Das UKH Glossar

Hier finden Sie die Auflistung aller Glossar-Begriffe

Verletztengeld
Wenn jemand durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrank­heit arbeitsunfähig ist, dann übernimmt die Unfallkasse Hessen die finanzielle Versorgung und zahlt Verletztengeld (§§ 45 ff SGB VII) nach Ablauf der Lohnfortzahlung.
Verletztenrente
Versicherte erhalten eine Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge des Versicherungsfalls länger als 26 Wochen gemindert ist und wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mindestens 20 % beträgt. Die Rente schließt sich an das Verletztengeld an.
Versicherte Personen
Kita- und Schulkinder, Studierende, Mitarbeiter*innen des öffentl. Dienstes außer Beamte, Beschäftigte in Unternehmen mit Beteiligung der öffentlichen Hand, Angehörige von Hilfeleistungsunternehmen, Ersthelfer*innen, Zeug*innen, Pflegepersonen, ehrenamtlich Tätige, Haushaltshilfen
Versichertenrente
Versicherte erhalten eine Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge des Versicherungsfalls länger als 26 Wochen gemindert ist und wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mindestens 20 % beträgt. Die Rente schließt sich an das Verletztengeld an.
Vollrente
Die Versichertenrente beträgt zwei Drittel des JAV, wenn Versicherte ihre Erwerbsfähigkeit vollständig verloren haben (MdE von 100 Prozent = Vollrente.) Ist die Erwerbsfähigkeit durch die Folgen des Arbeitsunfalls teilweise eingeschränkt, beträgt die Rente den Teil der Vollrente, der dem Grad der MdE entspricht (Teilrente).

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