Das UKH Glossar
Hier finden Sie die Auflistung aller Glossar-Begriffe
- Sachschäden
- Grundsätzlich werden von der UKH keine Sachschäden ersetzt. Ausnahmen sind bei einem Unfall geschädigte Hilfsmittel (§ 8 Abs. 3 SGB VII) welche beim Unfall unmittelbar am Körper getragen werden und menschliche Körperfunktionen ersetzen oder korrigieren ( z.B. Brillen, Hörgeräte, Prothesen). Bestimmte Personengruppen erhalten Sachschädenersatz aufgrund der Satzung.
- Sachschaden
- Grundsätzlich werden von der UKH keine Sachschäden ersetzt. Ausnahmen sind bei einem Unfall geschädigte Hilfsmittel (§ 8 Abs. 3 SGB VII) welche beim Unfall unmittelbar am Körper getragen werden und menschliche Körperfunktionen ersetzen oder korrigieren ( z.B. Brillen, Hörgeräte, Prothesen). Bestimmte Personengruppen erhalten Sachschädenersatz aufgrund der Satzung.
- Schmerzensgeld
- Schmerzensgeld ist keine Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung.
- Schülerstreik
- Schüler*innen stehen, wenn sie eigenorganisiert streiken, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Nur wenn es sich um einen von der Schule organisierten Streik handelt, der Schulleiter somit die Schüler beauftragt hat zu streiken, besteht UV-Schutz.
- Schülerunfallversicherung
- Schülerinnen und Schüler sind während des Unterrichts, weiteren schulischen Veranstaltungen und auf allen Schulwegen versichert.
- Schulstreik
- Schüler*innen stehen, wenn sie eigenorganisiert streiken, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Nur wenn es sich um einen von der Schule organisierten Streik handelt, der Schulleiter somit die Schüler beauftragt hat zu streiken, besteht UV-Schutz.
- Schulunfall
- Ein Schulunfall ist ein im Rahmen der versicherten Tätigkeit (als Kita-Kind, Schüler*in, Studierende*r) zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt.
- Schulunfälle
- Ein Schulunfall ist ein im Rahmen der versicherten Tätigkeit (als Kita-Kind, Schüler*in, Studierende*r) zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt.
- Schwerverletztenzulage
- Können Versicherte mit Anspruch auf eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % oder mehr oder auf mehrere Renten, deren Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 50 erreichen (Schwerverletzte), infolge des Versicherungsfalls einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen und haben sie keinen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, erhöht sich die Rente um 10 vom Hundert.
- Sicherheitsbeauftragte
- Sicherheitsbeauftragte unterstützen ehrenamtlich Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Vorgesetzte bei der Unfallverhütung und beim Gesundheitsschutz.
- Sicherheitsbeauftragter
- Sicherheitsbeauftragte unterstützen ehrenamtlich Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Vorgesetzte bei der Unfallverhütung und beim Gesundheitsschutz.
- Soziale Teilhabe
- Förderung der selbstbestimmten Teilhabe behinderter Menschen am sozialen Leben mit allen geeigneten Mitteln in den Bereichen Familie, Kultur, Freizeit, Sport etc. (§§ 26 Abs. 1-3, § 39 SGB VII)
- Steuerung des Heilverfahrens
- Die Steuerung des Heilverfahrens soll dazu beitragen, die Qualität der Heilbehandlung und Rehabilitation besonders schwerer Verletzungsfälle sicher zu stellen und die schnelle Rückkehr in den Beruf zu ermöglichen.
- Stützrente
- Bereits ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 10 v. H. kann ebenfalls ein Rentenanspruch bestehen. Und zwar dann, wenn ein weiterer vergleichbarer Entschädigungsfall, ebenfalls eine MdE von mindestens 10 v.H. zur Folge hat (sog. Stützrententatbestand).
- SUV
- Schülerinnen und Schüler sind während des Unterrichts, weiteren schulischen Veranstaltungen und auf allen Schulwegen versichert.
- SVLFG
- Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) ist der agrarsoziale Sozialversicherungsträger und vereint die landwirtschaftliche Unfallversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Alterssicherung für diese Branchen.