Wenn die Amtsleitungen auch die Verantwortung für Beschäftigte oder andere Versicherte der UKH in ihrem Unternehmen haben, so müssen sie auch die UVVen kennen und beachten, obwohl diese nicht zu ihrem eigenen Schutz gilt. Im Übrigen gelten das Arbeitsschutzgesetz und die darauf aufbauenden…
Die Regelungen der DGUV Vorschrift 1 finden keine Anwendung auf den Lehrbetrieb der Schulen, da nach § 21 Abs. 2 Satz 2 SGB VII das Hessische Kultusministerium (HKM) als Schulhoheitsträger verpflichtet ist, im Benehmen mit der UKH eigene Regelungen für den Schutz der Schülerinnen und…
In § 1 wird der Geltungsbereich der Unfallverhütungsvorschriften festgelegt. Die Unfallverhütungsvorschriften gelten für Unternehmende und Versicherte. Ausgenommen wird in § 1 Abs. 2 DGUV nur der sogenannte innere Schulbereich. In öffentlichen Unternehmen sind also weit mehr versicherte…
Nach § 22 SGBVII zählen Personen, die im Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind, als Beschäftigte und sind bei der Bemessung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten zu berücksichtigen. Wenn die Ortsfeuerwehren jeweils…
Die UKH übernimmt für die Ausbildung von Rettungssanitäter*innen und Personen, die für ihre berufliche Tätigkeit eine Ersthelfer-Ausbildung brauchen, zum Beispiel Fachangestellte im Bäderwesen, keine Kosten.
Ja, nach § 26 Abs. 2 dürfen Unternehmen Personen als Ersthelfende einsetzen, die über eine sanitätsdienstliche/rettungsdienstliche Ausbildung oder über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens verfügen. Voraussetzung: Bei ihrer Tätigkeit praktizieren sie…
Ja, wenn es sich um Tätigkeiten im Rahmen des Rettungswesens handelt. Dann gelten die Vorgaben der DGUV Vorschrift 1 § 2. So gelten die Arbeitsschutzvorschriften auch für die ehrenamtlichen Rettungssanitäter*innen.
Die in § 7 geforderte Befähigung soll ausschließen, dass Beschäftigte gefährdet werden, weil ihnen bestimmte Kenntnisse fehlen. Die formale Qualifikation ist eines von mehreren überprüfbaren Kriterien, ob der Unternehmer bestimmte Fachkenntnisse der Risiken und damit einen angemessenen…
Sie gehören bei größeren Schadensereignissen (schwere Verletzung, Berufskrankheit oder Unfalltod) zumindest zum Kreis derjenigen Verantwortlichen, für die man Unterlassungen bei Schutzmaßnahmen überprüfen wird. Ob letztlich die Verantwortung an Ihrem Verhalten – oder Unterlassen –…
Nein, an den Grundsätzen ändert sich nichts. Die Regelungen sind nicht neu. Bisher war in der Praxis die Anwendung allerdings nicht zufriedenstellend. Daher benennt die Regel zur Unfallverhütungsvorschrift konkretere Anforderungen an eine wirkungsvolle Pflichtenübertragung. Das Formblatt…