Letzte Änderung: 19. September 2026

Moderner Arbeitsplatz

Gymnastikball, Stehpult, Laufband: Wann besteht Unfallversicherungsschutz?

Moderne Arbeitsplätze setzen auf mehr Bewegung. Doch was bedeutet das für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz? Entscheidend ist nicht das Arbeitsmittel, sondern die Absicht dahinter.

Laufband im Büro

Bild: © Adobe Stock

Ob klassischer Bürostuhl, Gymnastikball oder sogar ein sogenanntes Walking Pad (ein kleines Laufband): Unternehmen setzen zunehmend auf flexible und gesundheitsfördernde Arbeitsplätze. Doch bei aller Beweglichkeit stellt sich eine wichtige Frage: Wie wirkt sich das auf den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz aus?

Die Antwort: Die Wahl des Sitz- oder Steharbeitsplatzes spielt für den Versicherungsschutz erstmal keine Rolle. Entscheidend ist, dass die Handlung dem dienstlichen Zweck dient. Wer also während der tatsächlichen Arbeit – etwa beim Tippen am Computer – verunfallt, ist gesetzlich unfallversichert.

Anders sieht es aus, wenn die sportliche Aktivität im Vordergrund steht. Wird das Laufband überwiegend privat zur Fitness genutzt und die Arbeit nur nebenbei ausgeführt, besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Maßgeblich ist hier die sogenannte Handlungstendenz – also die innere Ausrichtung, ob man gerade arbeitet oder sich eigentlich sportlich betätigt.
 

Beispiel aus der Praxis

Ein Arbeitnehmer nutzt das vom Arbeitgeber bereitgestellte Laufband primär, um sich körperlich zu betätigen und die eigene Fitness zu fördern (eigenwirtschaftliche Tätigkeit). Während dieser Nutzung ereignet sich ein Unfall. Da die Handlungstendenz nicht auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben, sondern auf eine private Verrichtung gerichtet ist, liegt kein Arbeitsunfall im Sinne des § 8 SGB VII vor. Der Umstand, dass das Arbeitsmittel – etwa das Laufband – vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wurde, führt allein noch nicht zu einer versicherten Tätigkeit. Entscheidend bleibt stets der funktionale Bezug zur dienstlichen Aufgabe.
 

Unser Fazit

Die Nutzung alternativer Arbeitsmittel wie eines Laufbands beeinträchtigt den Unfallversicherungsschutz grundsätzlich nicht – vorausgesetzt, die Tätigkeit dient objektiv der Arbeit und man handelt subjektiv mit der Absicht, eine dienstliche Aufgabe zu erfüllen.

Passiert jedoch ein Unfall, während man in erster Linie aus privaten Gründen handelt (zum Beispiel zur Sportausübung) und kein Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit besteht, gilt dies nicht als Arbeitsunfall.

Häufige Fragen

Arbeitsunfälle sind gesetzlich definiert als "Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit)". Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod der Versicherten Person führen (§ 8 Abs. 1 SGB VII).

Die Rechtsprechung verlangt für die Anerkenntnis eines Arbeitsunfalls u. a., dass eine Person einer versicherten Tätigkeit nachgeht (z. B. als Beschäftigte*r), einen Unfall erleidet und zum Unfallzeitpunkt eine betriebliche bzw. betriebsdienliche Tätigkeit ausübt.

Im Bereich der Schülerunfallversicherung wird vom Schulunfall gesprochen. Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden (z. B. Fahrten zu Kunden im Auftrag des Arbeitgebernden) sind Teil der betrieblichen Tätigkeit (Betriebsweg). Ein Wegeunfall ist ebenfalls ein Arbeitsunfall und hat mehrere Varianten. Die wichtigste Variante ist der tägliche Weg zur und von der Arbeit bzw. Schule. Versichert ist dabei der unmittelbare Weg. Nicht notwendig ist, dass es sich um den kürzesten Weg handelt. Auch ein etwas längerer, aber verkehrsgünstigerer, schnellerer Weg ist versichert. Es wird jedoch verlangt, dass der Weg mit der Absicht zurückgelegt wird, die Arbeitsstätte oder Schule zu erreichen bzw. nach der Arbeit direkt nach Hause zu gelangen. Umwege oder Abwege zur Erledigung privater Dinge (Tanken, Einkaufen, Besuch von Freunden) können zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.

Der versicherte Weg beginnt in der Regel morgens an der Außenhaustür und endet an der Außentür der Arbeitsstätte bzw. Werkstor oder am Schultor bzw. Schuleingang. Für den Rückweg gilt das Gleiche. Die Art und Weise, wie die Wege zurückgelegt werden, steht allen Versicherten frei. Sie haben also die Wahl, ob der öffentliche Nahverkehr, ein Auto, ein Fahrrad benutzt wird, oder ob der Weg zu Fuß zurückgelegt wird. Notwendige Wartezeiten (Bushaltestelle, Bahnhof) sind ebenfalls Teil des versicherten Weges.

Versicherungsschutz beim Dienstsport besteht unter diesen Voraussetzungen:

  • Der Sport wird mit einer gewissen Regelmäßigkeit durchgeführt.
  • Er muss darauf ausgerichtet sein, die Leistungsfähigkeit der Feuerwehrangehörigen zu fördern und sie fit zu halten. Für eine gezielte Verbesserung der Fitness und eine möglichst sichere Durchführung sind eine fachkundige Anleitung zur Nutzung von Trainingsgeräten und eine korrekte Einweisung in Übungen und Sportarten empfehlenswert.
  • Der Sport wird in der Gruppe betrieben und zu einer im Dienstplan festgelegten Zeit ausgeübt.

Für eine regelmäßige Teilnahme aller Aktiven können mehrere Termine in der Woche im Dienstplan terminiert werden. Ob bei einem Dienstsportunfall Versicherungsschutz besteht, wird im Einzelfall geprüft. Hierfür reicht es aus, wenn Sie uns die Unfallanzeige und eine Kopie des Dienstplans übersenden.

Die regelmäßige sportliche Betätigung in der Gruppe (Dienstsport) ist unter bestimmten Voraussetzungen versichert. Achten Sie bei der Planung darauf, dass der Sport mit einer gewissen Regelmäßigkeit durchgeführt wird. Er muss außerdem darauf ausgerichtet sein, die Leistungsfähigkeit der Feuerwehrangehörigen zu fördern, sie also fit zu halten für den Feuerwehrdienst. Für eine gezielte Verbesserung der Fitness und eine möglichst sichere Durchführung sind eine fachkundige Anleitung zur Nutzung von Trainingsgeräten und eine korrekte Einweisung in Übungen und Sportarten empfehlenswert. Die Feuerwehrangehörigen sollen den Sport gemeinsam und zu einer im Dienstplan festgelegten Zeit ausüben. Der gemeinsame Sport in der Gruppe ist eine Voraussetzung für den Versicherungsschutz. Um eine regelmäßige Teilnahme für alle Aktiven zu ermöglichen, können mehrere Termine in der Woche im Dienstplan angeboten werden.

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