Das UKH-Glossar
Hier finden Sie die Auflistung aller Glossar-Begriffe
- Teilhabe am Arbeitsleben
- Leistungen zum Erhalt, zur Verbesserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit von behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen (§§ 49-55 SGB IX)
- Teilhabe am sozialen Leben
- Förderung der selbstbestimmten Teilhabe behinderter Menschen am sozialen Leben mit allen geeigneten Mitteln in den Bereichen Familie, Kultur, Freizeit, Sport etc. (§§ 26 Abs. 1-3, § 39 SGB VII)
- Teilrente
- Die Versichertenrente beträgt zwei Drittel des JAV, wenn Versicherte ihre Erwerbsfähigkeit vollständig verloren haben (MdE von 100 Prozent = Vollrente.) Ist die Erwerbsfähigkeit durch die Folgen des Arbeitsunfalls teilweise eingeschränkt, beträgt die Rente den Teil der Vollrente, der dem Grad der MdE entspricht (Teilrente).