notwendig ist, stellt sich manchmal erst im Pflegealltag heraus. Oft ist es für Angehörige leichter, hauswirtschaftliche Tätigkeiten oder leichte Grundpflege zu übernehmen und schwierigere Pflegeaufgaben den Fachkräften zu überlassen.

Ob und in welcher Höhe Pflegesachleistungen auf das Pflegegeld angerechnet werden, ist von uns im Einzelfall zu überprüfen. Für die Kombipflege bietet sich auch ein persönliches Budget an, in dem die Pflegeleistungen zusammengefasst werden. Das sorgt für größtmögliche Gestaltungsfreiheit beim Versicherten und verringert zudem den bürokratischen Aufwand.

Fazit

Die gesetzliche Unfallversicherung bietet neben finanziellen Unterstützungen auch Pflegeleistungen für Versicherte, die infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit pflegebedürftig geworden sind. Neben dem Pflegegeld können auch Sachleistungen wie Hilfsmittel oder Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnraums und der Mobilität von der Unfallversicherung finanziell unterstützt werden.

Die Pflegeleistungen der GUV waren eine der ersten Leistungsarten, die durch ein Benchmarking der verschiedenen Unfallversicherungsträger untersucht wurden. Hierbei wurden bundesweit mehr als 2.300 Versicherte befragt. Besonders wichtig war Betroffenen, dass Pflege möglichst lange in ihrem eigenen Zuhause stattfindet.

Häufige Fragen

Die gesetzliche Unfallversicherung ist Teil der deutschen Sozialversicherung und steht damit gleichrangig neben der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung. Die gesetzliche Unfallversicherung sichert das Risiko des Arbeitsunfalls bzw. Schulunfalls sowie der Berufskrankheit ab. Die Beiträge werden allein von den Arbeitgebenden bzw. aus den Haushalten des Bundes, der Länder sowie der Kommunen bezahlt. Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (kurz: SGB VII) enthält die wesentlichen Bestimmungen zum gesetzlichen Unfallversicherungsrecht. Die gesetzliche Unfallversicherung gliedert sich in einen öffentlichen, einen gewerblichen und einen landwirtschaftlichen Bereich: der öffentliche Bereich wird durch Unfallkassen oder Gemeindeunfallversicherungsverbände wahrgenommen. Sie sind die sog. Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei ihnen sind u. a die Beschäftigten des Landes und der Kommunen und Personen versichert, die sich in den Dienst der Allgemeinheit stellen. Die zahlenmäßig größte Versichertengruppe stellen Kinder in Tageseinrichtungen und Tagespflege, Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Hochschulen dar. Man spricht hier von der Schülerunfallversicherung. für den gewerblichen Bereich sind die Berufsgenossenschaften entsprechend der verschiedenen Gewerbezweige zuständig. für den landwirtschaftlichen Bereich sind die Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften zuständig.

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