Gestalten Sie den Schulalltag sicher und gesund: mit Angeboten zu Erster Hilfe, Krisenmanagement, psychischer Gesundheit, Schulsport, Verkehrserziehung, Seminaren und Unterrichtsmaterialien.

Versicherungsschutz und Leistungen

Schneller Zugang zu häufig nachgefragten Leistungs- und Versicherungsthemen im Schulkontext.

Psychische Gesundheit stärken, Krisen bewältigen

Ob Krise, Mobbing oder psychische Belastung: Diese Angebote helfen Schulen und Lehrkräften, vorbereitet zu sein und Kinder sowie Jugendliche gut zu begleiten.

Weiterbilden und informieren

Hier finden Sie weitere Angebote und Ressourcen.

Kontakt

Sie haben Fragen? Unser Team im Servicetelefon hilft Ihnen gerne weiter.

Telefon: 069 29972-440 
(montags bis freitags von 7:30-18:00 Uhr)
E-Mail: ukh@ukh.de

Häufige Fragen

Unfallmeldung und Erste Hilfe

Die Unfallanzeigen für Beschäftigte der kommunalen Mitglieder werden über das Mitgliederportal der UKH und diejenige für Schülerinnen und Schüler über das Schulportal der UKH erstattet.

Grundsätzlich haben Arbeitgebende den Unfall innerhalb von drei Tagen mit der vorgeschriebenen Unfallanzeige zu melden. Tödliche Unfälle sind sofort zu melden (per Telefon, Fax, E-Mail). In der Schülerunfallversicherung obliegt diese Pflicht der jeweiligen Einrichtungsleitung (Kita-Leitung, Schulleitung, Hochschulleitung). Bei ehrenamtlich Tätigen müssen die Länder, Gemeinden etc., in deren Auftrag sie tätig werden, die Unfälle melden.

Die Zugangsdaten wurden an alle Mitgliedsbetriebe versendet. Bitte informieren Sie sich daher ggf. in Ihrem Betrieb, wer für Ihren Bereich den Antrag zur Kostenübernahme stellt und die Zugangsdaten hierfür erhalten hat. Bei der Erstanmeldung werden von jeder Antragstellerin und jedem Antragsteller Kontaktdaten abgefragt. Somit gibt es pro Mitgliedsbetrieb bzw. pro Schule meist nur eine feste Person als Antragsteller. Schulen erreichen das Erste-Hilfe-Onlineverfahren über das Extranet UKH Schulportal.

Liegen Ihrem Betrieb/Ihrer Schule keine Zugangsdaten vor, kontaktieren Sie unser Servicetelefon unter 069 29972-440 oder senden Sie uns eine E-Mail an Portal-Erste-Hilfe@ukh.de.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir zum Schutz der Betriebe und Schulen grundsätzlich keine Zugangsdaten an private E-Mail-Adressen versenden. Da es sich um einen geschützten Zugang (Benutzername und Passwort) handelt, können die jeweiligen Zugangsdaten nur an die offizielle E-Mail-Adresse der Schule oder der uns mitgeteilten Ansprechperson des Betriebes versendet werden.

Verfügen Sie über mehrere Kontingente, ist die Anforderung der Berechtigungsscheine in den jeweiligen Kontingenten zu unterschiedlichen Zeitpunkten möglich.

Beispiel: Die Berechtigungsscheine für alle Kindertageseinrichtungen können heute im „Kontingent 3 – K3 Erste Hilfe in Kindertageseinrichtungen“ angefordert werden. Die Berechtigungsscheine für die Beschäftigten im Bauhof werden erst später benötigt und können daher im „Kontingent 4 – K4 Erste Hilfe in Bauhöfen“ beispielsweise nächsten Monat angefordert werden.

In einem Zeitraum von zwei Kalenderjahren können Sie nur einen einzigen Antrag je Kontingent stellen. Änderungen können im Anschluss durch Sie nicht mehr erfolgen. Daher ist es wichtig, dass Sie – je nach geforderten Angaben – alle Beschäftigten, alle Standorte, alle Gruppen, alle Lehrkräfte eines Kollegiums etc. innerhalb eines Kontingentes angeben. Nach der Eingabe und Bestätigung der benötigten Angaben findet eine sofortige Prüfung statt. Sind die gemachten Angaben plausibel, werden systemseitig Berechtigungsscheine erzeugt.

Die Zahl der Berechtigungsscheine richtet sich im Wesentlichen nach der geforderten Anzahl von Ersthelfenden gemäß § 26 DGUV Vorschrift 1. Sie können die bereitgestellten Berechtigungsscheine nun sofort als PDF-Datei herunterladen und ausdrucken.

Sicherheit und Gesundheit im Schulalltag

Nein. Die technische Regel für Arbeitsstätten (ASR A3.5) gibt keine verpflichtenden Werte vor. Die Raumtemperatur sollte für alle Bereiche bei leichter, sitzender Tätigkeit 20 Grad Celsius betragen.

Nach der DGUV Vorschrift 1 ist für den äußeren Schulbereich (Zuständigkeitsbereich des Sachkostenträgers) je Schule eine Sicherheitsbeauftragte oder ein Sicherheitsbeauftragter erforderlich. Dies ist in der Regel die Schulhausverwalterin oder der Schulhausverwalter. Der innere Schulbereich ist von der DGUV Vorschrift 1 ausgenommen. Für Hessen gilt stattdessen ein Erlass des Hessischen Kultusministeriums. Demnach ist mindestens eine Lehrkraft als Sicherheitsbeauftragte oder Sicherheitsbeauftragter für den inneren Schulbereich zu bestellen. Für räumlich getrennte Dependancen ist die Benennung weiterer SiBe sinnvoll.

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bei schulischen Veranstaltungen

Schulische Veranstaltungen stehen im engen Zusammenhang mit dem Schulbesuch. Sie fallen in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule und sind i. d. R. in den Lehrplan aufgenommen. Im Rahmen von Projektunterricht, Arbeitsgemeinschaften oder erweiterten Bildungsangeboten kann es außerdem einzelne Ereignisse geben, die die Schulleitung ausdrücklich zur schulischen Veranstaltung erklärt. Die Entscheidung, ob eine schulische Veranstaltung stattfinden soll, wie sie im Einzelnen ausgestaltet wird, ob sie verbindlich ist oder nicht etc., ist nach Abwägung aller Umstände nach pädagogischem Ermessen von der Schulleitung zu treffen. Grundvoraussetzung ist ein Bezug zu den Aufgaben der Schule, also zu Erziehung und Unterricht. Es kann sichauch um Veranstaltungen handeln, die den Unterricht sachlich ergänzen, erweitern, unterstützen oder verdeutlichen. Es können aber auch Maßnahmen sein, die vorwiegend der Erziehung dienen oder das Schulleben bereichern sollen. Nur wenn ein innerer Zusammenhang mit der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule vorliegt, darf die Veranstaltung zu einer schulischen erklärt werden. Es ist also nicht möglich, jegliches Ereignis zur Schulveranstaltung zu erklären.

Wenn es sich bei der Schulfahrt um eine schulische Veranstaltung handelt, sind die Schülerinnen und Schüler (auch im Ausland) versichert. Die Schule muss also die Fahrt planen, organisieren, durchführen und beaufsichtigen.

In unterrichtsfreien Zeiten (so genannten Freistunden) besteht in der Regel Versicherungsschutz, wenn die Schülerinnen und Schüler sich bis zur Fortsetzung des Unterrichts im Schulbereich aufhalten. Der Versicherungsschutz hängt aber von den konkreten Umständen im Einzelfall ab. Die UKH prüft den Versicherungsschutz ggf. anhand der gesetzlich vorgeschriebenen Unfallanzeige.

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