Letzte Änderung: 11. Juli 2026

Moderner Arbeitsplatz

Gymnastikball, Stehpult, Laufband: Wann besteht Unfallversicherungsschutz?

Moderne Arbeitsplätze setzen auf mehr Bewegung. Doch was bedeutet das für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz? Entscheidend ist nicht das Arbeitsmittel, sondern die Absicht dahinter.

Laufband im Büro

Bild: © Adobe Stock

Ob klassischer Bürostuhl, Gymnastikball oder sogar ein sogenanntes Walking Pad (ein kleines Laufband): Unternehmen setzen zunehmend auf flexible und gesundheitsfördernde Arbeitsplätze. Doch bei aller Beweglichkeit stellt sich eine wichtige Frage: Wie wirkt sich das auf den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz aus?

Die Antwort: Die Wahl des Sitz- oder Steharbeitsplatzes spielt für den Versicherungsschutz erstmal keine Rolle. Entscheidend ist, dass die Handlung dem dienstlichen Zweck dient. Wer also während der tatsächlichen Arbeit – etwa beim Tippen am Computer – verunfallt, ist gesetzlich unfallversichert.

Anders sieht es aus, wenn die sportliche Aktivität im Vordergrund steht. Wird das Laufband überwiegend privat zur Fitness genutzt und die Arbeit nur nebenbei ausgeführt, besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Maßgeblich ist hier die sogenannte Handlungstendenz – also die innere Ausrichtung, ob man gerade arbeitet oder sich eigentlich sportlich betätigt.
 

Beispiel aus der Praxis

Ein Arbeitnehmer nutzt das vom Arbeitgeber bereitgestellte Laufband primär, um sich körperlich zu betätigen und die eigene Fitness zu fördern (eigenwirtschaftliche Tätigkeit). Während dieser Nutzung ereignet sich ein Unfall. Da die Handlungstendenz nicht auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben, sondern auf eine private Verrichtung gerichtet ist, liegt kein Arbeitsunfall im Sinne des § 8 SGB VII vor. Der Umstand, dass das Arbeitsmittel – etwa das Laufband – vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wurde, führt allein noch nicht zu einer versicherten Tätigkeit. Entscheidend bleibt stets der funktionale Bezug zur dienstlichen Aufgabe.
 

Unser Fazit

Die Nutzung alternativer Arbeitsmittel wie eines Laufbands beeinträchtigt den Unfallversicherungsschutz grundsätzlich nicht – vorausgesetzt, die Tätigkeit dient objektiv der Arbeit und man handelt subjektiv mit der Absicht, eine dienstliche Aufgabe zu erfüllen.

Passiert jedoch ein Unfall, während man in erster Linie aus privaten Gründen handelt (zum Beispiel zur Sportausübung) und kein Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit besteht, gilt dies nicht als Arbeitsunfall.

Häufige Fragen

Arbeitsunfälle sind gesetzlich definiert als "Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit)". Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod der Versicherten Person führen (§ 8 Abs. 1 SGB VII).

Die Rechtsprechung verlangt für die Anerkenntnis eines Arbeitsunfalls u. a., dass eine Person einer versicherten Tätigkeit nachgeht (z. B. als Beschäftigte*r), einen Unfall erleidet und zum Unfallzeitpunkt eine betriebliche bzw. betriebsdienliche Tätigkeit ausübt.

Im Bereich der Schülerunfallversicherung wird vom Schulunfall gesprochen. Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden (z. B. Fahrten zu Kunden im Auftrag des Arbeitgebernden) sind Teil der betrieblichen Tätigkeit (Betriebsweg). Ein Wegeunfall ist ebenfalls ein Arbeitsunfall und hat mehrere Varianten. Die wichtigste Variante ist der tägliche Weg zur und von der Arbeit bzw. Schule. Versichert ist dabei der unmittelbare Weg. Nicht notwendig ist, dass es sich um den kürzesten Weg handelt. Auch ein etwas längerer, aber verkehrsgünstigerer, schnellerer Weg ist versichert. Es wird jedoch verlangt, dass der Weg mit der Absicht zurückgelegt wird, die Arbeitsstätte oder Schule zu erreichen bzw. nach der Arbeit direkt nach Hause zu gelangen. Umwege oder Abwege zur Erledigung privater Dinge (Tanken, Einkaufen, Besuch von Freunden) können zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.

Der versicherte Weg beginnt in der Regel morgens an der Außenhaustür und endet an der Außentür der Arbeitsstätte bzw. Werkstor oder am Schultor bzw. Schuleingang. Für den Rückweg gilt das Gleiche. Die Art und Weise, wie die Wege zurückgelegt werden, steht allen Versicherten frei. Sie haben also die Wahl, ob der öffentliche Nahverkehr, ein Auto, ein Fahrrad benutzt wird, oder ob der Weg zu Fuß zurückgelegt wird. Notwendige Wartezeiten (Bushaltestelle, Bahnhof) sind ebenfalls Teil des versicherten Weges.

Menschen, die ehrenamtlich im Auftrag einer privatrechtlichen Organisation oder mit Einwilligung von öffentlich-rechtlichen Institutionen aktiv sind, erhalten gesetzlichen Unfallschutz. Dies gilt auch für gewählte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen, wie in Sportvereinen. Personen, die im Auftrag, mit ausdrücklicher Einwilligung oder in besonderen Fällen auch mit schriftlicher Genehmigung von Kommunen ehrenamtlich tätig sind als Mitglied von Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften sowie privatrechtlichen Organisationen.Entscheidend ist, ob die Kommune einen konkreten Auftrag oder die Zustimmung zu einem konkreten Vorhaben erteilt. Vor Aufnahme der ehrenamtlichen Tätigkeit sollte auf jeden Fall ein Auftrag oder eine Einwilligung in schriftlicher Form erteilt werden. Beispiel: Personen, die an Aktionen wie „Sauberhafter Frühjahrsputz“, „Gemarkungsputz“ o. ä. teilnehmen, sind als ehrenamtlich Tätige versichert, wenn es sich um Aufgaben handelt, die grundsätzlich von der Kommune zu erfüllen sind und für die im Vorfeld ein schriftlicher Auftrag oder eine Einwilligung erteilt wurde. Ein allgemeiner Aufruf an die Bevölkerung reicht für den Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht aus! In der Regel werden derartige Aktionen von der Gemeinde selbst oder von Vereinen organisiert. Eine schriftliche Beauftragung der einzelnen ehrenamtlichen Helfer*innen ist nicht erforderlich. Um umfangreiche Ermittlungen nach einem Unfall zu vermeiden, sollte die Gemeinde jedoch bestätigen können, welche Personen als ehrenamtlich Tätige an der Aktion teilgenommen haben.

Die gesetzliche Unfallversicherung versichert nicht Personen, sondern stellt Tätigkeiten von Personen unter Versicherungsschutz. Sie besteht nicht rund um die Uhr und auch nicht für die Dauer der gesamten Anwesenheit am Arbeitsplatz oder in der Schule. Bei Beschäftigten sind beispielsweise nur Tätigkeiten versichert, die den Interessen der Arbeitgebenden objektiv dienen (etwa arbeitsvertraglich bestimmt sind). So gibt es auch während der Arbeitszeit Momente und Handlungen, die nicht versichert sind (z. B. der Gang zum Fotokopierer, um Einladungen zum privaten Kindergeburtstag zu kopieren). Besonderheiten bestehen bei Toilettengängen oder dem Gang zur Kantine: Die jeweiligen Wege sind versichert, nicht jedoch der Aufenthalt im Toilettenraum bzw. in der Kantine. Anderes gilt übrigens für die Raucherpause: hier sind weder die Wege noch das Rauchen an sich unfallversichert, weil das Rauchen als Konsum eines so genannten Genussmittels eine persönliche Angelegenheit ist.

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