Letzte Änderung: 14. Dezember 2025

Sicheres Planschen in Kindertageseinrichtungen

Pool ist cool – Planschbecken und Wasserspiele in der Kita

Wenn es im Sommer so richtig heiß wird, dann ist eine Erfrischung willkommen. Schon ein einfacher Gartenschlauch kann für entsprechenden Wasserspaß sorgen. Ein kleiner oder auch größerer Pool bietet nahezu Freibadflair. Damit neben dem Spaß auch die Sicherheit nicht „baden geht“, hier einige wichtige Hinweise.

Wasser übt auf Kinder eine große Faszination aus. Sie haben damit keinerlei Berührungsängste. Im oder mit Wasser zu spielen macht gerade im Sommer die Hitze erträglicher. Pools, in denen die Kinder richtig schwimmen und planschen können, waren bisher allerdings eine kostspielige Angelegenheit. Seitdem es aber sogenannte „quick-up“-Pools relativ preiswert zu kaufen gibt, scheint der Badespaß finanziell und aufbautechnisch erreichbar zu sein. Die Pools richten sich beim Befüllen selber auf bzw. die Montage ist einfach.

Aber Achtung: Die Sicherheit darf bei Durchmessern von 3 m oder mehr und einer Höhe von 70 cm aufwärts keinesfalls außer Acht gelassen werden!

Sind solche Pools überhaupt zulässig, um sie in Kindertageseinrichtungen aufzustellen?

Beim Spielen im Pool: Aufsicht und Sonnenschutz ist unbedingt nötig!  Bild: © Guenni, Adobe Stock

Wasserspaß für die ganz Kleinen

Kinderplanschbecken, die für U3-Kinder (jünger als drei Jahre) geeignet sind, sind deutlich kleiner! Der Wasserspiegel sollte schon für Kinder, die älter als drei Jahre sind, nicht höher als 20 cm sein. Im U3-Bereich sollte er deutlich niedriger sein.

Auch bei geringerer Wassertiefe können Kinder im ungünstigen Fall ertrinken.

Daher muss immer gelten:

  • Kinder nie mit Wasser unbeaufsichtigt – alleine und unbeobachtet – lassen.
  • Die beaufsichtigenden Personen dürfen sich nicht ablenken lassen, z. B. durch Telefonate, Gespräche oder die Beaufsichtigung anderer Kinder im unmittelbaren Umfeld.
  • Ein Betreuungsschlüssel von 1:5 kann ausreichend sein. Es gibt Ausnahmen: Bei Verhaltensauffälligkeiten sollte die Betreuung erweitert werden.

Gerade wegen der magischen Anziehungskraft des Wassers kann nicht alleine auf Apelle und Gebote Verlass sein. Denn je nach Alter und Entwicklungsstand der Kita-Kinder ist noch kein ausreichendes Regelverständnis und Gefahrenbewusstsein im Umgang mit Wasser vorhanden.

Erst die Gefährdungsbeurteilung, dann Wasserspaß für größere Kinder

Größere Kinder mögen vielleicht in einem Planschbecken mit geringem Wasserstand keine besondere Attraktion erkennen. Aber kann man denn überhaupt größere Becken ohne weiteres in der Kita nutzen? Es ist ja nicht selbstverständlich, dass den Kindern im Elternhaus bereits Schwimmfähigkeit vermittelt wurde. Eine Entscheidungshilfe ist die Gefährdungsbeurteilung. Mit ihrer Hilfe werden mögliche Gefährdungen genau ermittelt und sichere Maßnahmen beschlossen und dokumentiert.

Zulässige Wassertiefe für nichtschwimmende Kinder

Als eine erste Orientierung soll folgende Tabelle dienen:

Tabelle: DGUV –I 202-079 Wassergewöhnung in Kindertageseinrichtungen
Alter ab Wassertiefe Begründung
3 Jahre bis max. 0,60 m durchschnittliche Körpergröße 0,95 m
4 Jahre bis max. 0,70 m durchschnittliche Körpergröße 1,03 m
5 Jahre bis max. 0,80 m durchschnittliche Körpergröße 1,10 m
6 Jahre bis max. 0,85 m durchschnittliche Körpergröße 1,17m

Achtung: Nichtschwimmerbecken können bis 1,35 m tief sein! Stellen Sie durch die Aufsicht oder technische Maßnahmen sicher, dass sich die Wassertiefe am kleinsten Kind orientiert und eingehalten wird (Quelle: DGUV–I 202-079 Wassergewöhnung in Kindertageseinrichtungen).

Safety first!

Maßgeblich – insbesondere bei Wassertiefen von mehr als 20 cm – ist die Sicherstellung der Rettungsfähigkeit. Das heißt konkret: Aufsichtsführende müssen ein Kind schnell aus jedem Bereich des Pools bergen können. Unerlässlich sind sowohl die umfassende Organisation des Poolbetriebs als auch die Kompetenzen des Personals bei der Beaufsichtigung und Rettung von Kindern. Beide Maßnahmen helfen, das Risiko eines Unfalls mit schweren Folgen zu verringern oder zu verhindern.

Checkliste: Was gehört in die Gefährdungsbeurteilung?

Weitere Aspekte sind in Abhängigkeit von örtlichen und individuellen Gegebenheiten zu ergänzen!


Organisatorisch:

  • Anzahl der Kinder festlegen, die sich gleichzeitig im Pool befinden dürfen und deutlich sichtbar darauf hinweisen (z. B. Schild mit Anzahl der Kinder).
  • Einen höheren Betreuungsschlüssel wählen: mindestens eine aufsichtführende Person im und außerhalb des Beckens.
  • Die Schwimmfähigkeit der Kinder erfragen und ggf. das Einverständnis für das Badeerlebnis bei den Eltern einholen.
  • Sicherstellen, dass keine unbefugte Nutzung möglich ist.
  • Abklärung beim Gesundheitsamt: Welche hygienischen Anforderungen stellt das zuständige Gesundheitsamt an die Wassergüte? Ggf. muss tagtäglich und solange der Pool benutzt wird eine definierte Menge an Frischwasser zugeführt werden. Poolchemie allein reicht unter Umständen nicht aus.
  • Die Kinder sollten spätestens bei erkennbaren Zeichen (Frösteln, Zittern) das Wasser verlassen und sich entsprechend aufwärmen.

Personell:

  • Alle notwendigen Erste Hilfe-Maßnahmen sicherstellen, insbesondere für Ertrinkungsfälle/Badeunfälle.
  • Kinder, die im Becken nicht sicher stehen können, benötigen eine ertrinkungssichere Schwimmweste. Schwimmflügel reichen nicht aus!
  • Regeln für das Verhalten im Pool aufstellen und sichtbar machen.

Technisch:

  • Insbesondere bei Pools, die nicht täglich entleert und gefüllt werden, kann die Verwendung von Chemikalien notwendig sein. Insbesondere die Biozidprodukte müssen auf ihre ordnungsgemäße Verwendung hin geprüft werden. Sie sind bei entsprechenden Gefahrensymbolen von Kindern fernzuhalten. Beachten Sie das Sicherheitsdatenblatt und die Verwendungshinweise des Herstellers.
  • Geeignete elektrische Zuleitung einsetzen bei elektrisch betriebenen (Umwälz- und Reinigungs-)Pumpen. Außenanschlüsse sollten auf jeden Fall durch einen Fehlerstromschutzschalter gesichert werden.
  • Denken Sie an Auf- und Einstiegshilfen, damit die Kinder in den Pool sicher ein- und aussteigen können. Apropos: Im Umfeld des Wasserbeckens ist durch Pfützen und Wasserlachen mit Rutschgefahr zu rechnen.
  • Decken Sie das Becken ab, wenn es nicht genutzt werden soll. Stellen Sie sicher, dass keine unbefugte und unbemerkte Nutzung möglich ist (Verkehrssicherungspflicht). Die Abdeckung muss ausreichend einsturzsicher sein und eine Belastung von 100 kg aushalten.
  • Ein weiterer Schutz gegen unbefugte Nutzung des Pools: Bringen Sie einen sogenannten Untertauchsensor bzw. Pool-Alarm an. Diese Geräte erkennen das Eintauchen eines Körpers ins Poolwasser und machen mittels Sirene darauf aufmerksam. Die Aufsichtspflicht bleibt davon unbenommen und wird dadurch nicht ersetzt!

Der Aufstellplatz des Pools sollte möglichst im Schatten liegen.  Bild: © Kirill Gorlov, Adobe Stock

Sonnenschutz nicht vergessen!

Egal, ob Planschbecken oder größerer Pool: Die reflektierenden Wasserflächen werfen die Sonnenstrahlen auf die Kinder. Und weil die so angenehm erfrischt sind, merken sie nicht, dass die Haut sich vielleicht schon rötet.

Daher sollte der Aufstellplatz der Wasserspiele möglichst im Schatten oder unter einem Sonnensegel sein.

Sichere und gesunde Abkühlung

Das Wassererlebnis kann je nach Aufwand ein dementsprechend hohes Maß an technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen erforderlich machen. Im Vorfeld können daher die vorbereitenden Überlegen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nicht ausführlich genug sein. Im Umgang mit Wasser gilt: Lieber zu viel als zu wenig nachgedacht!

Ist Ihnen dieser Aufwand zu hoch? Sie möchten aber trotzdem nicht auf Wasserspiele verzichten? Hier unser Tipp – und hier ist mehr ausnahmsweise besser als weniger:

Ein Wasserschlauch mit einem Rasensprenger kann mit kühlen Nass (Achtung, Trinkwasserqualität, kein Regenwasser) auch für entsprechende Abkühlung sorgen.

Häufige Fragen

Kinder in Tageseinrichtungen sind für die Dauer des Besuchs grundsätzlich bei allen Tätigkeiten versichert. Der Versicherungsschutz besteht ferner auf den unmittelbaren Wegen sowie in der Zeit, in der die Tageseinrichtung die Obhutspflicht ausübt. Auch von der Kita veranstaltete Ausflüge, Besichtigungen etc. sind versichert. Die Obhutspflicht endet mit dem erlaubten Verlassen der Einrichtung bzw., wenn die Kinder wieder den Eltern übergeben werden.

Ja, auch bei diesen Fahrten sind Kinder versichert. Es ist u. E. jedoch wichtig, dass die Eltern der mitfahrenden Kinder im Vorfeld ihr Einverständnis schriftlich erklären. Die Kita muss in Abstimmung mit dem Träger die als Fahrer*innen eingesetzten Personen offiziell (möglichst schriftlich) beauftragen. Dann sind diese ebenfalls gesetzlich unfallversichert. Selbstverständlich ist darauf zu achten, dass die Kinder entsprechend den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung, d. h. mit geeignetem Kindersitz und Sicherheitsgurt, transportiert werden. Die Frage der KFZ-Versicherung (bei Schäden am eingesetzten Fahrzeug) muss getrennt bewertet werden.

Besuchs- oder Gastkinder, die gelegentlich (auch nur für einen Tag) in eine Tageseinrichtung gehen und zusammen mit den anderen Kindern betreut werden, sind in dieser Zeit versichert. Dabei handelt es sichmeist um Kinder, die in eine Kindertageseinrichtung gegeben werden, ohne dass für sie ein Betreuungsvertrag mit der Einrichtung geschlossen wurde. Meistens sind dies die kleineren Geschwister von Kindern, welche die Einrichtung regulär besuchen. Aber Achtung: Sie müssen bewusst und gewollt in das Betreuungskonzept der Einrichtung aufgenommen werden, sonst sind sie nicht versichert! Auch sind Kinder gesetzlich versichert, die üblicherweise in einer anderen Tageseinrichtung bzw. von einer Tagespflegeperson betreut werden und nur ausnahmsweise die Betreuungsform bzw. die Einrichtung wechseln. Dies kann z. B. in Krankheitsfällen oder in den Einrichtungsferien der Fall sein.

Ihr Kind ist versichert bei einem Kurs, der in den organisatorischen Verantwortungsbereichder der Tageseinrichtung fällt. Stellt die Einrichtung lediglich die Räume zur Verfügung, die Veranstaltung selbst liegt aber in der Verantwortung Dritter, so besteht bei der Teilnahme kein Unfallschutz.

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