Letzte Änderung: 06. Dezember 2025

Moderner Arbeitsplatz

Gymnastikball, Stehpult, Laufband: Wann besteht Unfallversicherungsschutz?

Moderne Arbeitsplätze setzen auf mehr Bewegung. Doch was bedeutet das für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz? Entscheidend ist nicht das Arbeitsmittel, sondern die Absicht dahinter.

Laufband im Büro

Bild: © Adobe Stock

Ob klassischer Bürostuhl, Gymnastikball oder sogar ein sogenanntes Walking Pad (ein kleines Laufband): Unternehmen setzen zunehmend auf flexible und gesundheitsfördernde Arbeitsplätze. Doch bei aller Beweglichkeit stellt sich eine wichtige Frage: Wie wirkt sich das auf den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz aus?

Die Antwort: Die Wahl des Sitz- oder Steharbeitsplatzes spielt für den Versicherungsschutz erstmal keine Rolle. Entscheidend ist, dass die Handlung dem dienstlichen Zweck dient. Wer also während der tatsächlichen Arbeit – etwa beim Tippen am Computer – verunfallt, ist gesetzlich unfallversichert.

Anders sieht es aus, wenn die sportliche Aktivität im Vordergrund steht. Wird das Laufband überwiegend privat zur Fitness genutzt und die Arbeit nur nebenbei ausgeführt, besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Maßgeblich ist hier die sogenannte Handlungstendenz – also die innere Ausrichtung, ob man gerade arbeitet oder sich eigentlich sportlich betätigt.
 

Beispiel aus der Praxis

Ein Arbeitnehmer nutzt das vom Arbeitgeber bereitgestellte Laufband primär, um sich körperlich zu betätigen und die eigene Fitness zu fördern (eigenwirtschaftliche Tätigkeit). Während dieser Nutzung ereignet sich ein Unfall. Da die Handlungstendenz nicht auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben, sondern auf eine private Verrichtung gerichtet ist, liegt kein Arbeitsunfall im Sinne des § 8 SGB VII vor. Der Umstand, dass das Arbeitsmittel – etwa das Laufband – vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wurde, führt allein noch nicht zu einer versicherten Tätigkeit. Entscheidend bleibt stets der funktionale Bezug zur dienstlichen Aufgabe.
 

Unser Fazit

Die Nutzung alternativer Arbeitsmittel wie eines Laufbands beeinträchtigt den Unfallversicherungsschutz grundsätzlich nicht – vorausgesetzt, die Tätigkeit dient objektiv der Arbeit und man handelt subjektiv mit der Absicht, eine dienstliche Aufgabe zu erfüllen.

Passiert jedoch ein Unfall, während man in erster Linie aus privaten Gründen handelt (zum Beispiel zur Sportausübung) und kein Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit besteht, gilt dies nicht als Arbeitsunfall.

Häufige Fragen

Die regelmäßige sportliche Betätigung in der Gruppe (Dienstsport) ist unter bestimmten Voraussetzungen versichert. Sie sollten bei der Planung darauf achten, dass der Sport mit einer gewissen Regelmäßigkeit durchgeführt wird. Er muss außerdem darauf ausgerichtet sein, die Leistungsfähigkeit der Feuerwehrangehörigen zu fördern, sie also fit zu halten für den Feuerwehrdienst. Eine qualifizierte Anleitung zur Benutzung der Geräte ist hierfür dieGrundvoraussetzung. Eine weitere Bedingung Bestandteil für Versicherungsschutz ist der gemeinsame Sport in der Gruppe. Die Feuerwehrangehörigen sollen den Sport im eigenen Fitnessraum gemeinsam und zu einer im Dienstplan festgelegten Zeit ausüben und nicht jeder für sich allein. Um eine regelmäßige Teilnahme für alle Aktiven zu ermöglichen, können mehrere Termine in der Woche im Dienstplan angeboten werden.

Arbeitsunfälle sind gesetzlich definiert als "Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit)". Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod der Versicherten Person führen (§ 8 Abs. 1 SGB VII).

Die Rechtsprechung verlangt für die Anerkenntnis eines Arbeitsunfalls u. a., dass eine Person einer versicherten Tätigkeit nachgeht (z. B. als Beschäftigte*r), einen Unfall erleidet und zum Unfallzeitpunkt eine betriebliche bzw. betriebsdienliche Tätigkeit ausübt.

Im Bereich der Schülerunfallversicherung wird vom Schulunfall gesprochen. Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden (z. B. Fahrten zu Kunden im Auftrag des Arbeitgebernden) sind Teil der betrieblichen Tätigkeit (Betriebsweg). Ein Wegeunfall ist ebenfalls ein Arbeitsunfall und hat mehrere Varianten. Die wichtigste Variante ist der tägliche Weg zur und von der Arbeit bzw. Schule. Versichert ist dabei der unmittelbare Weg. Nicht notwendig ist, dass es sich um den kürzesten Weg handelt. Auch ein etwas längerer, aber verkehrsgünstigerer, schnellerer Weg ist versichert. Es wird jedoch verlangt, dass der Weg mit der Absicht zurückgelegt wird, die Arbeitsstätte oder Schule zu erreichen bzw. nach der Arbeit direkt nach Hause zu gelangen. Umwege oder Abwege zur Erledigung privater Dinge (Tanken, Einkaufen, Besuch von Freunden) können zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.

Der versicherte Weg beginnt in der Regel morgens an der Außenhaustür und endet an der Außentür der Arbeitsstätte bzw. Werkstor oder am Schultor bzw. Schuleingang. Für den Rückweg gilt das Gleiche. Die Art und Weise, wie die Wege zurückgelegt werden, steht allen Versicherten frei. Sie haben also die Wahl, ob der öffentliche Nahverkehr, ein Auto, ein Fahrrad benutzt wird, oder ob der Weg zu Fuß zurückgelegt wird. Notwendige Wartezeiten (Bushaltestelle, Bahnhof) sind ebenfalls Teil des versicherten Weges.

Betriebssport ist unfallversichert, wenn der Sport Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter hat, er regelmäßig stattfindet, der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf Unternehmensangehörige beschränkt ist, Übungszeit und Übungsdauer in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und der Sport unternehmensbezogen organisiert ist. So ist z. B. regelmäßig durchgeführter Ballsport oder Gymnastik versichert. Nicht versichert sind Aktivitäten, die einen Wettkampfcharakter aufweisen und nicht regelmäßig stattfinden wie z. B. im Rahmen von Fußballturnieren oder auch ein Marathonlauf (z. B. der Frankfurt-Marathon). Oft werden Betriebssportvereine gegründet. In Betriebssportvereinen, die auch Dritten offen stehen, ist man nicht gesetzlich unfallversichert. Die Mitgliedschaft in einem Betriebssportverein steht oftmals nicht mit der Betriebsangehörigkeit im Zusammenhang. Der Verein hat den gleichen Charakter wie ein allgemeiner Sportverein und ist für jeden zugänglich. Von daher lässt sich auch für die dem Betrieb angehörenden Mitglieder ein Zusammenhang zwischen der sportlichen Betätigung und der betrieblichen Tätigkeit nicht begründen.

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