Das UKH Glossar
Hier finden Sie die Auflistung aller Glossar-Begriffe
- Verletztengeld
- Wenn jemand durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit arbeitsunfähig ist, dann übernimmt die Unfallkasse Hessen die finanzielle Versorgung und zahlt Verletztengeld (§§ 45 ff SGB VII) nach Ablauf der Lohnfortzahlung.
- Verletztenrente
- Versicherte erhalten eine Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge des Versicherungsfalls länger als 26 Wochen gemindert ist und wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mindestens 20 % beträgt. Die Rente schließt sich an das Verletztengeld an.
- Versicherte Personen
- Kita- und Schulkinder, Studierende, Mitarbeiter*innen des öffentl. Dienstes außer Beamte, Beschäftigte in Unternehmen mit Beteiligung der öffentlichen Hand, Angehörige von Hilfeleistungsunternehmen, Ersthelfer*innen, Zeug*innen, Pflegepersonen, ehrenamtlich Tätige, Haushaltshilfen
- Versichertenrente
- Versicherte erhalten eine Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge des Versicherungsfalls länger als 26 Wochen gemindert ist und wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mindestens 20 % beträgt. Die Rente schließt sich an das Verletztengeld an.
- Vollrente
- Die Versichertenrente beträgt zwei Drittel des JAV, wenn Versicherte ihre Erwerbsfähigkeit vollständig verloren haben (MdE von 100 Prozent = Vollrente.) Ist die Erwerbsfähigkeit durch die Folgen des Arbeitsunfalls teilweise eingeschränkt, beträgt die Rente den Teil der Vollrente, der dem Grad der MdE entspricht (Teilrente).