Letzte Änderung: 04. Februar 2023
BSG-Urteil zum Versicherungsschutz auf Wegen im Homeoffice
Sturz auf der Treppe – versichert auf dem Weg vom Schlafzimmer ins Homeoffice
Der Fall
Im vorliegenden Fall hatte ein Gebietsverkaufsleiter im Außendienst gegen eine Entscheidung seiner Berufsgenossenschaft geklagt. Er war auf dem Weg zur Arbeitsaufnahme von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefer gelegene häusliche Büro auf der Wendeltreppe ausgerutscht. Dabei hatte er sich einen Brustwirbel gebrochen. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte Leistungen dafür ab. Sie argumentierte, der Unfallversicherungsschutz beginne in einer Privatwohnung auf dem Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme erst mit Erreichen des häuslichen Arbeitszimmers.
Das Urteil
Während das vorentscheidende Sozialgericht den erstmaligen morgendlichen Weg vom Bett ins Homeoffice als versicherten Betriebsweg ansah, beurteilte das Landessozialgericht ihn danach wieder als eine unversicherte Vorbereitungshandlung. Diese gehe der eigentlichen versicherten Tätigkeit nur voraus. Die Kasseler Richter bestätigten nun die Entscheidung des Sozialgerichts: Der erstmalige Weg zur Arbeitsaufnahme im Büro innerhalb der Privatwohnung ist versichert.
Die Begründung
Mit seiner Revision hatte der Kläger eine Verletzung des materiellen Rechts gerügt. Nicht zuletzt in Anbetracht der aktuellen Pandemielage arbeiteten viele Menschen von zu Hause aus. Diese dürften hinsichtlich des Schutzes der gesetzlichen Unfallversicherung nicht schlechter stehen als Arbeitnehmer*innen im Betrieb. Es müsse sich daher beim Weg zur erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit im Homeoffice in der Privatwohnung um einen versicherten Betriebsweg handeln.
Genauso entschied nun der 2. Senat des BSG am 8.12.21: Das Beschreiten der Treppe ins Homeoffice habe allein der erstmaligen Arbeitsaufnahme gedient und sei deshalb als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers als Betriebsweg versichert.